Hallo,
„ Für die Anderen(Hauptschule) wird die Lehrzeit wie eine rentenversicherungspflichtige Zeit betrachtet. Und die wird später fiktiv anerkannt, wie das regelt §25.
Oha habe meine Lehre 1971 begonnen, Hauptschule. Dann werden ja die 3 Jahre Lehre voll anerkannt als fiktive Dienstzeiten auf die Höchstgrenze angerechnet. Warum haben wir so lange diskutiert.
Super
Ist §25 richtig?
Höchstgrenze $55 Pension und Rente
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Re: Höchstgrenze $55 Pension und Rente
Sorry muss natürlich §55 sein.vättern hat geschrieben: ↑12.08.2022 22:05 Hallo,
„ Für die Anderen(Hauptschule) wird die Lehrzeit wie eine rentenversicherungspflichtige Zeit betrachtet. Und die wird später fiktiv anerkannt, wie das regelt §25.
Oha habe meine Lehre 1971 begonnen, Hauptschule. Dann werden ja die 3 Jahre Lehre voll anerkannt als fiktive Dienstzeiten auf die Höchstgrenze angerechnet. Warum haben wir so lange diskutiert.
Super
Ist §25 richtig?
Wie Altfälle behandelt werden kann ich dir nicht sagen. Das ist halt die aktuelle Regelung. Ich könnte mir aber vorstellen, dass das Datum der Verbeamtung entscheidet. Wann bist du den Beamter geworden?
Grüße
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Re: Höchstgrenze $55 Pension und Rente
Hallo
Bin 1987 Beamter geworden.
Hier noch ein Urteil zu dem Thema
https://openjur.de/u/2381651.html
Bin 1987 Beamter geworden.
Hier noch ein Urteil zu dem Thema
https://openjur.de/u/2381651.html
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Re: Höchstgrenze $55 Pension und Rente
Das Urteil ist echt geil zu lesen:
Beklagte:
"Die in § 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a. F. normierte Beschränkung auf die Berücksichtigung von Zeiten nach Vollendung des 17. Lebensjahres stelle eine nach Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG gerechtfertigte Diskriminierung wegen des Alters dar"
Gericht:
"Daneben sind jedoch auch andere, diese fiktive ruhegehaltfähige Dienstzeit individuell erhöhende oder vermindernde Zeiten in die Berechnung einzustellen"
Gericht:
"Es wird vielmehr eine schon in der Vergangenheit bestehende Diskriminierung für die Zukunft ausgeglichen"
Gericht:
"Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO und des § 127 BRRG nicht erfüllt sind. Die Rechtssache hat insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung"
Gerechtfertigte Diskriminierung wegen des Alter... Ja nee, is klar... Dass ist ein Wink mit dem Zaunpfahl die Zahl 17 endlich aus dem BeamtVG zu streichen. Statt dessen versucht man wie ein Trickbetrüger Einzelfälle über den Tisch zu ziehen...
Beklagte:
"Die in § 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a. F. normierte Beschränkung auf die Berücksichtigung von Zeiten nach Vollendung des 17. Lebensjahres stelle eine nach Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG gerechtfertigte Diskriminierung wegen des Alters dar"
Gericht:
"Daneben sind jedoch auch andere, diese fiktive ruhegehaltfähige Dienstzeit individuell erhöhende oder vermindernde Zeiten in die Berechnung einzustellen"
Gericht:
"Es wird vielmehr eine schon in der Vergangenheit bestehende Diskriminierung für die Zukunft ausgeglichen"
Gericht:
"Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO und des § 127 BRRG nicht erfüllt sind. Die Rechtssache hat insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung"
Gerechtfertigte Diskriminierung wegen des Alter... Ja nee, is klar... Dass ist ein Wink mit dem Zaunpfahl die Zahl 17 endlich aus dem BeamtVG zu streichen. Statt dessen versucht man wie ein Trickbetrüger Einzelfälle über den Tisch zu ziehen...
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Re: Höchstgrenze $55 Pension und Rente
Bei aller Euphorie möchte ich ja keine Spaßbremse sein.
Aber das Urteil bezieht sich auf einen Kläger der lange vor 1980 Beamter geworden ist. Hintergrund war, dass damals eine Lehre immer gefordert wurde für den mittleren technischen Dienst (steht auch im Urteil) und diese somit anzurechnen war. Letztendlich ging es dann nur darum, dass diese immer vollständig anzurechnen ist.
Heute ist das nicht mehr so: Mittlere Reife oder Ausbildung.
