Auszahlung von Urlaubsansprüchen bei Entlassung aus dem Beamtenverhältnis
Verfasst: 18. Mär 2020, 00:06
Hallo liebes Forum,
Angenommen ein Beamter befindet sich momentan in einem Klageverfahren bei dem er auf seine Verbeamtung auf Lebenszeit klagt. Er bezieht noch bis zum 31.05.2020 ein Übergangsgeld, welches unabhängig von noch auszuzahlenden Urlaubsansprüchen beziehen werden darf. Leider gibt es in diesem Fiktivfall durch Überlastung der Gerichte / Corona etc. noch keinen Termin für die Verhandlung. Es kann also sein, dass die Person ab dem 1.06.2020 Hartz 4 beantragen muss, da die Person auch weiter krankenversichert sein muss und die Beihilfe ab 01.06.2020 wegfällt.
Da die Person aus gesundheitlichen Gründen im Jahr 2019 ihren kompletten Urlaub (30 Tage plus Freistellungstag) nicht nehmen konnte hat die Person bei der Behörde beantragt, dass ihm diese Urlaubstage ausbezahlt werden.
Die Person erhielt dann folgende Antwort:
"Da sie zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig aus dem Beamtenverhältnis entlassen sind, kommt eine Abgeltung ihres Urlaubsanspruchs derzeit nicht in Betracht. Zu gegebener Zeit werde ich in dieser Angelegenheit unaufgefordert auf sie zukommen."
Eine Rechtsgrundlage / Rechtsbehelfsbelehrung stand in ihrem Schreiben nicht dabei.
Frage: Kann die Behörde das einfach so nach hinten zögern? Oder hat die Person den Anspruch darauf sich das zeitnah auszahlen zu lassen? Falls ja wo steht dieser Anspruch festgeschrieben?
Immerhin würde der auszuzahlende Urlaubsanspruch im Nichts verpuffen, wenn dies erst nach dem 01.06.2020 geschieht. Denn dann würde das Geld als Einkommen zählen und zu 100% zum Hartz 4 angerechnet werden. Im Endeffekt hätte die Person NICHTS gewonnen. Leider "muss" die Person ALG II ab 01.06.2020 beantragen aufgrund der Krankenversicherung. Der erfundenen Person sind da also die Hände gebunden. Da Sie auch nach Auszahlung des Urlaubsgeldes noch locker unter der Schonvermögensgrenze liegt, hätte Sie das natürlich noch gerne vor dem 01.06.2020 überwiesen. Andere Beamte lassen sich doch auch ihren Urlaub auszahlen anstatt ihn zu nehmen. Die verstehe daher die Argumentation der Sachbearbeiterin nicht. Vor Allem nennt sie keine Rechtsgrundlage für ihre Entscheidung in dieser frei erfundenen Geschichte.
Angenommen ein Beamter befindet sich momentan in einem Klageverfahren bei dem er auf seine Verbeamtung auf Lebenszeit klagt. Er bezieht noch bis zum 31.05.2020 ein Übergangsgeld, welches unabhängig von noch auszuzahlenden Urlaubsansprüchen beziehen werden darf. Leider gibt es in diesem Fiktivfall durch Überlastung der Gerichte / Corona etc. noch keinen Termin für die Verhandlung. Es kann also sein, dass die Person ab dem 1.06.2020 Hartz 4 beantragen muss, da die Person auch weiter krankenversichert sein muss und die Beihilfe ab 01.06.2020 wegfällt.
Da die Person aus gesundheitlichen Gründen im Jahr 2019 ihren kompletten Urlaub (30 Tage plus Freistellungstag) nicht nehmen konnte hat die Person bei der Behörde beantragt, dass ihm diese Urlaubstage ausbezahlt werden.
Die Person erhielt dann folgende Antwort:
"Da sie zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig aus dem Beamtenverhältnis entlassen sind, kommt eine Abgeltung ihres Urlaubsanspruchs derzeit nicht in Betracht. Zu gegebener Zeit werde ich in dieser Angelegenheit unaufgefordert auf sie zukommen."
Eine Rechtsgrundlage / Rechtsbehelfsbelehrung stand in ihrem Schreiben nicht dabei.
Frage: Kann die Behörde das einfach so nach hinten zögern? Oder hat die Person den Anspruch darauf sich das zeitnah auszahlen zu lassen? Falls ja wo steht dieser Anspruch festgeschrieben?
Immerhin würde der auszuzahlende Urlaubsanspruch im Nichts verpuffen, wenn dies erst nach dem 01.06.2020 geschieht. Denn dann würde das Geld als Einkommen zählen und zu 100% zum Hartz 4 angerechnet werden. Im Endeffekt hätte die Person NICHTS gewonnen. Leider "muss" die Person ALG II ab 01.06.2020 beantragen aufgrund der Krankenversicherung. Der erfundenen Person sind da also die Hände gebunden. Da Sie auch nach Auszahlung des Urlaubsgeldes noch locker unter der Schonvermögensgrenze liegt, hätte Sie das natürlich noch gerne vor dem 01.06.2020 überwiesen. Andere Beamte lassen sich doch auch ihren Urlaub auszahlen anstatt ihn zu nehmen. Die verstehe daher die Argumentation der Sachbearbeiterin nicht. Vor Allem nennt sie keine Rechtsgrundlage für ihre Entscheidung in dieser frei erfundenen Geschichte.