Hallo
Ich gehe davon aus, dass du
freiwillig gesetzlich versichert bist als Beamter.
Dann gelten diese
https://www.gkv-spitzenverband.de/media ... derung.pdf Grundsätze und es werden anhand der Angaben dieses (2020 geänderten) Katalogs
https://gkv-spitzenverband.de/media/dok ... _final.pdf Beiträge erhoben.
Zur Beantwortung deiner Frage b) kannst du dort nachschauen, ob auf ggf. über die Versorgung/Pension hinausgehende vorhandene Einnahmen Beitrag erhoben wird (zum Teil dann als „Sonstige Einnahmen“ mit verminderten Beitragssatz).
Für alle, die überlegen, das in einigen Bundesländern angebotene Modell „Pauschale Beihilfe“ zu wählen und sich freiwillig gesetzlich zu versichern:
Bei der Entscheidung für eine (freiwillig gesetzliche) Krankenversicherung in der GKV statt PKV ist zu beachten, dass fast alle Einnahmen verbeitragt werden!
Krankenversicherungs-Beiträge, die auf die „Pension“ erhoben werden, werden zur Hälfte von der Pauschalen Beihilfe erstattet. (Auf diese Erstattung werden keine Beiträge von der GKV erhoben.)
Ich weiß noch nicht, ob die Pauschale Beihilfe auch hälftig die Beiträge auf den Unfallausgleich erstattet, aber das ist ein Sonderfall. Beiträge, die z.B. auf Einnahmen aus Vermietung/Verpachtung erhoben werden, erstattet m.W. die Pauschale Beihilfe nicht.
Nicht stimmig finde ich, dass nicht berücksichtigt wird, dass bei Beihilfeberechtigung der Beihilfesatz (je nach Bundesland und Familienstand) im Ruhestand steigt - mind. von 50% auf 60%, i.d.R. auf 70% - die Pauschale Beihilfe aber auch bei Ruhestandsbeamten nur 50% erstattet.
Was die KvR betrifft, hat Gertrud schon auf die Bedingungen hingewiesen, 9/10 bedeutet:
„Die Vorversicherungszeit ist erfüllt, wenn in mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Erwerbslebens eine Mitgliedschaft in der Gesetzlichen bestanden hat. Auch die Mitgliedschaft über eine Familienversicherung zählt hierbei.“
Wenn du Zweifel hast, würde ich Frage a) bei einem Termin mit der DRV klären.