Wechsel vom Bund nach Bayern - Versetzung oder erneute Ernennung?
Verfasst: 21. Aug 2023, 16:28
Ich beschäftige mich gerade intensiv mit folgendem Fall. Im Unterforum für die Bundesbeamten wurde mir geraten, es hier nochmal zu versuchen:
Ein Bundesbeamter im höheren Dienst, auf Lebenszeit verbeamtet, hat das Angebot nach Bayern auf eine Professur zu wechseln. Professoren in Bayern werden laut § 58 Abs. 1 Satz 1 BayHochschulinnovationsgesetz grds. auch auf Lebenszeit verbeamtet, allerdings nach Satz 2 bei nicht mindestens drei Jahren Vortätigkeit an einer Hochschule (die hat er nicht) erst nach 18 Monaten im Beamtenverhältnis auf Probe:
https://www.gesetze-bayern.de/Content/D ... /BayHIG-58
Verständlicherweise möchte der Bundesbeamte seinen bereits erreichten Status der Lebenszeitverbeamtung wenn möglich erhalten.
Mir stellt sich nun die Frage, ob der Bundesbeamte sich auch einfach nach § 28 BBG ohne erneute Ernennung nach Bayern versetzen lassen kann? Die bayrischen Verwaltungsvorschriften zum BeamtStG scheinen mir dafür zu sprechen, dass das grundsätzlich auch bei einem Laufbahnwechsel möglich sein sollte, auch wenn hier nur § 15 BeamtStG explizit genannt ist. Siehe Abschnitt 7 Nr. 2: https://www.gesetze-bayern.de/Content/D ... 230264-NN8
Kann mir vielleicht jemand aus Bayern weiterhelfen, ob ich da richtig liege?
Ein Bundesbeamter im höheren Dienst, auf Lebenszeit verbeamtet, hat das Angebot nach Bayern auf eine Professur zu wechseln. Professoren in Bayern werden laut § 58 Abs. 1 Satz 1 BayHochschulinnovationsgesetz grds. auch auf Lebenszeit verbeamtet, allerdings nach Satz 2 bei nicht mindestens drei Jahren Vortätigkeit an einer Hochschule (die hat er nicht) erst nach 18 Monaten im Beamtenverhältnis auf Probe:
https://www.gesetze-bayern.de/Content/D ... /BayHIG-58
Verständlicherweise möchte der Bundesbeamte seinen bereits erreichten Status der Lebenszeitverbeamtung wenn möglich erhalten.
Mir stellt sich nun die Frage, ob der Bundesbeamte sich auch einfach nach § 28 BBG ohne erneute Ernennung nach Bayern versetzen lassen kann? Die bayrischen Verwaltungsvorschriften zum BeamtStG scheinen mir dafür zu sprechen, dass das grundsätzlich auch bei einem Laufbahnwechsel möglich sein sollte, auch wenn hier nur § 15 BeamtStG explizit genannt ist. Siehe Abschnitt 7 Nr. 2: https://www.gesetze-bayern.de/Content/D ... 230264-NN8
Kann mir vielleicht jemand aus Bayern weiterhelfen, ob ich da richtig liege?