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Kindererziehungsergänzungszuschlag BaWü

Verfasst: 10. Nov 2019, 21:42
von Ozymandias
In Baden-Württemberg wurde bei vielen Müttern der Kindererziehungsergänzungszuschlag falsch berechnet. Es erging vor ca. einem Jahr ein für bspw. beurlaubte Mütter günstiges Urteil.

Paywall:
https://www.gew-bw.de/aktuelles/details ... ngszeiten/
Bei einer zum 01.04.2016 in den Ruhestand versetzten Beamtin ist § 66 Abs. 4 LBeamtVG Rechtgrundlage für den Kindererziehungsergänzungszuschlag und nicht § 50 b BeamtVG 2006.

Die Berechnung der Kappungsgrenze gemäß § 66 Abs. 6 LBeamtVG für den Kindererziehungsergänzungszuschlag ist im Wege der sogenannten Spitz-Berechnung vorzunehmen, d.h. monats- bzw. abschnittweise. Dabei verbietet sich allerdings eine Berechnung mit Dezimalmonaten.
VGH Baden-Württemberg Urteil vom 18.12.2018, 4 S 1956/17

http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=26330[/quote]

Trotz falscher Bescheide wird bislang nicht automatisch neu berechnet. Betroffene müssen sich selbst melden und eine Neuberechnung verlangen.

Meine Frage dazu ist, wird der Zuschlag für den Zeitraum ab Pensionsbeginns nachgezahlt oder macht das Verwaltungsrecht einen Strich durch die Rechnung, wenn man gegen seinen Pensionsbescheid keinen Widerspruch eingelegt hat?

Re: Kindererziehungsergänzungszuschlag BaWü

Verfasst: 30. Nov 2019, 08:23
von Ozymandias
Zu dem Urteil vom VGH Baden-Württemberg ist derzeit noch eine Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht seitens der Landesregierung anhängig.

Re: Kindererziehungsergänzungszuschlag BaWü

Verfasst: 30. Nov 2019, 14:57
von Posttussi
Ich bin Bundesbeamtin,woran erkenne ich dass der Kinderergänzungszuschlag richtig berechnet wurde?

Re: Kindererziehungsergänzungszuschlag BaWü

Verfasst: 30. Nov 2019, 20:06
von Ozymandias
Posttussi hat geschrieben: 30. Nov 2019, 14:57 Ich bin Bundesbeamtin,woran erkenne ich dass der Kinderergänzungszuschlag richtig berechnet wurde?
Beziehst du bereits Pension? Das Urteil ist nur für Pensionsbescheide in BW relevant.

Bei mir ist es so, dass bei der Berechnung nach § 50 b BeamtVG 2006 alle Zeiten in einen Topf geworfen wurden und eine Vergleichsrechnung durchgeführt wurde. Ob die abschnittsweise Berechnung laut dem Urteil nach § 66 Abs. 4 LBeamtVG auch für § 50 b BeamtVG 2006 gilt, kann ich dir nicht sagen.

Ich war nach 1992 8 Monate beurlaubt, dafür würden mir aufgrund der abschnittsweisen Berechnung ganze 7 Euro mehr Pension pro Monat durch den KEEZ zustehen, wenn dieses Urteil rechtskräftig wird.

§ 51 Wiederaufgreifen des Verfahrens VwVfG könnte bei mir für eine Rückzahlung seit Pensionsbeginn sorgen.

Re: Kindererziehungsergänzungszuschlag BaWü

Verfasst: 1. Dez 2019, 08:12
von Posttussi
Ja ich beziehe seit 2013 eine Pension und seit 2014 eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.Diese wird allerdings ( ausser dem Versorgungsausgleich)voll auf die Pension angerechnet.
Ich habe 3 Kinder,1970,1980 und 1982 geboren und habe in den Jahren 80 bis 90 halbtags gearbeitet.....

Re: Kindererziehungsergänzungszuschlag BaWü

Verfasst: 1. Dez 2019, 13:40
von Torquemada
Posttussi hat geschrieben: 1. Dez 2019, 08:12 Ja ich beziehe seit 2013 eine Pension .....
Als Bundesbeamtin in Ruhestand.

