Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten vor 17. Lebensjahr

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Herm
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Re: Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten vor 17. Lebensjahr

Beitrag von Herm »

Andi12 hat geschrieben: 30.11.2024 11:25 Klasse, knapp 300 Euro Netto mehr, der Aufwand hat sich gelohnt.
Bin nur mal gespannt, wie sich das ganze zusammensetzt, habe immer noch keine Bezügemitteilung.
Mfg
Andi12
Für 20 Monate Nachzahlung incl Inflationsprämie + Steuerentlastung Dez. 24 ?
Das ist nicht viel...aber jeder Euro zählt. 71,75 % nicht erreicht ?

Die Bezügemitteilung für Dezember hab ich auch noch nicht.
Andi12
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Re: Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten vor 17. Lebensjahr

Beitrag von Andi12 »

Tja, als diese Sache mit der Ausbildung ab 15 akzeptiert wurde, habe ich ein Schreiben mit insgesammt 5 Seiten bekommen, nur blicke ich da nicht ganz durch.
Folgende Daten habe ich : 1981, mit 15 Jahren, Berufsgrundschuljahr, 82-83 dann die normale Ausbildung, ab September 83 in Vollzeit beschäftigt.
Ausgeschieden wegen gesundheitlicher Gründe am 31.12.2015.

Mfg
Andi12
Herm
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Re: Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten vor 17. Lebensjahr

Beitrag von Herm »

Der Ruhegehaltssatz zwischen alt und neu laut Bescheid wird nachgezahlt..
und das steht auch so in der Bezügemitteilung.
Zum Beispiel 1,5 Prozent mehr ..in der Bezügemitteilung werden 1,5 Prozent
20 Monate einzeln nachgezahlt abzüglich Kürzung ,Pflege $50f,etc.
Andi12
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Re: Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten vor 17. Lebensjahr

Beitrag von Andi12 »

@Herm : Ist ein Problem, das Geld ist seit gestern auf dem Konto, die Bezügemitteilung, die im Dezember immer kommt, fehlt noch.

Mfg
Andi12
friedel
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Re: Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten vor 17. Lebensjahr

Beitrag von friedel »

Ich habe heute mal bei der Banst zu meinem Antrag nachgefragt:
(Ansage am Telefon: Drücken Sie die 1 wenn Sie Fragen zu Ihrem Anliegen haben, drücken Sie die 2 wenn Sie einen Sterbefall melden möchten)
Was ist denen eigentlich lieber? ;-)

Die Dame am Telefon war nett und hat nach Nennung meiner Personalnummer meinen Vorgang aufgerufen.
Dort stand "abgelehnt, bitte prüfen" (Ich würde aber zu den "Glücklichen" gehören, bei denen überhaupt etwas
stehen würde. (Unter Glück stelle ich mir irgendwie etwas anderes vor.))
Daraufhin erwähnte ich, dass das merkürdig wäre, weil ich teilweise vor meinem 17. Geburtstag bei der DBP meine Ausbildung
zum FHandw gemacht habe und im Anschluß daran 1 Jahr Urlaub ohne Bezüge für die FOS 10 hatte (das eine Jahr zählt ohnehin nicht).
Sie antwortete, dass ich -wenn an der Ablehnung festgehalten würde- Widerspruch einlegen könnte.

Zu weiteren Fragen antwortete sie, dass die Anträge nach Eingang bearbeitet werden und nicht alphabetisch (mein Name beginnt mit V.)
Es gehen aktuell immer noch Anträge ein (obwohl es eine Deadline gab). Nachfragen zu Entscheidungsterminen, bzw. Terminfenster konnte
sie überhaupt nicht beantworten.

