ösken hat geschrieben: ↑20. Apr 2024, 20:02
Ich bin seit 50 Jahren in der DBV Zusatzversicherung zur Beihilfe.
Seitdem ich wegen des Alters nicht mehr wechseln konnte, führte die DBV ständig Leistungsausschlüsse durch. [...]
Das halte ich in zwei Punkten für grob falsch.
Zum einen die DBV oder auch jede andere private Krankenversicherung kann
nicht "von sich aus" Leistungsausschlüsse durchführen, hierzu ist die aktive Mitwirkung des Versicherungsnehmers erforderlich. Das hier klingt für mich danach, dass man als Versicherungsnehmer Beitragssteigerungen vermeiden oder abmildern wollte und daher eingewilligt hat Leistungen auszuschließen. Kann man machen, halte ich persönlich jedoch, je nach ausgeschlossener Leistung, für keine so gute Idee. Mal von Luxusleistungen (z.B. Einbettzimmer/Privatarzt) abgesehen. Hier wurde man in der Regel auch darüber informiert und hat in jedem Falle aktiv mitgewirkt bzw. zugestimmt, die Versicherung kann hier nichts einseitig von sich aus machen.
Dann ist meines Erachtens nach lieber bei zu hohen Beiträgen ggf. ein Tarifwechsel nach
§ 204 VVG zu prüfen.
Da kommen wir zum zweiten Punkt: Auch für einen 50-jährigen Versicherungsnehmer oder halt unabhängig vom Alter besteht
immer das Recht auf einen
internen Tarifwechsel in einen mindestens gleichartigem Versicherungsschutz. Nur etwaige Mehrleistungen erfordern dann eine Gesundheitsprüfung mit ggf. Risikozuschlag oder Risikoausschluss, jedoch dann auch nur explizit auf diese Mehrleistungen.
Fiktives Beispiel: Bisher wurden im alten Tarif nur insgesamt 2 Implantate erstattet, im neuen Tarif aber dann insgesamt 6 Implantate. Diese "+4 zusätzlichen Implantate" sind eben eins von den "Mehrleistungen" im Vergleich zum bisherigen Tarif, auf die dann der Risikozuschlag/-ausschluss bzw. die Gesundheitsprüfung bezieht und nicht auf die bestehende bisherige Abdeckung von 2 Implantaten. Daher fällt auch hier ein Risikozuschlag ggf. geringer aus, da dieser ja nur auf die +4 Implantate bezieht oder diese +4 Implantate werden eben ausgeschlossen. Es kann natürlich vielleicht Versicherungen geben, die versuchen die ganzen 6 Implantate auszuschließen, da muss man den Text aufmerksam lesen und nachfragen bzw. explizit eine schriftliche Antwort darauf haben oder einen guten Fachmenschen, der auch für seine Aussagen haften muss.
Ein Fachmensch wird manchmal ein Honorar für seine Tätigkeit vereinbaren wollen, falls dieser bei einem internen Tarifwechsel keine Provision bzw. Aufwandsentschädigung von der Versicherung erhält. Hier aber das vorher abklären, auch gegebenenfalls mit einer Nachfrage bei der Versicherung. Nicht das der Fachmensch unnötigerweise "zweimal bezahlt" wird, zwar durch den Kunden und die PKV. Bitte aber bestenfalls von "unseriösen Dienstleistern" Abstand nehmen, die auf "schnelle Tarifoptimierung" nicht unbedingt im Sinne des Kunden aus sind, insbesondere wenn es darum geht die Vergütung an die Höhe der Beitragsersparnis zu koppeln. Dann ist hier möglicherweise für den Fachmenschen eher das Ziel die größtmögliche Beitragsersparnis rauszuholen, weil man so mehr Geld erhält, und nicht was für den Kunden das beste ist.
Die Versicherung ist in jedem Falle aufzufordern, die Leistungsunterschiede klar ersichtlich, etwa mit einer Gegenüberstellung der einzelnen Leistungen, und der Verfügungstellung der ganzen Tarifbedingungen zu machen. Die Pflicht der Versicherung zu einem internen Tarifwechsel umfassend zu beraten und dies auch schriftlich zu dokumentieren besteht fort und auch so einzufordern.
Hat man allerdings bereits jetzt bzw. in der Vergangenheit schon Leistungen ausgeschlossen, wirken diese natürlich im Tarifwechsel dann weiter fort, da das ja den "jetzigen aktuellen Vertrag" abbildet.
Das Recht auf den internen Tarifwechsel ist, wie oben erwähnt, nach
§ 204 VVG normiert.
Die "aller letzte" Möglichkeit, falls man sich in falscher Einschätzung der Sachlage zu viele Leistungen ausgeschlossen hat und andere Bemühungen nicht das gewünschte Ergebnis bringen, wäre der Wechsel in den
Standard- (BiSex-Welt) oder
Basistarif (UniSex-Welt) eine Möglichkeit. Die Leistungen sind dann in der Regel auf dem Niveau oder Analog der GKV und es werden regelmäßig Eigenbeteiligungen (z.B. via Differenz im Erstattungssatz oder Festbeträge) fällig, aber es existieren keine Risikoausschlüsse mehr und auch hier fällt für Beamte nur die prozentuale Absicherung an. Siehe hierzu auch die Versicherungsbedingungen des
Standardtarifs oder des
Basistarifs.
Da die Leistungen aber in der Regel generell natürlich knapper sind als im regulären Versicherungstarif ist diese Möglichkeit bestenfalls als "letzten Ausweg" zu sehen. Auch wenn der Standard- und Basistarif per se nicht schlecht sind und sogar je nachdem mehr leisten können als die älteren Versicherungsverträge, nichts überstürzen. Denn den Wechsel in den Basis oder Standardtarif kann man
jederzeit vornehmen, daher erst in Ruhe alles andere prüfen/probieren.
Siehe auch
Leitlinien zum Tarifwechsel des PKV Verbands.