Anrechnung des Nebeneinkommens / Regelaltersgrenze
Verfasst: 5. Feb 2024, 16:13
Liebe Forumsmitglieder,
ich bin ratlos und daher meine Frage an eventuell Mitbetroffene! Ich war 37 Jahre Feuerwerbeamter (Einsatzdienst) bei einer Feuerwehr in NRW, bin mit 58 Jahren wegen einer PTBS "dienstunfähig in den Vorruhestand" versetzt worden und habe ein Gewerbe als Erste Hilfe-Ausbilder angemeldet, um die finanziellen Einbußen durch den Vorruhestand zu kompensieren. Da der Verdienst aus dem Nebeneinkommen ab- und an über dem Satz liegt, der ohne Anrechnung dazuverdient werden darf, habe ich dieses Nebeneinkommen wahrheitsgemäß bei der Versorgungskasse (KvW) in Münster gemeldet und erhalte eine entsprechende, gekürzte, Versorgung. Ich bin davon ausgegangen, daß diese Kürzung nur solange erfolgt, bis ich mit dem 60ten Lebensjahr in den "Regelruhestand" gehe (30.09.2025). Laut heutige Auskunft der KvW und dem §66 Abs. 6 LBeamtVG NRW gilt lt. Aussage der KvW jedoch auch für Feuerwehrbeamter, die mit besonderer Altersgrenze in den Ruhestand treten (60. Lebensjahr) bei der Anrechnung die Regelaltersgrenze, welche lt. Aussage der KvW bei mir am 30.09.2032 (67. Lebensjahr) läge und solange wird das zusätzliche Einkommen aus der Nebentätigkeit als Erste Hilfe - Ausbilder angerechnet!
Ich bin bisher immer davon ausgegangen, daß diese Anrechnung von Nebeneinkommen , bei Lehrer, Polizei- und Justizbeamten und Beamten der Feuerwehr im Einsatzdienst mit Eintritt in den Regelruhestand (60. Lebensjahr) endet. Für mich war immer klar ....bei dieser Anrechnung gilt das 60.te Lebensjahr und nicht das 67.te Lebensjahr und daher meine Frage und Bitte an Euch .....ist / war jemand von Euch in der gleichen / ähnlichen Lage und kann von seinen Erfahrungen berichten ?
Beste Dank für Eure Mühen und ich freue mich über Eure Rückmeldungen!
Viele Grüße;
Hase 111.
ich bin ratlos und daher meine Frage an eventuell Mitbetroffene! Ich war 37 Jahre Feuerwerbeamter (Einsatzdienst) bei einer Feuerwehr in NRW, bin mit 58 Jahren wegen einer PTBS "dienstunfähig in den Vorruhestand" versetzt worden und habe ein Gewerbe als Erste Hilfe-Ausbilder angemeldet, um die finanziellen Einbußen durch den Vorruhestand zu kompensieren. Da der Verdienst aus dem Nebeneinkommen ab- und an über dem Satz liegt, der ohne Anrechnung dazuverdient werden darf, habe ich dieses Nebeneinkommen wahrheitsgemäß bei der Versorgungskasse (KvW) in Münster gemeldet und erhalte eine entsprechende, gekürzte, Versorgung. Ich bin davon ausgegangen, daß diese Kürzung nur solange erfolgt, bis ich mit dem 60ten Lebensjahr in den "Regelruhestand" gehe (30.09.2025). Laut heutige Auskunft der KvW und dem §66 Abs. 6 LBeamtVG NRW gilt lt. Aussage der KvW jedoch auch für Feuerwehrbeamter, die mit besonderer Altersgrenze in den Ruhestand treten (60. Lebensjahr) bei der Anrechnung die Regelaltersgrenze, welche lt. Aussage der KvW bei mir am 30.09.2032 (67. Lebensjahr) läge und solange wird das zusätzliche Einkommen aus der Nebentätigkeit als Erste Hilfe - Ausbilder angerechnet!
Ich bin bisher immer davon ausgegangen, daß diese Anrechnung von Nebeneinkommen , bei Lehrer, Polizei- und Justizbeamten und Beamten der Feuerwehr im Einsatzdienst mit Eintritt in den Regelruhestand (60. Lebensjahr) endet. Für mich war immer klar ....bei dieser Anrechnung gilt das 60.te Lebensjahr und nicht das 67.te Lebensjahr und daher meine Frage und Bitte an Euch .....ist / war jemand von Euch in der gleichen / ähnlichen Lage und kann von seinen Erfahrungen berichten ?
Beste Dank für Eure Mühen und ich freue mich über Eure Rückmeldungen!
Viele Grüße;
Hase 111.