Ich habe den Eindruck, dass, sobald in der Vorprüfung etwas vom Regelfall abweicht, noch einmal geprüft wird. Das wird wohl dazu führen, dass sich alles noch endlos in die Länge zieht.
vättern
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Re: Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten vor 17. Lebensjahr

Beitrag von vättern »

Hallo,
Habe jetzt auch einen Bescheid bekommen.
Mein Bescheid aus 2011 ist rechtswidrig. Pension hätte ab 17 berechnet werden müssen. (Ausbildung vor 1980 gemacht).
Nachzahlung ab 01/21 Rest ist verjährt.
Zeiten vor 17 ab Beginn der Ausbildung werden ab 05/23 berechnet. Nachzahlung.
Herm
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Re: Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten vor 17. Lebensjahr

Beitrag von Herm »

@vättern
Glückwunsch...hat ja lange gedauert . 71,75 % erreicht ?
Zitat:
Nachzahlung ab 01/21 Rest ist verjährt.
Irgendwie alles Willkür..aber Ausbildung gottseidank vor 1980
abgeschlossen.

Nachzahlung mir den Januar-Bezügen ...eine grosse
Silvester Party ist angesagt :mrgreen:
Annilu
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Re: Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten vor 17. Lebensjahr

Beitrag von Annilu »

Hallo ich hoffe ,dass es hier einen ähnlichen Fall gibt und mir jemand helfen kann:
Ich habe von 1988-1991 die Ausbildung zur Dienstleistungsfachkraft im Postbetrieb gemacht.
12.1995 bin ich aus gesundheitlichen Gründen dienstunfähig entlassen worden. Als Beamtin auf Widerruf
Ich habe einige Zeit danach einen Unterhaltsbeitrag bekommen da ich nach meiner Dienstunfähigkeit eine Ausbildung gemacht habe und somit konnte ich mein Leben als alleinerziehende Mama bestreiten .Das Kind habe ich nach meiner Ausbildung 1993 bekommen.
Ich habe nach diesem Unterhaltsbeitrag keine Versorgungsbezüge mehr erhalten.
Nun schrieb mich die Banst an,dass ich nach der neuen Rechtslage Ansprüche hätte.
Meine komplette Ausbildung war seinerzeit nicht anerkannt .
Würde sie anerkannt hätte ich die Wartezeit erfüllt.
Nun habe ich gelesen,dass sie anerkannt wird und vor allem muß.Ausbildungszeiten Paragraph 12.
Das bezieht sich nicht nur auf Zeiten vor dem 17Jahr.
Wie ist das nun für mich?
Weiß da jemand was?
Lt Nachfrage dauert die Bearbeitung mindestens 1Jahr,die haben 100000 Fälle mindestens-so die Auskunft .
Da ist wohl Einiges schief gelaufen..


Liebe Grüße
Herm
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Re: Berechnung derh ruegehaltsfähigen Dienstzeiten vor 17. Lebensjahr

Beitrag von Herm »

Die Ausbildung als Dienstleistungsfachkraft im Postbetrieb wird auf jeden Fall
als ruhegehaltsfähige Dienstzeit anerkannt..egal ob vor oder nach 17.
(BGJ und praktische Ausbildung 3 Jahre / = Ausbildungszeiten Paragraph 12)

Wartezeit erfüllt. ??

Meinst Du die Mindestversorgung nach 5 Jahren "Beamtenzeit"
Werden die erfüllt gibt es die Mindestversorgung.
Das wären über 2000 Euro Brutto...

Beamtin auf Widerruf und nicht auf Lebenszeit..."ob da die
Mindestversorgung greift"..weiss ich nicht so genau.

Zum Nachgucken habe ich im Moment keine Zeit und bin ausser Haus.
Das machen dann hoffentlich andere hier oder wissen es besser....

