Niemand hat geschrieben: ↑04.09.2019 16:33
Lies mal § 10 BeamtVG.
Ich kenne den Paragraph 10 BeamtVG. Kennst Du auch diesen Kommentarauszug:
Plog / Wiedow, Bundesbeamtengesetz, § 10 BeamtVG, Rn. 75
"Stand ein Beamter nacheinander in mehreren Beamtenverhältnissen, soll sich die Entscheidung, ob Vordienstzeiten als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden können, grundsätzlich nach den Anforderungen des Beamtenverhältnisses richten, in dem der Beamte in den Ruhestand tritt (VGH Mannheim, Urteil vom 28.1.2008 – 4 S 444/06 – juris). Danach ist den Kausalitätsanforderungen nicht genügt, wenn z.B. die Tätigkeit zur Ernennung als Berufssoldat geführt hat und später ein Beamtenverhältnis begründet worden ist. Gegen diese Auffassung bestehen Bedenken, weil § 10 Vordienstzeiten vor der ersten Ernennung im Beamtenverhältnis betrifft und sich die Kausalitätsfrage daher beim Wechsel aus dem Arbeits- in dieses Beamtenverhältnis stellt. Diese Zeiten an den Anforderungen späterer Beamtenverhältnisse zu messen bedeutet praktisch den Ausschluss der Berücksichtigungsfähigkeit solcher Vordienstzeiten bei einem späteren Laufbahn- oder Dienstherrnwechsel."
Angesichts dessen möchte ich mir von der Versorgungsfestsetzungsstelle des neuen Dienstherrn zusichern lassen, dass auch dort von einer kausalität für die Ernennung ausgegangen wird und die Zeiten nach § 10 anerkannt.