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Neuregelung Anspruch auf Familienzuschlag Stufe 1

Verfasst: 8. Mai 2019, 19:46
von manuel20101
Hallo Kollegen,

ich hoffe mir kann jemand weiterhelfen. Ich bin Beamter auf Lebenszeit habe ein leibliches Kind aus meiner ersten Ehe.
Ich lebe nun mit meiner Partnerin und ihren zwei Kindern neun und 18 Jahren als Patchworkfamilie zusammen.
(Quasi nicht nur vorübergehend in der Wohnung aufgenommen)

Laut dem Merkblatt zur F-Erklärung gibt es seit 1.7.2018 für nicht verheiratete Paare, die Möglichkeit den Familienzuschlag der Stufe 1 zu erhalten.

Auszug aus dem Merkblatt F-Erklärung

Anspruch auf Familienzuschlag Stufe 1 ab 01.07.2018


Der Familienzuschlag der Stufe 1 steht unter bestimmten Voraussetzungen auch nicht verheirateten Bezügeempfängern zu, wenn sie
  • ein Kind, für das ihnen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskin-dergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 EStG oder des § 3 oder § 4 BKGG zustehen würde,
  • einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen oder
  • eine andere Person, deren Hilfe sie aus gesundheitlichen Gründen bedürfen,
nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben.
Der Familienzuschlag der Stufe 1 steht nur anteilig zu, wenn mehrere Anspruchsberechtigte diesen ebenfalls aus gleichem Grund beanspruchen.

Ihre Angaben in der F-Erklärung dienen der Feststellung, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Sie Anspruch auf Familienzuschlag der Stufe 1 haben. Falls Sie einen Anspruch geltend machen, sind Sie verpflichtet, die in der F-Erklärung geforderten Angaben zu machen.

Meine Partnerin ist nicht im öffentlichen Dienst tätig. Das Kindergeld wir ihr überwiesen.
Habe ich einen Anspruch den Antrag zu stellen, da ich nicht der leibliche Vater bin?

Vielen Dank

Re: Neuregelung Anspruch auf Familienzuschlag Stufe 1

Verfasst: 8. Mai 2019, 20:22
von manuel20101
Ich habe das Merkblatt nun weiter zerpflügt.

Punkt 2.1 Ich denke das würde bei mir zutreffen da ich die Kinder in der Wohnung mit aufgenommen habe und das nicht nur vorübergehend.
Oder bringe ich hier etwas durcheinander?

Zu Nr. 2.1 und 2.2 (In die Wohnung aufgenommene oder anderweitig untergebrachte Person)

Der Bezügeempfänger muss eine Person (z.B. sein Kind) in seine Wohnung aufgenommen haben.
Seine Wohnung ist die Wohnung, in der der Bezügeempfänger tatsächlich - ggf. auch zusammen mit Dritten - wohnt
und seinen Lebensmittelpunkt hat.

Eine andere Person ist in die Wohnung des Bezügeempfängers „nicht nur vorübergehend aufge-nommen“,
wenn auch für sie die Wohnung Mittelpunkt der Lebensbeziehung ist und sie mit dem Be-zügeempfänger eine
häusliche Gemeinschaft bildet. Die häusliche Verbindung besteht z.B. fort, wenn Merkblatt zur F-Erklärung ein in die Wohnung aufgenommenes Kind nur vorübergehend (z.B. wegen Studiums, Krankenhaus- oder Internatsaufenthalt) abwesend ist und die
familiäre Bindung weiter gepflegt wird (z.B. wenn das Kind den Elternteil in regelmäßigen Abständen besucht).

Re: Neuregelung Anspruch auf Familienzuschlag Stufe 1

Verfasst: 8. Mai 2019, 20:40
von manuel20101
Dann ab zum Personalrat, ich dachte vielleicht liest das hier jemand der in einer selben Situation wie ich wäre.

Re: Neuregelung Anspruch auf Familienzuschlag Stufe 1

Verfasst: 9. Mai 2019, 09:38
von Gerda Schwäbel
Ach um Bayern geht's. Schön, dass sich doch noch ein dezenter Hinweis auf das anzuwendende Recht hat finden lassen.

Die Zahlung der Stufe 1 scheitert daran, dass Sie kein Kind, für das ihnen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder … zustehen würde … in ihre Wohnung aufgenommen haben.

Kindergeldrechtlich zu berücksichtigen ist allenfalls Ihr leibliches Kind (mit dem Sie offenbar nicht zusammenleben), die Kinder der Freundin bleiben unberücksichtigt, deshalb bekommen Sie für die Beiden auch keinen Kinderanteil im Familienzuschlag.

Wieso Sie anstatt Personalstelle (besser: Bezügestelle) den Personalrat fragen wollen, verstehe ich nicht wirklich.

Re: Neuregelung Anspruch auf Familienzuschlag Stufe 1

Verfasst: 9. Mai 2019, 12:41
von Torquemada
https://www.vdk.de/deutschland/pages/75 ... k-familien

Siehe hier besonders die letzten drei Absätze. Ehe....die erst bringe die "besondere Verbundenheit" mit den Kindern des Partners/Partnerin.....