Die Bearbeitung wird dauern..die Bundesanstalt ist stark überlastet.
Rorbert001
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Re: Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten vor 17. Lebensjahr

Beitrag von Rorbert001 »

Annilu hat geschrieben: 12.12.2024 09:18 Hallo ich hoffe ,dass es hier einen ähnlichen Fall gibt und mir jemand helfen kann:
Ich habe von 1988-1991 die Ausbildung zur Dienstleistungsfachkraft im Postbetrieb gemacht.
12.1995 bin ich aus gesundheitlichen Gründen dienstunfähig entlassen worden. Als Beamtin auf Widerruf
Ich habe einige Zeit danach einen Unterhaltsbeitrag bekommen da ich nach meiner Dienstunfähigkeit eine Ausbildung gemacht habe und somit konnte ich mein Leben als alleinerziehende Mama bestreiten .Das Kind habe ich nach meiner Ausbildung 1993 bekommen.
Ich habe nach diesem Unterhaltsbeitrag keine Versorgungsbezüge mehr erhalten.
Nun schrieb mich die Banst an,dass ich nach der neuen Rechtslage Ansprüche hätte.
Meine komplette Ausbildung war seinerzeit nicht anerkannt .
Würde sie anerkannt hätte ich die Wartezeit erfüllt.
Nun habe ich gelesen,dass sie anerkannt wird und vor allem muß.Ausbildungszeiten Paragraph 12.
Das bezieht sich nicht nur auf Zeiten vor dem 17Jahr.
Wie ist das nun für mich?
Weiß da jemand was?
Lt Nachfrage dauert die Bearbeitung mindestens 1Jahr,die haben 100000 Fälle mindestens-so die Auskunft .
Da ist wohl Einiges schief gelaufen..


Liebe Grüße
Nix verbindliches zu deinem Vorgang, allerdings tippe ich darauf, dass es auf eine Art Altersgeld für die erbrachten Jahre hinauslaufen wird.

Folgendes Urteil habe ich dazu gefunden, es ist aber nicht für Bundesbeamte (passt somit nur bedingt auf dich):
https://www.dbb.de/beamtinnen-beamte/re ... ueche.html

Hier noch ein interessanter Beitrag zur Anerkennung als Altersgeld:
https://www.michaelbertling.de/beamtenr ... rsgeld.htm

Mindestversorgung Beamte auf Widerruf (lt. dem Bericht gibt es leider nix):
https://beamtenservice.de/wie-viel-geld ... fahigkeit/

Fazit meiner Einschätzung: Altersgeld evtl. ja, Mindestversorgung leider nein
Annilu
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Re: Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten vor 17. Lebensjahr

Beitrag von Annilu »

@Herrn und @Robert001
Lieben herzlichen Dank für die schnellen Antworten.
Mit dem Altersgeld hatte ich auch gelesen..und da zählen die Ausbildungszeiten auf jedenfall dazu.
Zu erwähnen ist noch , dass ich die teilweise Erwerbsminderung bekomme und ich tatsächlich eingeschränkt nach wie vor bin.
Das weiß aber auch die Banst.
Ich werde das einfach abwarten und mich freuen , wenn es einen positiven Bescheid in irgendeiner Form gibt.
Eine gute und schöne Advents-und Weihnachtszeit 🧑‍🎄🎄.
Liebe Grüße
Rorbert001
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Re: Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten vor 17. Lebensjahr

Beitrag von Rorbert001 »

