Wartezeit Mindestversorgung- Was zählt?
Verfasst: 6. Jan 2026, 23:56
Gem. § 4 I Nr. 1 BeamtVG wird ein Ruhegehalt nur gewährt, wenn eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet wurde.
Wie wird diese Frist konkret berechnet?
Angenommen der Beamte wurde zum 01.01.2021 in das Beamtenverhältnis berufen. Vom 01.01.-31.12.2023 befand er sich in Elternzeit ohne Bezug von Dienstbezügen (= Zeit nicht ruhegehaltsfähig).
Hätte der Beamte die Wartezeit mit Ablauf des 01.01.2026 erreicht, da es lediglich auf die „Statuszeit“ ankommt oder fehlt durch das Elternzeitjahr ein Jahr zur Erfüllung der Wartefrist?
Wie wird diese Frist konkret berechnet?
Angenommen der Beamte wurde zum 01.01.2021 in das Beamtenverhältnis berufen. Vom 01.01.-31.12.2023 befand er sich in Elternzeit ohne Bezug von Dienstbezügen (= Zeit nicht ruhegehaltsfähig).
Hätte der Beamte die Wartezeit mit Ablauf des 01.01.2026 erreicht, da es lediglich auf die „Statuszeit“ ankommt oder fehlt durch das Elternzeitjahr ein Jahr zur Erfüllung der Wartefrist?