Re: Amtszulage A9z
Verfasst: 2. Okt 2020, 09:28
Die 2-Jahresfrist gem. § 5 Abs. 3 S. 1 BeamtVG (des Bundes) gilt entsprechend auch bei der Verleihung einer Amtszulage (Nr. 5.3.1.7 S. 2 BeamtVGVwV).
Nein.Paul68 hat geschrieben: 2. Okt 2020, 09:33 Und wie schaut es mit der Erfahrungsstufe aus? Ist hier auch eine Frist zu berücksichtigen?
Es ist doch ganz eindeutig geregelt: Ruhegehaltsfähig ist grundsätzlich das Grundgehalt, das der Beamte zuletzt bezogen hat. Nur dann, wenn er die Dienstbezüge dieses oder eines mindestens gleichwertigen Amtes vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht mindestens zwei Jahre erhalten hat, sind nur die Bezüge des vorher bekleideten Amtes ruhegehaltsfähig. Wann wurde Ihnen das Amt der Besoldungsgruppe A 9 Z verliehen? Mit Wirkung vom 1. Mai 2019? Dann ist die Zweijahresfrist doch schon längst erfüllt!Paul68 hat geschrieben: 26. Mär 2022, 08:36 Hallo,
ich muss noch einmal kurz nachfragen. Was zählt denn in die Frist von zwei Jahre hinein?
Wie sieht es z.B mit Krankheit bei vollen Bezügen aus? Hätte dies einen Einfluß auf die zwei Jahre?
Beispiel:
15 April 2021 Krankschreibung
01. Mai 2021 Zwei Jahre HBM z Besoldung erhalten
01. Mai 2022 Würde ich Zwangs Pensioniert werden, weil durchgehend Krankschreibung seit 15. April 2021
Laut Gesetz, sollte dies nach meinem Verständnis keinen Einfluß haben, oder? Also in meinem Fall, ein halber Monat (vom 15. April bis 30. April 2021) der durch die Krankschreibung an den zwei Jahren fehlen würde. Bezüge habe ich ja trotzdem erhalten, während der Krankschreibung!
Es war ja keine Beurlaubung ohne Dienstbezüge, so verstehe ich das nämlich!
Was ist in diesem Text eine Frage und was ist Feststellung? Schreiben Sie doch konkret, welche Bezügebestandteile Sie aktuell erhalten, dann kann man Ihnen eine klare Antwort geben!Paul68 hat geschrieben: 26. Mär 2022, 08:36
Was sind ruhegehaltfähige Dienstbezüge?
Zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen gehören
das nach dem Besoldungsrecht zuletzt zugestandene Grundgehalt, sofern bei Eintritt in den Ruhestand aus einem Beförderungsamt die letzte Beförderung zwei Jahre zurückliegt (ansonsten wird die vorletzte Besoldungsgruppe zugrunde gelegt) -
der Familienzuschlag der Stufe 1 solange die Voraussetzungen für diesen vorliegen
sonstige ruhegehaltfähige Dienstbezüge, z. B. Zulagen
Der kinderbezogene Anteil im Familienzuschlag wird in voller Höhe neben dem Ruhegehalt gezahlt.
Vielen Dank im Voraus!
Gruss