Annilu hat geschrieben: 12.12.2024 14:39 @Herrn und @Robert001
Lieben herzlichen Dank für die schnellen Antworten.
Mit dem Altersgeld hatte ich auch gelesen..und da zählen die Ausbildungszeiten auf jedenfall dazu.
Zu erwähnen ist noch , dass ich die teilweise Erwerbsminderung bekomme und ich tatsächlich eingeschränkt nach wie vor bin.
Das weiß aber auch die Banst.
Ich werde das einfach abwarten und mich freuen , wenn es einen positiven Bescheid in irgendeiner Form gibt.
Eine gute und schöne Advents-und Weihnachtszeit 🧑‍🎄🎄.
Liebe Grüße
Habe mich da nochmals etwas eingelesen und glaube (unverbindlich), dass du als ehemalige Beamtin auf Widerruf keine Chance hast, wegen dem Altersgeld. Die Gesamtzeit von fünf Jahren wird durch die Zeit als Widerrufsbeamtin, so wie ich das lese nicht erreicht.
Zitat bzw. Auszug aus dem AltGG:
§ 3 Anspruch
(1) Ein Anspruch auf Altersgeld und auf Hinterbliebenenaltersgeld besteht nur, wenn eine altersgeldfähige Dienstzeit nach § 6 Absatz 1 bis 4 von mindestens fünf Jahren, davon mindestens vier Jahre im Bundesdienst, abgeleistet worden ist. Die Dienstzeit wird nur berücksichtigt, sofern sie altersgeldfähig ist; § 6 Absatz 1 Satz 4 ist insoweit nicht anzuwenden. Nicht zu berücksichtigen sind für die Erfüllung der nach Satz 1 erforderlichen
1.
fünf Jahre Dienstzeit
a)
Zeiten einer Ausbildung oder eines Studiums,
b)
Zeiten in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf,
2.
vier Jahre Dienstzeit im Bundesdienst
a)
Zeiten nach Nummer 1,
b)
Zeiten einer Abordnung zu einem Dienstherrn nach § 2 des Beamtenstatusgesetzes,
c)
Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, wenn diese Zeiten nach beamtenversorgungsrechtlichen Bestimmungen nicht ruhegehaltfähig sind.
Bei Versetzung einer Beamtin oder eines Beamten von einem anderen Dienstherrn in den Dienst des Bundes beginnt die nach Satz 1 erforderliche Zeit von vier Jahren im Bundesdienst mit Wirksamwerden der Versetzung.
Annilu
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Re: Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten vor 17. Lebensjahr

Beitrag von Annilu »

@Robert001
Lieben Dank für die Antwort…
Ich hatte auch nochmal nachgelesen und die Befürwortung von Altersgeld ist nur auch bei freiwillig aus dem Dienst gehenden Beamten auf Lebenszeit.
Bei Dienstunfähigkeit greift die Bundesbeamtenversorgung und dies auch bei einer Wartezeit von 5 Dienstjahren.
Wie das aber gehandhabt wird bleibt mir wohl nur abzuwarten .🙂
Liebe Grüße
Rorbert001
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Re: Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten vor 17. Lebensjahr

Beitrag von Rorbert001 »

Annilu hat geschrieben: 13.12.2024 12:23 @Robert001
Lieben Dank für die Antwort…
Ich hatte auch nochmal nachgelesen und die Befürwortung von Altersgeld ist nur auch bei freiwillig aus dem Dienst gehenden Beamten auf Lebenszeit.
Bei Dienstunfähigkeit greift die Bundesbeamtenversorgung und dies auch bei einer Wartezeit von 5 Dienstjahren.
Wie das aber gehandhabt wird bleibt mir wohl nur abzuwarten .🙂
Liebe Grüße
Das mit der Wartezeit von 5 Jahren hatte ich auch gelesen zur Dienstunfähigkeit, nur ob die bei Beamten auf Widerruf greift, ich glaube es nicht. Siehe Link dazu:https://beamtenservice.de/dienstunfaehi ... ert%20sind.
Sepp aus B
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Re: Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten vor 17. Lebensjahr

Beitrag von Sepp aus B »

Hallo Kolleginnen und Kollegen,
habe eine Mail von BansPT bekommen. Mein Fall ist wohl einer der strittigen zu o.g. Thema.
Text:
"Im Rahmen der Überprüfung haben wir festgestellt, dass in Ihrem Fall Ausbildungszeiten als Fernmeldehandwerker nicht oder nicht vollständig anerkannt wurden. Da es hierzu unterschiedliche Urteile und Rechtsauffassungen gibt, haben wir das Bundesministerium der Finanzen um Klärung gebeten."
Es scheit auf Druck von Ver.di
https://ikt.verdi.de/themen/nachrichten ... 705763a679
eine Prüfung durch das Ministerium zu erwarten sein.
Na dann frohe Weihnachten an Alle