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Zuzahlung Medikamente PBeaKK

Verfasst: 10. Sep 2026, 20:03
von vossloch
Warum muss man bei einigen Medikamenten eine Zuzahlung leisten und bei anderen (den Meisten) nicht?

Re: Zuzahlung Medikamente PBeaKK

Verfasst: 11. Sep 2026, 08:59
von Rorbert001
vossloch hat geschrieben: 10. Sep 2026, 20:03 Warum muss man bei einigen Medikamenten eine Zuzahlung leisten und bei anderen (den Meisten) nicht?
Da hilft zunächst mal ein Blick auf den Erstattungsbescheid. Zitat daraus:
Bei Arznei- und Verbandsmittel sind bis zur Erreichung der Belastungsgrenze innerhalb eines Kalenderjahres Eigenbehalt in Höhe von 10 Prozent der Kosten je Packung oder je Bezug, mindestens 5,00 Euro und maximal 10,00 Euro, jedoch nicht mehr als die tatsächlichen Kosten zu leisten.

Aber falls es um Kinder geht ist das wichtig (Zitat aus dem Netz):
"Kinder und Jugendliche sind bis zum vollendeten 18. Lebensjahr grundsätzlich von allen gesetzlichen Zuzahlungen für verschreibungspflichtige Medikamente auf Kassenrezept befreit."
Das gilt so viel mir bekannt auch für die PBeaKK und die Beihilfe beim Bund.
Ergänzend:
https://www.pbeakk.de/faq/erstattung/ar ... zneimittel
Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
Schwangere bei ärztlich verordneten Arzneimitteln wegen Schwangerschaftsbeschwerden oder im Zusammenhang mit ihrer Entbindung
Arzneimittel, die bei ambulanten ärztlichen und zahnärztlichen Vorsorgeleistungen sowie bei Leistungen zur Früherkennung von Krankheiten verwendet werden
Harn- und Blutteststreifen
Arzneimittel, deren Apothekeneinkaufspreis einschließlich Mehrwertsteuer mindestens 20 Prozent niedriger als der jeweilige Festbetrag ist.
bei Erreichung der Belastungsgrenze

Re: Zuzahlung Medikamente PBeaKK

Verfasst: 11. Sep 2026, 10:36
von ClaraHartmann
Bei Medikamenten der PBeaKK würde ich zuerst den konkreten Erstattungsbescheid und die dort genannte Belastungsgrenze prüfen. Die 10 Prozent (mindestens 5, höchstens 10 Euro) gelten grundsätzlich je Packung, sofern keine Befreiung greift. Für Kinder, Vorsorge sowie bei erreichter Belastungsgrenze gelten Ausnahmen. Bei Unklarheiten kann die PBeaKK die Verordnung zusammen mit dem Bescheid prüfen; wichtig ist außerdem, ob es sich um ein Kassenrezept und ein beihilfefähiges Arzneimittel handelt.