Re: Ablehnung Amtsarzt
Verfasst: 1. Aug 2014, 08:58
Hallo Miekesch,
zu deinem Hinweis:
Eine Dienstaufsichtsbeschwerde ist ein nichtförmlicher Rechtsbehelf gegen das Verhalten eines Amtsträgers.
Mit ihr wird das persönliche Verhalten eines Beamten bzw. Angestellten/Arbeiters des öffentlichen Dienstes oder eines Richters gerügt. Sie ist an die Dienstaufsichtsbehörde bzw. den Dienstvorgesetzten zu richten.
Der Beschwerdeführer hat Anspruch darauf, dass die Beschwerde behandelt wird, dass also z.B. der Dienstvorgesetzte prüft, ob das Vorgehen bzw. Verhalten eines Beamten dienstrechtlich zu beanstanden ist. Ferner hat er Anspruch auf Erhalt einer Antwort, wie in der Sache entschieden ist und was ggf. auf die Beschwerde hin veranlasst worden ist. Eine nähere Begründung warum z.B. etwas (nicht) veranlasst worden ist, kann hingegen nicht verlangt werden.
Häufig zielt die Dienstaufsichtsbeschwerde nicht (nur) auf Maßnahmen der Dienstaufsicht, sondern (auch) auf solche der Fachaufsicht ab. Sind dann die Voraussetzungen des Widerspruchs erfüllt und ist das Begehren des Bürgers der Sache nach als Rechtsschutz- bzw. als Abhilfebegehren zu qualifizieren, ist der erhobene Rechtsbehelf ungeachtet seines Wortlauts und der fehlenden Bezeichnung "Widerspruch" (auch) als Widerspruch anzusehen, da dieser Rechtsbehelf den weitestgehendsten Rechtsschutz enthält.
(Quelle: Juraforum)
zu deinem Hinweis:
Dem kann ich nicht folgen bzw. deine Darstellung bedarf einer Korrektur.Mikesch hat geschrieben:Eine Dienstaufsichtsbeschwerde richtet sich gegen den Dienstherrn, wenn der seiner dienstlichen Aufsichtspflicht nicht nachkommt, NICHT gegen die Person, mit deren Tun man nicht einverstanden ist. Darum ja Dienstaufsichtsbeschwerde ...grummel2005 hat geschrieben:Ich werde trotzdem eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Amtsärztin anstrengen
Eine Dienstaufsichtsbeschwerde ist ein nichtförmlicher Rechtsbehelf gegen das Verhalten eines Amtsträgers.
Mit ihr wird das persönliche Verhalten eines Beamten bzw. Angestellten/Arbeiters des öffentlichen Dienstes oder eines Richters gerügt. Sie ist an die Dienstaufsichtsbehörde bzw. den Dienstvorgesetzten zu richten.
Der Beschwerdeführer hat Anspruch darauf, dass die Beschwerde behandelt wird, dass also z.B. der Dienstvorgesetzte prüft, ob das Vorgehen bzw. Verhalten eines Beamten dienstrechtlich zu beanstanden ist. Ferner hat er Anspruch auf Erhalt einer Antwort, wie in der Sache entschieden ist und was ggf. auf die Beschwerde hin veranlasst worden ist. Eine nähere Begründung warum z.B. etwas (nicht) veranlasst worden ist, kann hingegen nicht verlangt werden.
Häufig zielt die Dienstaufsichtsbeschwerde nicht (nur) auf Maßnahmen der Dienstaufsicht, sondern (auch) auf solche der Fachaufsicht ab. Sind dann die Voraussetzungen des Widerspruchs erfüllt und ist das Begehren des Bürgers der Sache nach als Rechtsschutz- bzw. als Abhilfebegehren zu qualifizieren, ist der erhobene Rechtsbehelf ungeachtet seines Wortlauts und der fehlenden Bezeichnung "Widerspruch" (auch) als Widerspruch anzusehen, da dieser Rechtsbehelf den weitestgehendsten Rechtsschutz enthält.
(Quelle: Juraforum)