Lässt sich manchmal nicht so einfach beantworten - beschäftigt sich die Rechtssprechung auch regelmäßig mit.
Das wichtigste ist zunächst, dass du
Verfügungsgewalt über die Wohnung oder das Stockwerk hast.
Bei WG -> Du bist am besten Hauptmieterin.
Ich wohne im Dachgeschoss eines Flachbaus, eigene Haustür (Zugang über Außentreppe), eigenes Bad, eigene Küche, ich entscheide, wer in die Wohnung darf. Haus gehört aber meinen Eltern (naja, der Bank), dementsprechend bin ich Mieterin des Dachgeschosses.
Heißt also: kommt darauf an, wie du bei deinen Eltern wohnst:
Haus mit eigenem Stockwerk/Keller mit Bad und Küche? Recht unproblematisch wenn Mietvertrag zwischen dir und Eltern vorhanden.
(Rechtssprechung BFH Beschluss vom 01.03.2017 – VI B 74/16 BFH/NV 2017, 1884 "es muss wenigstens eine Kochgelegenheit und Sanitäreinrichtungen vorhanden sein")
Haus/Wohnung mit einem gemeinsamen Stockwerk und eigenem Zimmer und gemeinsamer Küche und Bäder?
Zwei Stockwerke mit eigenem Bad aber Küche der Eltern mitbenutzt?
Könnte mehr als schwierig werden; das zählt generell als Untermiete und nicht als eigener Hausstand.
Den Rest (Pflegebedürftige Eltern oder Eltern die Hilfe im Haushalt brauchen) hast du bestimmt
gelesen.
Das alles ist entsprechend Nachzuweisen.
Ich kann nur jedem raten, sich davor zu hüten, hier falsche Tatsachen vorzuspiegeln. Dann war's das mit der Laufbahn und man ist raus.
Es gibt Verwaltungsvorschriften dazu - wenn du zum Zoll willst, darfst du bereits jetzt Anfangen dich damit zu beschäftigen:
z. B. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesumzugskostengesetz (BUKGVwV):
Ein einzelner Raum ist hiernach keine Wohnung, auch wenn er mit einer Kochgelegenheit und den zur Führung eines Haushalts notwendigen Einrichtungen ausgestattet ist. Ist nur ein Raum gemietet und wird daneben das Bad, die Küche und die Toilette mitbenutzt, so ist der Wohnungsbegriff des § 10 Abs. 3 ebenfalls nicht erfüllt