Wegzug ins Ausland Steuerklasse
Verfasst: 24. Jan 2025, 21:24
Steuerliche Regelungen bei Wegzug ins Ausland mit Versorgungsbezügen
Bei einem Wegzug ins Ausland werden Personen mit Versorgungsbezügen gemäß § 38b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b EStG automatisch der Steuerklasse 1 zugeordnet.
Zudem gilt: Mit dem Lohnsteuerabzug ist die Einkommensteuer grundsätzlich abgegolten (§ 50 Abs. 2 Satz 1 EStG). Hierbei sind jedoch Satz 2 Nr. 2 und Nr. 4 desselben Paragraphen zu beachten.
Hinweis aus eigener Erfahrung:
In meinem Fall gab es anfänglich Unklarheiten, da mein Arbeitgeber behauptete, dass jedes Jahr eine Bescheinigung eingereicht werden müsse, andernfalls würde ich automatisch in Steuerklasse 6 eingestuft. Nach Rücksprache mit dem zuständigen Finanzamt stellte sich jedoch heraus, dass dies nicht zutrifft.
Tatsächlich erfolgt bei einem Wegzug ins Ausland automatisch die Einstufung in Steuerklasse 1, ohne dass eine jährliche Bescheinigung erforderlich ist. Das bedeutet auch, dass in der Regel keine Steuererklärung abgegeben werden muss, da die Angelegenheit mit dem Lohnsteuerabzug erledigt ist.
Fazit:
Es bleibt einem damit glücklicherweise der Aufwand erspart, jährlich die unbeschränkte Steuerpflicht beantragen zu müssen. Dies würde nämlich erfordern, spezielle Formulare auszufüllen und diese von ausländischen Steuerbehörden bestätigen zu lassen, um anschließend eine Steuererklärung abzugeben.
Bei einem Wegzug ins Ausland werden Personen mit Versorgungsbezügen gemäß § 38b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b EStG automatisch der Steuerklasse 1 zugeordnet.
Zudem gilt: Mit dem Lohnsteuerabzug ist die Einkommensteuer grundsätzlich abgegolten (§ 50 Abs. 2 Satz 1 EStG). Hierbei sind jedoch Satz 2 Nr. 2 und Nr. 4 desselben Paragraphen zu beachten.
Hinweis aus eigener Erfahrung:
In meinem Fall gab es anfänglich Unklarheiten, da mein Arbeitgeber behauptete, dass jedes Jahr eine Bescheinigung eingereicht werden müsse, andernfalls würde ich automatisch in Steuerklasse 6 eingestuft. Nach Rücksprache mit dem zuständigen Finanzamt stellte sich jedoch heraus, dass dies nicht zutrifft.
Tatsächlich erfolgt bei einem Wegzug ins Ausland automatisch die Einstufung in Steuerklasse 1, ohne dass eine jährliche Bescheinigung erforderlich ist. Das bedeutet auch, dass in der Regel keine Steuererklärung abgegeben werden muss, da die Angelegenheit mit dem Lohnsteuerabzug erledigt ist.
Fazit:
Es bleibt einem damit glücklicherweise der Aufwand erspart, jährlich die unbeschränkte Steuerpflicht beantragen zu müssen. Dies würde nämlich erfordern, spezielle Formulare auszufüllen und diese von ausländischen Steuerbehörden bestätigen zu lassen, um anschließend eine Steuererklärung abzugeben.