Auslandskrankenversicherung: Uffpassen, wie du es ja schreibst - hier ist meistens die Regel dass die Urlaubs-Frist zu zählen beginnt, wo man seinen Fuß außerhalb D setzt. Die Alternative hierzu ist
eine (vorübergehende) Rückkehr nach D bzw. Zwischenstopp und dann wieder von hier aus einen "neuen Trip" starten oder
Tages-Auslands-Reiseversicherungen als Einzelpolicen. Da vereinbart man mit der Versicherung von und bis die Auslandskrankenversicherung. Das ist dann idR unabhängig von "fixen zusammenhängenden Reisetagen". Das hast du ja festgestellt. Das ist schon alleine wegen der fehlenden Möglichkeit der Übernahme von "Rücktransportkosten" sinnvoll welche die GKV nicht leistet und die PKV je nach Tarif ggf. auch nicht.
Für dich da du ja selbst wohl ja
Beihilfeberechtigt bist hast du auch Kraft Beihilfe einen relativ "
unbegrenzten Auslandskrankenschutz" zum
prozentualen Anteil, allerdings außerhalb der EU nur
bis zur Höhe und dem Umfang so "
wie die "Aufwendungen in Deutschland angefallen wären" jedoch auch
keinen Rücktransport.
Für den anderen prozentualen Teil greift die Private Restkosten-Krankenversicherung zur Beihilfe, hier ist dann der Versicherungsschutz außerhalb Europas unterschiedlich geregelt. Je nach Versicherungsanbieter geht es "ohne Vereinbarung" ab 1 Monat los und kann auf 3 Monate oder 6 Monate oder 12 Monate hochgehen. Hier muss man in die Tarifbedingungen schauen.
Die Debeka und die Barmenia zum Beispiel haben, je nach Tarif, keine solche zeitliche Begrenzung, soweit ich weiß. Jedoch dem Grunde nach aber gibt die Tarifbedingungen bei fast allen Krankenversicherern in der Regel die Möglichkeit her, dass man recht problemlos eine
zusätzliche Vereinbarung abschließen kann, in der die Dauer des Auslandskrankenschutzes außerhalb der EU
verlängert wird.
Gleiches gälte auch entsprechend für die Holde sofern Sie die Kriterien als "berücksichtigungsfähige Angehörige" erfüllt. Inwiefern jetzt die freiwillige GKV der Beihilfe dazwischenkommt ist echt von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich ausgestaltet. Grundsätzlich gilt ja Sachleistungen der GKV vor Beihilfe. Sie in die PKV inkl. Beihilfe rüber zu ziehen ist vermutlich jetzt zu teuer sofern nicht bereits schon Vorerkrankungen hier sehr hinderlich sind oder?
Jedenfalls, du schreibst in deinem Profil, dass du beim Zoll bist/warst und daher gilt für dich
Bund?
Bitte hier mal
§ 11 BBhV durchlesen und auch
§ 8 Abs. 4 Satz 2 und Satz 4 Nr. 2 BBhV.
Hierdurch "könnte" sich ein Handlungsspielraum für die Ehepartnerin als
freiwillig gesetzlich versicherte ergeben, insbesondere wenn diese die berücksichtigungsfähigkeit erfüllt und bei der Krankenkasse auf das Kostenerstattungsverfahren nach
§ 13 Abs. 2 Satz 1 SGB V für zumindest ambulant ggf. auch stationär und/oder Arzneimittel und veranlasste Leistungen umstellt.
Innerhalb D und wohl auch ggf. der EU kann man davon ausgehen dass hier ungefähr mit fiktiv grob 5-10% GKV Erstattung und dann 70% Beihilfe auf die Restkosten gerechnet werden kann. Daher würden grob 75-80% einer Rechnung für die Frau erstattet werden würde, 20-25% sind dann Eigenanteil. Für die Leistung der Beihilfe ist für die Ehepartner*in nicht erforderlich, dass die Krankenkasse was geleistet hat, aber es muss halt in der Regel nachgewiesen werden, dass die Krankenkasse die Rechnungserstattung abgelehnt hat (Ablehnungsvermerk auf der Rechnung) in diesem Falle wäre die Erstattung dann 70% der gesamten Rechnung.
Man erhält in solchen Fällen eine Rechnung vom Leistungserbringer, reicht diese bei der Krankenkasse ein und wartet (oft eine lange Weile) bis diese bearbeitet/erstattet wird. Auf der Rechnungskopie steht dann wieviel die Krankenkasse im Sinne der Sachkostenprinzips erstattet hat, diese Kopie mit dem Vermerk der Krankenkasse kann man dann an die Beihilfestelle schicken und die erstatten dann z.B. 70% von den Restkosten nach Beihilfevorschriften.
Allerdings dann natürlich auch nur zum prozentualen Anteil und der Auslandskrankenschutz außerhalb der EU ist nur bis 1.000 Euro ambulant je Krankheitsfall (bei 70% also 700 €) beihilfefähig oder im Krankenhaus im Rahmen der Notfallversorgung. Man hat also auch bei der Beihilfe/PKV in diesem Fall ggf. je nach Reiseland durch die geringere Erstattung der Beihilfe im Vergleich zu den "ortsüblichen Kosten" dann einen Eigenbehalt. In jedem Falle würden aber Rücktransportkosten
nicht bezahlt bzw. je nach Tarif "nur" prozentual PKV-seitig.
Eine weitere Alternative ist für die Holde ggf. "zusätzlich" die "Europäische Krankenversicherung" als "Sachkostenversicherung" (man hat ein definiertes Budget das man aufbrauchen kann) mit "Weltgeltung". Wieviel die aber je nach Alter kostet, keine Ahnung, mal nachfragen.
Keine Gewähr auf alles, aber so müsste es zumindest teilweise recht gut klappen.