Rückzahlung Anwärtebezüge
Verfasst: 16. Jun 2009, 19:59
Hallo,
vor meiner Ausbildungs als Beamtenanwärter im gehobenen Dienst habe ich folgendes unterschrieben:
„Sie erhalten während des Vorbereitungsdienstes Anwärterbezüge nach Maßgabe des Bundesbesoldungsgesetzes BBesG (,§§ 59 bis 66). Anwärter, die im Rahmen des Vorbereitungsdienstes an einer Fachhochschule studieren, sollen keine finanziellen Vorteile gegenüber anderen Studierenden erlangen. Die Anwärterbezüge werden Ihnen deshalb mit den Auflagen (§ 59 Abs. 5 BBesG) gewährt, daß
a) die Ausbildung nicht vor Ablauf der in den Ausbildungs und Prüfungs- vorschriften festgelegten oder im Einzelfall festgesetzten Ausbildungszeit aus einem von Ihnen zu vertretenden Grunde endet und
b) Sie im Anschluß an den Vorbereitungsdienst rechtzeitig einen Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe stellen oder ein Ihnen angebotenes Amt annehmen und
c) Sie im Anschluß an Ihre Ausbildung nicht vor Ablauf einer Mindestdienstzeit von fünf Jahren aus einem von Ihnen zu vertretenden Grunde aus dem öffentlichen Dienst (§ 29 Abs. 1 BBesG) ausscheiden.
Eine Nichterfüllung dieser Auflagen hat die Rückforderung eines Teiles der gezahlten Anwärterbezüge zur Folge. Die Rückzahlungspflicht beschränkt .sich auf den Teil der Anwärterbezüge, der den Betrag von 750 Deutsche Mark monatlich übersteigt.
Bei einem Ausscheiden nach der Ernennung zum Beamten auf Probe ermäßigt sich der zurückzuzahlende Betrag, für jedes volle geleistete Dienstjahr um ein Fünftel.
Der Rückzahlungspflicht unterliegt der Bruttobetrag der Anwärterbezüge (§ 59 Abs. 2 Satz 1 BBesG).
Auf die Rückforderung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie eine unzumutbare Härte bedeuten würde.
Daneben weise ich Sie besonders auf die mögliche Kürzung des Anwärtergrundbetrages in den Fällen des § 66 BBesG hin.
Zu Ihrer Information füge ich einen Auszug aus dem Bundesbesoldungsgesetz (§§ 59 bis 66 BBesG) in der zur Zeit geltenden Fassung bei. "
Jetzt meine Frage: Wenn mir nur ein Angestelltenverhältnis bei er Behörde angeboten wird, muss ich dann einen Teil meiner Ausbildung zurückzahlen, wenn ich ein die freie Wirtschaft wechsel? Oder nur bei einem Beamtenverhältnis, weil eigentlich bekomme ich ja kein Amt angeboten.
vor meiner Ausbildungs als Beamtenanwärter im gehobenen Dienst habe ich folgendes unterschrieben:
„Sie erhalten während des Vorbereitungsdienstes Anwärterbezüge nach Maßgabe des Bundesbesoldungsgesetzes BBesG (,§§ 59 bis 66). Anwärter, die im Rahmen des Vorbereitungsdienstes an einer Fachhochschule studieren, sollen keine finanziellen Vorteile gegenüber anderen Studierenden erlangen. Die Anwärterbezüge werden Ihnen deshalb mit den Auflagen (§ 59 Abs. 5 BBesG) gewährt, daß
a) die Ausbildung nicht vor Ablauf der in den Ausbildungs und Prüfungs- vorschriften festgelegten oder im Einzelfall festgesetzten Ausbildungszeit aus einem von Ihnen zu vertretenden Grunde endet und
b) Sie im Anschluß an den Vorbereitungsdienst rechtzeitig einen Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe stellen oder ein Ihnen angebotenes Amt annehmen und
c) Sie im Anschluß an Ihre Ausbildung nicht vor Ablauf einer Mindestdienstzeit von fünf Jahren aus einem von Ihnen zu vertretenden Grunde aus dem öffentlichen Dienst (§ 29 Abs. 1 BBesG) ausscheiden.
Eine Nichterfüllung dieser Auflagen hat die Rückforderung eines Teiles der gezahlten Anwärterbezüge zur Folge. Die Rückzahlungspflicht beschränkt .sich auf den Teil der Anwärterbezüge, der den Betrag von 750 Deutsche Mark monatlich übersteigt.
Bei einem Ausscheiden nach der Ernennung zum Beamten auf Probe ermäßigt sich der zurückzuzahlende Betrag, für jedes volle geleistete Dienstjahr um ein Fünftel.
Der Rückzahlungspflicht unterliegt der Bruttobetrag der Anwärterbezüge (§ 59 Abs. 2 Satz 1 BBesG).
Auf die Rückforderung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie eine unzumutbare Härte bedeuten würde.
Daneben weise ich Sie besonders auf die mögliche Kürzung des Anwärtergrundbetrages in den Fällen des § 66 BBesG hin.
Zu Ihrer Information füge ich einen Auszug aus dem Bundesbesoldungsgesetz (§§ 59 bis 66 BBesG) in der zur Zeit geltenden Fassung bei. "
Jetzt meine Frage: Wenn mir nur ein Angestelltenverhältnis bei er Behörde angeboten wird, muss ich dann einen Teil meiner Ausbildung zurückzahlen, wenn ich ein die freie Wirtschaft wechsel? Oder nur bei einem Beamtenverhältnis, weil eigentlich bekomme ich ja kein Amt angeboten.