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Wegfall Witwengeld Mindestbehalt §53 (5) BeamtVG

Verfasst: 17. Mai 2026, 20:18
von Zolllady
Folgender Sachverhalt:
Ich bin im aktiven m.D., A9mZ, Stufe 8, verwitwet seit Juni 2023. Mein Mann war auch im aktiven m.D., A9 Stufe 8.
Bisher bekam ich den Mindestbehalt von 20 % nach § 53(5) BeamtVG.
Jetzt soll ich alles zurückzahlen, weil man festgestellt hat, daß wir nach §53 (5) ,zweiter Satz, dieselbe Besoldungsgruppe haben. Demnach bekomme ich nichts mehr. Kennt jemand einen ähnlichen Fall?
Vielen Dank.

Re: Wegfall Witwengeld Mindestbehalt §53 (5) BeamtVG

Verfasst: 18. Mai 2026, 06:54
von stuntmanmike
Such dir in jedem Fall einen Anwalt. Von mir wurde auch mal Geld zurück gefodert und ich konnte es erfolgreich verhindern.

1. Einwand der Entreicherung (§ 52 Abs. 2 BeamtVG i.V.m. § 818 Abs. 3 BGB)

Die Behörde fordert Geld zurück, das Sie im guten Glauben verbraucht haben. Sie können sich auf den Wegfall der Bereicherung berufen.

Wenn Sie das Geld für die normale Lebensführung (Miete, Lebenshaltung, laufende Kosten) ausgegeben haben und keine größeren Vermögenswerte (wie Immobilien oder Aktiendepots) direkt aus diesen 20 % gebildet wurden, sind Sie rechtlich "entreichert".

Der Haken beim Beamtenverhältnis: Als Beamtin unterliegen Sie einer erhöhten Sorgfaltspflicht. Die Behörde argumentiert oft, dass Sie den Fehler anhand der Gesetzestexte hätten erkennen müssen (sogenannter Vorbehalt der Rückforderung oder "Bösgläubigkeit"). Da die Ruhensberechnungen im Beamtenrecht aber selbst für Juristen hochkomplex sind, lässt sich hier oft erfolgreich argumentieren, dass ein Laie diesen Fehler nicht ohne Weiteres erkennen konnte – insbesondere, weil die Behörde es jahrelang selbst falsch berechnet hat.

2. Die Billigkeitsentscheidung (§ 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG)

Von der Rückforderung muss ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn dies eine besondere Härte darstellt. Die Behörde muss hier ein Ermessen ausüben und Ihre wirtschaftliche Situation sowie das behördliche Verschulden gegeneinander abwägen.

Wenn der Fehler rein in der Sphäre der Bezügestelle lag (obwohl Sie alle Daten zu Ihrer eigenen Besoldung offengelegt haben), führt dies in der Praxis oft zu einer erheblichen Reduzierung der Rückforderungssumme (oft um 30 % bis 50 %, in Einzelfällen auch ganz), oder zumindest zu einer sehr zinslosen, langfristigen Ratenzahlung.

Empfohlenes weiteres Vorgehen

Wichtiger Hinweis: Dies ist keine Rechtsberatung. Angesichts der meist vier- oder fünfstelligen Summen bei Rückforderungen seit Juni 2023 sollten Sie umgehend professionelle Hilfe in Anspruch nehmen.

Widerspruch einlegen: Gegen den Rückforderungsbescheid muss innerhalb der Frist (meist ein Monat) Widerspruch eingelegt werden. Diesen können Sie zunächst "zur Fristwahrung" unbegründet einreichen, um Zeit zu gewinnen ("...die Begründung folgt").

Gewerkschaft oder Berufsverband kontaktieren: Wenn Sie Mitglied im DBB (Deutscher Beamtenbund), der GdP oder einer anderen Fachgewerkschaft sind, haben Sie Anspruch auf kostenlosen Dienstrechtsschutz. Die dortigen Juristen kennen genau diese Konstellationen beim Ruhen von Versorgungsbezügen.

Akteneinsicht fordern: Es muss geprüft werden, ob die Bezügestelle damals alle Daten vorliegen hatte. Je deutlicher der Fehler allein bei der Behörde lag, desto besser stehen Ihre Chancen bei der Billigkeitsentscheidung.

Re: Wegfall Witwengeld Mindestbehalt §53 (5) BeamtVG

Verfasst: 18. Mai 2026, 07:57
von Zolllady
Vielen Dank für die sehr informative Ausführung. Laut Schreiben der Besoldungsstelle könne ich mich nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen ( § 820 (1) S.2 BGB)., dann noch Anführung verschiedener Gerichtsurteile bzgl. Minderung des Versorgungsanspruches. Tatsächlich habe ich im Jahre 2024 eine Immobilie erworben und für eine Ratenzahlung muss ich eine genaue Aufstellung aller Vermögenswerte machen.