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Hinzuverdienst auf selbständiger Basis bei Pension aufgrund Dienstunfähigkeit

Verfasst: 12. Dez 2024, 18:39
von Tom_
Hallo zusammen,

ich hätte bitte folgende Frage, wenn ein Bundesbeamter aufgrund Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird, darf er meines Wissens 525 Euro dazu verdienen. Dies hat auch etwas damit zu tun, dass nicht weitere Rentenansprüche erworben werden?

Gilt dieser Betrag auch bei einer Tätigkeit auf selbständiger Basis? Hier würden keinerlei Rentenansprüche dazu gewonnen.

Vielen Dank!

Gruß
Tom

Re: Hinzuverdienst auf selbständiger Basis bei Pension aufgrund Dienstunfähigkeit

Verfasst: 12. Dez 2024, 19:23
von Gertrud1927
Hallo. Das gilt für alle Erwerbseinkommen und hat nichts mit Rentenansprüchen zu tun. Die würden ja auch angerechnet werden.
https://www.gesetze-im-internet.de/beamtvg/__53.html

Re: Hinzuverdienst auf selbständiger Basis bei Pension aufgrund Dienstunfähigkeit

Verfasst: 13. Dez 2024, 20:06
von Tom_
Vielen Dank für die Antwort.

Re: Hinzuverdienst auf selbständiger Basis bei Pension aufgrund Dienstunfähigkeit

Verfasst: 14. Dez 2024, 07:46
von AndyO
Gewinne die einer Ein-Personen-GmbH entnommen werden gelten nicht als Einkommen. Leider ist man bilanzierungspflichtig was etwa 800 Euro im Jahr kostet. Ansonsten kann man auf diese Weise auch größer einsteigen.

Re: Hinzuverdienst auf selbständiger Basis bei Pension aufgrund Dienstunfähigkeit

Verfasst: 14. Dez 2024, 18:50
von Tom_
Vielen Dank für die interessante Antwort AndyO.

Re: Hinzuverdienst auf selbständiger Basis bei Pension aufgrund Dienstunfähigkeit

Verfasst: 19. Dez 2024, 08:47
von blink182
Tom_ hat geschrieben: 12. Dez 2024, 18:39 Hallo zusammen,

ich hätte bitte folgende Frage, wenn ein Bundesbeamter aufgrund Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird, darf er meines Wissens 525 Euro dazu verdienen.
Woher hast du die 525,00 Euro?

Die Hinzuverdienstgrenze ist nicht bei jedem gleich und sollte möglichst vom zuständigen Versorgungscenter ausgerechnet werden.

Re: Hinzuverdienst auf selbständiger Basis bei Pension aufgrund Dienstunfähigkeit

Verfasst: 19. Dez 2024, 09:56
von Gertrud1927
Hallo.
Das ist die Höchstgrenze für Minijobs..
Die wird bei Deiner Berechnung der Höchstgrenze bei Erwerbseinkommen immer berücksichtigt. Im BeamtVg §53.
Auch wenn Du keinen Minijob machst.
----Betrages in Höhe von vierzehn Zwölfteln der Geringfügigkeitsgrenze im Sinne des § 8 Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch--.

Re: Hinzuverdienst auf selbständiger Basis bei Pension aufgrund Dienstunfähigkeit

Verfasst: 20. Dez 2024, 08:59
von AndyO
blink182 hat geschrieben: 19. Dez 2024, 08:47 Woher hast du die 525,00 Euro?

Die Hinzuverdienstgrenze ist nicht bei jedem gleich und sollte möglichst vom zuständigen Versorgungscenter ausgerechnet werden.
Die Frage ist wie es sich Netto rechnet wenn man den Minijob Richtung Midijob verlässt und dann höhere Sozialversicherungsbeiträge bezahlt. Im Fall von Rentenbeiträgen ohne jemals Netto eine Gegenleistung zu sehen. 99% nehmen lieber die Freizeit und verzichten darauf. Ich selbst kennen keinen einzigen Frühpensionär mit Midi-Job.

Re: Hinzuverdienst auf selbständiger Basis bei Pension aufgrund Dienstunfähigkeit

Verfasst: 22. Dez 2024, 08:28
von blink182
AndyO hat geschrieben: 20. Dez 2024, 08:59 Ich selbst kennen keinen einzigen Frühpensionär mit Midi-Job.
Dann kennst du jetzt sogar einen mit Halbtagsstelle. ;)

Re: Hinzuverdienst auf selbständiger Basis bei Pension aufgrund Dienstunfähigkeit

Verfasst: 25. Dez 2024, 15:30
von radius
AndyO hat geschrieben: 20. Dez 2024, 08:59

Die Frage ist wie es sich Netto rechnet wenn man den Minijob Richtung Midijob verlässt und dann höhere Sozialversicherungsbeiträge bezahlt. Im Fall von Rentenbeiträgen ohne jemals Netto eine Gegenleistung zu sehen. .
Entweder erwirbst du Rentenansprüche oder du kannst dir die Beiträge dann auszahlen lassen.

Re: Hinzuverdienst auf selbständiger Basis bei Pension aufgrund Dienstunfähigkeit

Verfasst: 26. Dez 2024, 19:27
von AndyO
radius hat geschrieben: 25. Dez 2024, 15:30 Entweder erwirbst du Rentenansprüche oder du kannst dir die Beiträge dann auszahlen lassen.
Ich kenne nur die 60 Monats-Regel. Nur wer drunter liegt erwirbt keinen Rentenanspruch und kann sich die Beiträge erstatten lassen. Was man von der etwaigen Rente behalten darf legt eine Vergleichsberechnung mit Stichtag Pensionseintritt fest. Da ändert sich dann nix mehr dran. Zumindest bei den Bundesbeamten. Das sollte man vorher auf dem Schirm haben wenn man oberhalb des Minijobs einsteigt.