Krebsvorsorgeuntersuchung (Gebärmutterhalskrebs) Ziffer A 4815 nicht beihilfefähig
Verfasst: 20. Dez 2023, 14:11
Nachdem meine Tochter heute von der Beihilfe Land Bayern die Ablehnung der Laborziffer A4815 (Untersuchung mittels Dünnschichtverfahren, auch unter "Thin-Prep"oder "Monolayer" bezüglich der Gebärmutterhalskrebsvorsorgeuntersuchung bekannt) erhalten hat, möchte ich des hier kurz allen mitteilen.
All die vergangenen Jahre wurde dies von der DBV und der Beihilfe Bayern problemlos erstattet. Auch die Post B samt Beihilfe erstattete dies immer problemlos.
Bei der heutigen Abrechnung stutzen wir, denn hier meinte die Sachbearbeiterin der Beihilfe, dass für die Krebsvorsorge Zytologie die GOÄNr. 4851 angesetzt werden müsse und die abgerechnete GOÄ Ziffer A4815 nicht beihilfefähig wäre. Wo das nun steht konnte sie uns nicht sagen, aber sie hätte die Anweisung das Dünnschichtverfahren von der Erstattung ausgeschlossen wären.
Wir könnten über das Widerspruchsverfahren einen Einwand einlegen. Ich lege grundsätzlich nur Widerspruch ein, wenn ich mir ziemlich sicher bin, dies auch belegen zu können.
Und siehe da: Die Sachbearbeiterin der Beihilfe Bayern in Augsburg ist in Recht.
https://bravors.brandenburg.de/verwaltu ... herkennung
Scheinbar haben schon einige Versicherte/ Beihilfeemüfänger den Klageweg bestritten und verloren. ein Urteil z. B. VG Düsseldorf vom 18.08.2015 - 13 K 5735/14
Deshalb an alle betroffenen Frauen: bei der nächsten Vorsorgeuntersuchung den Frauenarzt(ärztin) darauf hinweisen, dasss nur der PAP Test bezahlt wird und auch nur die GOÄ Ziffer 4851 angesetzt werden dürfe.
Das Dünnschichtverfahren ist zwar eine Neuerung, bietet aber keinerlei Vorteile gegenüber dem PAP Test und deshalb muss die Beihilfe auch nicht bezahlen.
Wenn bisher unsere Kassen/Beihilfen bezahlt haben, dann war es good will oder ein Versehen - Rechtsanpruch besteht für die Zukunft nicht.
Sollte jemand von euch da draußen andere Urteile kennen - wäre es nett dies hier einzustellen.
Grüße an alle.
All die vergangenen Jahre wurde dies von der DBV und der Beihilfe Bayern problemlos erstattet. Auch die Post B samt Beihilfe erstattete dies immer problemlos.
Bei der heutigen Abrechnung stutzen wir, denn hier meinte die Sachbearbeiterin der Beihilfe, dass für die Krebsvorsorge Zytologie die GOÄNr. 4851 angesetzt werden müsse und die abgerechnete GOÄ Ziffer A4815 nicht beihilfefähig wäre. Wo das nun steht konnte sie uns nicht sagen, aber sie hätte die Anweisung das Dünnschichtverfahren von der Erstattung ausgeschlossen wären.
Wir könnten über das Widerspruchsverfahren einen Einwand einlegen. Ich lege grundsätzlich nur Widerspruch ein, wenn ich mir ziemlich sicher bin, dies auch belegen zu können.
Und siehe da: Die Sachbearbeiterin der Beihilfe Bayern in Augsburg ist in Recht.
https://bravors.brandenburg.de/verwaltu ... herkennung
Scheinbar haben schon einige Versicherte/ Beihilfeemüfänger den Klageweg bestritten und verloren. ein Urteil z. B. VG Düsseldorf vom 18.08.2015 - 13 K 5735/14
Deshalb an alle betroffenen Frauen: bei der nächsten Vorsorgeuntersuchung den Frauenarzt(ärztin) darauf hinweisen, dasss nur der PAP Test bezahlt wird und auch nur die GOÄ Ziffer 4851 angesetzt werden dürfe.
Das Dünnschichtverfahren ist zwar eine Neuerung, bietet aber keinerlei Vorteile gegenüber dem PAP Test und deshalb muss die Beihilfe auch nicht bezahlen.
Wenn bisher unsere Kassen/Beihilfen bezahlt haben, dann war es good will oder ein Versehen - Rechtsanpruch besteht für die Zukunft nicht.
Sollte jemand von euch da draußen andere Urteile kennen - wäre es nett dies hier einzustellen.
Grüße an alle.