Somit denke ich muss für aktuelle Fälle (Ausbildungsbeginn ab 1980) die Lehrzeit auch nicht mehr anerkannt werden wenn keine mittler Reife vorhanden ist. Sonst müsste ja auch meine Schulzeit für die mittlere Reife anerkannt werden.
Ist auf alle Fälle spannend.
Grüße
Aber das Urteil bezieht sich auf einen Kläger der lange vor 1980 Beamter geworden ist. Hintergrund war, dass damals eine Lehre immer gefordert wurde für den mittleren technischen Dienst (steht auch im Urteil) und diese somit anzurechnen war. Letztendlich ging es dann nur darum, dass diese immer vollständig anzurechnen ist.
Heute ist das nicht mehr so: Mittlere Reife oder Ausbildung.
Somit denke ich muss für aktuelle Fälle (Ausbildungsbeginn ab 1980) die Lehrzeit auch nicht mehr anerkannt werden wenn keine mittler Reife vorhanden ist. Sonst müsste ja auch meine Schulzeit für die mittlere Reife anerkannt werden.
Ist auf alle Fälle spannend.
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Re: Höchstgrenze $55 Pension und Rente
Es gibt ja noch andere Laufbahnen die von dem Sachverhalt betroffen sind. Ich denke hier an den zweiten Bildungsweg und den gehobenen Dienst. Warum sollte ein Ingenieur im gehobenen Dienst seine 3,5 Jahre Ausbildung ruhegehaltsseitig für nichts erbracht haben? Was machen wir mit den Aufsteigern, die die Lehre mal zum Einstieg brauchten? Bei ProtIn konnte mir keiner beantworten, warum deren Tool meine Lehrzeit als pensionsunschädlich auswirft. §55 BeamtVG ist so ne Krücke und wird immer wieder Klagen nach sich ziehen. Das ist sicher,
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Re: Höchstgrenze $55 Pension und Rente
Hallo,
Warte immer noch auf den Widerspruchsbescheid von der Banst. Hier noch aus dem o.a. Urteil.
„Die Ruhensbescheide nach § 55 BeamtVG a. F. sind jedoch feststellende Verwaltungsakte mit sich jeweils monatlich neu aktualisierender Wirkung. Maßgeblich ist daher die im jeweiligen Monat geltende Sach- und Rechtslage,
vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 2020 - 2 C 18.19 -, juris, Rn. 16,
mit der Folge, dass bei der jeweiligen Berechnung der Höchstgrenze auch nachträgliche Änderungen der Rechtslage - wie aufgrund der Richtlinie 2007/78/EG erfolgt - zu berücksichtigen sind.
b) Der Wortlaut des § 55 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b) BeamtVG a. F. lässt auch eine Berücksichtigung der Ausbildungszeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres zu. § 55 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b) BeamtVG a. F. sieht zwar zunächst vor, dass der Berechnung der Höchstgrenze ungeachtet der tatsächlichen Ausbildungs- und/oder Dienstzeiten des jeweiligen Beamten eine (insoweit fiktive) ruhegehaltfähige Dienstzeit vom vollendeten 17. Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalls zugrunde gelegt wird. Daneben sind jedoch auch andere, diese fiktive ruhegehaltfähige Dienstzeit individuell erhöhende oder vermindernde Zeiten in die Berechnung einzustellen.“
Warte immer noch auf den Widerspruchsbescheid von der Banst. Hier noch aus dem o.a. Urteil.
„Die Ruhensbescheide nach § 55 BeamtVG a. F. sind jedoch feststellende Verwaltungsakte mit sich jeweils monatlich neu aktualisierender Wirkung. Maßgeblich ist daher die im jeweiligen Monat geltende Sach- und Rechtslage,
vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 2020 - 2 C 18.19 -, juris, Rn. 16,
mit der Folge, dass bei der jeweiligen Berechnung der Höchstgrenze auch nachträgliche Änderungen der Rechtslage - wie aufgrund der Richtlinie 2007/78/EG erfolgt - zu berücksichtigen sind.
b) Der Wortlaut des § 55 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b) BeamtVG a. F. lässt auch eine Berücksichtigung der Ausbildungszeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres zu. § 55 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b) BeamtVG a. F. sieht zwar zunächst vor, dass der Berechnung der Höchstgrenze ungeachtet der tatsächlichen Ausbildungs- und/oder Dienstzeiten des jeweiligen Beamten eine (insoweit fiktive) ruhegehaltfähige Dienstzeit vom vollendeten 17. Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalls zugrunde gelegt wird. Daneben sind jedoch auch andere, diese fiktive ruhegehaltfähige Dienstzeit individuell erhöhende oder vermindernde Zeiten in die Berechnung einzustellen.“