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Re: Lehrer NRW Hamburger Modell Wiedereingliederung Arbeitszeiten

Verfasst: 29. Nov 2023, 21:50
von Muschelchen
Pipapo hat geschrieben: 29. Nov 2023, 17:33 Das mit den mindestens 4 Stunden stimmt nicht. Zu Beginn sind es mindestens 2 Stunden:

https://www.inqa.de/DE/themen/gesundhei ... t%20werden.
...ja, aber da sind wir ja wieder im normalen Arbeitsbereich bei einer 38- oder 40-Stunden-Woche, die sich nicht in Unterricht und Vor-und Nachbereitungszeiten und allen anderen Verwaltungstätigkeiten aufteilt, reine Unterrichtszeit sind ja auch nur 22,5 Stunden bei dem Kollegen (Altersermäßigung)...

Re: Lehrer NRW Hamburger Modell Wiedereingliederung Arbeitszeiten

Verfasst: 29. Nov 2023, 21:59
von Muschelchen
Dienstunfall_L hat geschrieben: 29. Nov 2023, 19:24 @Muschelchen Ein Schreiben der BezReg, das keinen Rechtsbehelf enthält, ist trotzdem ein Bescheid. (Dies ist eine eigene Erfahrung.) Die Widerspruchsfrist beträgt in dem Fall dann 1 Jahr.
Du zitierst dies: „Der Durchschnitt der Maßnahme darf die Hälfte der individuellen Stundenzahl nicht unterschreiten".
Achte auf das Wort „Durchschnitt“. Wenn der Durchschnitt die hälftige Arbeitszeit einhält, dann ist m.E. egal, dass z.B. die ersten zwei Wochen unterhälftiger Einsatz erprobt wird. Begründung vom Arzt beizulegen ist sinnvoll.

Welcher RA? Einer, der mit der Thematik Erfahrung hat! Hier muss m.E. nicht unbedingt auf Beamtenrecht geachtet werden, das könnte je nach Verlauf dennoch hilfreich sein, deshalb würde ich erst einmal in dem Fachgebiet suchen, wenn erwogen wird, Klage einzureichen.
Beamten- und Verwaltungsrecht alleine besagt gar nicht, dass der RA sich in der Thematik auskennt, er könnte mit dieser Angabe auch auf z.B. Baurecht spezialisiert sein.
Genau, das ist der Punkt: Wenn der Durchschnitt die hälftige Arbeitszeit einhält, kann auch in den ersten Wochen unterhälftiger Einsatz erprobt werden...Warum geht das nicht? Du sagst, es ist deines Erachtens egal, das ist aber deine persönliche Meinung ,aber ich finde immer noch keine sinnvolle Begründung für die Ablehnung im rechtlichen Sinne...ich weiß, ich nerve, aber ich kann schlecht mit Dingen leben, die ich nicht verstehe oder nachvollziehen kann...

Re: Lehrer NRW Hamburger Modell Wiedereingliederung Arbeitszeiten

Verfasst: 29. Nov 2023, 22:05
von Pipapo
Sorry, aber da musst du die BezReg fragen, wie sie zu ihrer Einschätzung kommen. Denn eine sinnvolle Begründung gibt es nicht.

Re: Lehrer NRW Hamburger Modell Wiedereingliederung Arbeitszeiten

Verfasst: 29. Nov 2023, 22:21
von Dienstunfall_L
Muschelchen, dem Kollegen wurde geschrieben: „Der Durchschnitt der Maßnahme darf die Hälfte der individuellen Stundenzahl nicht unterschreiten “
Durchschnitt!
Wenn hälftig im Durchschnitt gearbeitet werden muss (falls das zutrifft), dann reicht aus, dass der Durchschnitt erreicht wird und dann ist damit möglich, dass in ersten Wochen unterhälftig gearbeitet wird, wenn in Wochen danach mehr als hälftig gearbeitet wird, solange der Durchschnitt (mind.) hälftig ergibt.
Also rechnet ihr aus, ob im Durchschnitt die genannte (oben zitierte) Voraussetzung erfüllt ist.
Wenn ja, dann wird der BezReg schriftlich mitgeteilt, dass der Wiedereingliederungsplan die genannte Vorgabe einhält, denn die Hälfte der indiv. Stundenzahl wird im Durchschnitt nicht unterschritten.
Das ist eine Rechenaufgabe.
Das lässt sich auch für Lehrerstunden ausrechnen. Erklärung bei Bedarf per PN.

