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Ruhestand mit 60

Verfasst: 26. Mai 2019, 12:31
von Sonne16
Hallo miteinander,
mich interessiert Folgendes:
Laut Sächsischem Beamtengesetz, § 139 (6), können Beamte des Polizeivollzugsdienstes ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit auf ihren Antrag hin in den Ruhestand versetzt werden wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben. Das das mit einem Abschlag verbunden ist ist mir klar. Kann aber der Dienstherr diesen Antrag ablehnen? Welche Gründe könnte er dabei geltend machen und gibt es daraus auch Widerspruchsmöglichkeiten?
Hat schon jemand damit Erfahrungen gemacht?