Rundschreiben zur Dienstunfähigkeit/Reaktivierung
Verfasst: 7. Apr 2023, 10:40
Rundschreiben zur Dienstunfähigkeit sowie zur begrenzten Dienstfähigkeit (§§ 44 bis 49 Bundesbeamtengesetz – BBG);
Zurück zur Teilliste Bundesministerium des Innern
Rundschreiben zur Dienstunfähigkeit sowie zur begrenzten Dienstfähigkeit (§§ 44 bis 49 Bundesbeamtengesetz – BBG)
Fundstelle: GMBl 2021 Nr. 44/45, S. 962
Bezug:
Rundschreiben zur Dienstunfähigkeit (§§ 44 bis 49 Bundesbeamtengesetz) vom 4. Mai 2016, Az.: D1-30101/5#1
Rundschreiben zur begrenzten Dienstfähigkeit nach § 45 BBG vom 4. November 2013, Az.: D1-30101/5#6
Merkblatt zum Hamburger Modell vom 14. März 2014, Az.: D1-30101/5#4
– RdSchr. d. BMI v. 16.7.2021 – D1-30101/5#1 –
Dieses Rundschreiben beinhaltet als Anlage Anwendungshinweise zur Versetzung von Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit in den Ruhestand aufgrund von Dienstunfähigkeit (DU-Verfahren) sowie zum Verfahren bei begrenzter Dienstfähigkeit. Im Rahmen einer chronologischen Darstellung werden dazu die einzelnen von der Dienststelle und von der Gutachterin oder dem Gutachter* vorzunehmenden Verfahrensschritte sowie die Mitwirkungspflichten der Beamtin oder des Beamten aufgeführt. Ferner dient es der Klarstellung zu den Fragen, welche Rolle jeweils die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt, das Betriebliche Eingliederungsmanagement oder die stufenweise Wiedereingliederung nach dem Hamburger Modell in Bezug auf dieses Verfahren einnimmt. Ziel ist es, in den stark vom jeweiligen Einzelfall geprägten Verfahren bei Dienstunfähigkeit eine möglichst einheitliche Rechtspraxis sicherzustellen.
Die Rundschreiben zur Dienstunfähigkeit vom 4. Mai 2016 (Az.: D1-30101/5#1) sowie zur begrenzten Dienstfähigkeit vom 4. November 2013 (Az.: D1-30101/5#6) werden durch dieses Rundschreiben ersetzt und hiermit aufgehoben.
Für Beamtinnen und Beamte auf Zeit finden diese Hinweise entsprechende Anwendung, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist (§ 6 Absatz 2 Satz 2 BBG). Für Beamtinnen und Beamte auf Probe gelten die Hinweise nach Maßgabe des § 49 BBG grundsätzlich entsprechend.
Für Richterinnen und Richter im Bundesdienst gelten diese Hinweise vorbehaltlich der besonderen Regelungen der §§ 21, 34, 46 des Deutschen Richtergesetzes (DRiG).
Fragen der Polizeidienstunfähigkeit (§ 4 Absatz 1 Bundespolizeibeamtengesetz) sind nicht Gegenstand dieses Rundschreibens.
Den kompletten Inhalt findet ihr hier:
https://www.verwaltungsvorschriften-im- ... 010151.htm
Zurück zur Teilliste Bundesministerium des Innern
Rundschreiben zur Dienstunfähigkeit sowie zur begrenzten Dienstfähigkeit (§§ 44 bis 49 Bundesbeamtengesetz – BBG)
Fundstelle: GMBl 2021 Nr. 44/45, S. 962
Bezug:
Rundschreiben zur Dienstunfähigkeit (§§ 44 bis 49 Bundesbeamtengesetz) vom 4. Mai 2016, Az.: D1-30101/5#1
Rundschreiben zur begrenzten Dienstfähigkeit nach § 45 BBG vom 4. November 2013, Az.: D1-30101/5#6
Merkblatt zum Hamburger Modell vom 14. März 2014, Az.: D1-30101/5#4
– RdSchr. d. BMI v. 16.7.2021 – D1-30101/5#1 –
Dieses Rundschreiben beinhaltet als Anlage Anwendungshinweise zur Versetzung von Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit in den Ruhestand aufgrund von Dienstunfähigkeit (DU-Verfahren) sowie zum Verfahren bei begrenzter Dienstfähigkeit. Im Rahmen einer chronologischen Darstellung werden dazu die einzelnen von der Dienststelle und von der Gutachterin oder dem Gutachter* vorzunehmenden Verfahrensschritte sowie die Mitwirkungspflichten der Beamtin oder des Beamten aufgeführt. Ferner dient es der Klarstellung zu den Fragen, welche Rolle jeweils die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt, das Betriebliche Eingliederungsmanagement oder die stufenweise Wiedereingliederung nach dem Hamburger Modell in Bezug auf dieses Verfahren einnimmt. Ziel ist es, in den stark vom jeweiligen Einzelfall geprägten Verfahren bei Dienstunfähigkeit eine möglichst einheitliche Rechtspraxis sicherzustellen.
Die Rundschreiben zur Dienstunfähigkeit vom 4. Mai 2016 (Az.: D1-30101/5#1) sowie zur begrenzten Dienstfähigkeit vom 4. November 2013 (Az.: D1-30101/5#6) werden durch dieses Rundschreiben ersetzt und hiermit aufgehoben.
Für Beamtinnen und Beamte auf Zeit finden diese Hinweise entsprechende Anwendung, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist (§ 6 Absatz 2 Satz 2 BBG). Für Beamtinnen und Beamte auf Probe gelten die Hinweise nach Maßgabe des § 49 BBG grundsätzlich entsprechend.
Für Richterinnen und Richter im Bundesdienst gelten diese Hinweise vorbehaltlich der besonderen Regelungen der §§ 21, 34, 46 des Deutschen Richtergesetzes (DRiG).
Fragen der Polizeidienstunfähigkeit (§ 4 Absatz 1 Bundespolizeibeamtengesetz) sind nicht Gegenstand dieses Rundschreibens.
Den kompletten Inhalt findet ihr hier:
https://www.verwaltungsvorschriften-im- ... 010151.htm