Re: Kindererziehungsergänzungszuschlag BaWü

Verfasst: 1. Dez 2019, 14:26
von Posttussi
Torquemada hat geschrieben: 1. Dez 2019, 13:40
Posttussi hat geschrieben: 1. Dez 2019, 08:12 Ja ich beziehe seit 2013 eine Pension .....
Als Bundesbeamtin in Ruhestand.
Danke für die Ergänzung... :D

Re: Kindererziehungsergänzungszuschlag BaWü

Verfasst: 24. Jun 2020, 14:08
von Ozymandias
BVerwG, Beschluss vom 14.05.2020 - 2 B 14.19
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) der von der Beschwerde aufgeworfenen Frage zugelassen, ob die Berechnung der Höchstgrenze (Kappungsgrenze) des Kindererziehungsergänzungszuschlags nach § 66 Abs. 6 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg (LBeamtVG BW) im Wege der sog. "Gesamtheitsmethode" oder der sog. "Spitzberechnung" vorzunehmen ist.

Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 2 C 11.20 fortgesetzt.
https://www.bverwg.de/140520B2B14.19.0

Dauert mindestens noch mal 2 Jahre bis es zu einer Entscheidung kommt.

Re: Kindererziehungsergänzungszuschlag BaWü

Verfasst: 6. Jan 2021, 18:33
von Ozymandias
Berechnung der Höchstgrenze des Kindererziehungsergänzungszuschlags

Leitsätze

1. Die Berechnung der Höchstgrenze für den Kindererziehungsergänzungszuschlag (§ 66 Abs. 6 LBeamtVG BW, § 50b Abs. 3 Satz 1 BeamtVG) ist in der Weise vorzunehmen, dass der Zuschlag für Zeiten der Kindererziehung, die mit ruhegehaltfähigen Zeiten bzw. mit nicht ruhegehaltfähigen Zeiten zusammentreffen, getrennt voneinander zu berechnen und anschließend an der jeweils einzeln für diesen Zeitraum berechneten Höchstgrenze zu messen ist (sog. Spitzberechnung).

2. Die davon abweichende, als sog. Gesamtheitsmethode bezeichnete Berechnungsweise wird dem mit den kinderbezogenen Leistungen verfolgten Ziel der weitestgehenden und wirkungsgleichen Übernahme der rentenrechtlichen Vorschriften (§ 70 Abs. 2 und 3a SGB VI) in das Beamtenversorgungsrecht in einem beachtlichen Teil der Fallkonstellationen nicht gerecht und verfehlt damit das gesetzgeberische Ziel, versorgungsrechtliche Nachteile auszugleichen, die dem begünstigten Personenkreis durch Zeiten der Kindererziehung entstehen.
Veröffentlicht am 06.01.2021
https://www.bverwg.de/de/131020U2C11.20.0

Und wenn das Land verliert, wird einfach schnell das Gesetz geändert.

Neuer § 66 Abs. 6 LBeamtVG BW ab 01.01.2021
Für den Vergleich mit der Höchstgrenze ist, auch bei mehreren Zeiträumen, nur eine einzige Gesamtberechnung durchzuführen.
Ob hier ein Widerspruch Erfolg hätte?

Re: Kindererziehungsergänzungszuschlag BaWü

Verfasst: 3. Feb 2022, 15:41
von Ozymandias
Welche Folgen hat die Gesetzesänderung für laufende Widerspruchsverfahren?

Betroffene Mitglieder, die während des laufenden Gerichtsverfahrens Widerspruch gegen den gekürzten KEEZ eingelegt haben, können damit rechnen, dass ihre Anträge vom LBV wieder aufgegriffen und ihre Versorgungsbezüge neu – im Sinne des neuen höchstrichterlichen Urteils – berechnet werden.

Für Widersprüche gegen Versorgungsbescheide aufgrund der Berechnung des KEEZ, die ab 15. Oktober 2020 beim Landesamt für Besoldung und Versorgung eingegangen sind, besteht keine Aussicht auf Erfolg mehr. Sofern die an das LBV gemeldeten Daten zu den Kindern korrekt sind, kann davon ausgegangen werden, dass der KEEZ auch korrekt berechnet wurde.
https://www.gew-bw.de/aktuelles/details ... echt-ist-1

Würde der Zuschlag dann lebenslang bezahlt werden oder nur bis zur Gesetzesänderung?