(Falls noch nicht geschehen, dann die Rechtsgrundlage erfragen. Das sollte schriftlich erfolgt sein.)

Re: Lehrer NRW Hamburger Modell Wiedereingliederung Arbeitszeiten

Verfasst: 29. Nov 2023, 23:12
von Muschelchen
:) Oh ja, das stimmt, der Kollege wird einen neuen WEP einreichen, der sich genau daran orientiert, schaun wer mal... :)
Dankeschön, manchmal muss man einfach nochmal einen Anstoß bekommen, damit man weiterkommt...

Re: Lehrer NRW Hamburger Modell Wiedereingliederung Arbeitszeiten

Verfasst: 21. Dez 2023, 14:48
von Muschelchen
Huhu nochmal,
Der Kollege hat am 1.12. einen neuen Wiedereingliederungsplan in der Schule abgeben lassen, nachdem der zuständige Sachbearbeiter sehr freundlich, ausführlich und kompetent per Email mitgeteilt hat, wie ein neuer Wiedereingliederungsplan aussehen kann...jetzt passiert gar nichts...muss er sich wieder irgendwo melden oder einfach weiter abwarten?

Re: Lehrer NRW Hamburger Modell Wiedereingliederung Arbeitszeiten

Verfasst: 21. Dez 2023, 16:00
von Mainstream1
Auf jeden Fall abwarten, zumal sich im Dezember bestimmt nichts tut... Vermutlich wird das auch erst vor dem 2. Schulhalbjahr passieren...wenn bis Ende Januar 2024 nichts gekommen ist, könnte man mal nachfragen. So würde ich das machen.

Re: Lehrer NRW Hamburger Modell Wiedereingliederung Arbeitszeiten

Verfasst: 21. Dez 2023, 16:39
von Muschelchen
Okay, dann gebe ich das mal so weiter...

Re: Lehrer NRW Hamburger Modell Wiedereingliederung Arbeitszeiten

Verfasst: 30. Jan 2024, 07:39
von Dienstunfall_L
Zur Wiedereingliederung (hier Bund, aber übertragbar):

5.1 Dauer des Hamburger Modells
Das SGB V kennt keine zeitliche Grenze für das Hamburger Modell. Maßgeblich ist in der Praxis der Wiedereingliederungsplan, der sich im Einzelfall über eine längere Zeit erstrecken kann.
Das Hamburger Modell soll in der Regel sechs Wochen nicht überschreiten. Abhängig von der Dauer und Schwere der Erkrankung kann eine entsprechend längere Wiedereingliederung im Einzelfall in Betracht kommen.
Hierbei gilt es die Einschätzung der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes zu beachten. Ein vorgelegter Wiedereingliederungsplan ist nur auf Grund triftiger Anhaltspunk- ten abzulehnen, da diese u.U. einer gerichtlichen Überprüfung standhalten muss. Eine Ableh- nung aufgrund der Dauer reicht nicht aus. Ohne entsprechende Anhaltspunkte scheidet auch das Hinzuziehen einer Amtsärztin oder eines Amtsarztes aus. Ggf. kann die Einbeziehung der Betriebsärztin oder des Betriebsarztes bei der Abstimmung und bzw. Anpassung des Wieder- eingliederungsplans eine Hilfestellung sein (vgl. auch Nr. 4).


mehr unter: https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/down ... onFile&v=9
Anlage 1 unter Einzelfragen 5.1 (S. 50 der pdf)
Stand: 3/2022