PeKra hat geschrieben: ↑13. Mär 2019, 10:45
Hallo Mask,
das von mir zitierte Urteil ist das wesentliche Urteil. Es besagt, dass der Beamte bei beiden Vorgehensweisen das Risiko trägt. Also einmal wenn er nicht zur Untersuchung geht und das andere Mal, wenn er zur Untersuchung geht und die Untersuchung sich im Nachgang als rechtswidrig herausstellt aber ein Gutachten dann doch verwendet werden kann.
Daher kann der Beamten gegen eine Untersuchungsaufforderung vorgehen, mit Widerspruch und Klage - das natürlich mit einer Begründung. Und aus diesem Grunde kann kein Disziplinarverfahren eingeleitet werden.
DU behauptest doch die ganze Zeit, dass bei einer Verweigerung der Untersuchungsaufforderung (siehe dein zitierter § 36) ein Disziplinarverfahren eingeleitet werden kann. von Michael Bertling dazu angesehen ??? Ich denke nicht, denn dort ist zu meinen Ausführungen ausführlich geschrieben und hingewiesen worden !
Jetzt sag mir doch endlich mal, wo im § 36 steht, dass bei einer Verweigerung der Teilnahme ein Disziplinarverfahren eingeleitet werden kann !!!
Ok ein letztes Mal, danach geb ich auf, ist ja wie mit einem Reichsbürger zu diskutieren:
Der Anordnung einer Untersuchung nach ist grundsätzlich Folge zu leisten, ein Verstoß hiergegen stellt ein Dienstvergehen dar, dass Disziplinarrechtlich geahndet werden kann. Dem Beamten steht gegen diese Anordnung der Widerspruch zur Verfügung. Die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs entfällt jedoch (BVerwG, Beschluss vom 19. Juni 2000, -1 DB 13/00)
Diese Rechtsprechung hat das BVerwG bis heute nicht aufgegeben (andererseits darfst du mir gerne das Urteil zeigen, wo es das tut)
Ebenso (Beck-Online Kommentar, Stand heute):
Die schuldhafte Missachtung einer Weisung nach § 36 Abs. 1 S. 1 stellt ein Dienstvergehen dar (VGH Kassel NVwZ-RR 1995, NVWZ-RR Jahr 1995 Seite 47 (NVWZ-RR Jahr 1995 48); PdK-He/Metzler-Müller/Zentgraf HBG Erl. 2.1; v. Roetteken/Rothländer HBR Rn. 132 mwN).
Ich habe hier also ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofes sowie die Meinung von drei (Standard)Kommentaren zum Beamtenrecht, die alle sagen, dass ein Disziplinarverfahren eingeleitet werden kann. Du trittst dem mit einem Urteil entgegen, dass sich zu der Frage Dienstvergehen / Disziplinarmaßnahme überhaupt nicht einlässt (ansonsten kopier doch bitte die entsprechende Stelle des Urteils hier rein, wenn ich und all diese Kommentare das überlesen haben sollten.)
Du versteifst dich hier darauf, dass in § 36 HBG mit keinem Wort ein Disziplinarverfahren erwähnt wird. Dies ist, wenn man sich das Disziplinarrecht ansieht, auch nicht notwendig. Da dir ja die Seite von Herrn Bertling gefällt, zitieren wir diesen doch einfach mal:
"Sie müssen also davon ausgehen, dass sich nicht ohne Weiteres aus den Gesetzen ablesen lässt, was ein Dienstvergehen darstellt, sondern dass die Disziplinargerichte - insbesondere das Bundesverwaltungsgericht - durch ihre Rechtsprechung die Einzelheiten festlegen."
https://www.michaelbertling.de/diszipli ... v00051.htm
Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden
Pflichten verletzen. (§ 47 BeamtStG)
Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit der Beamtin oder des Beamten (§ 26 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes), so besteht die
Verpflichtung, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und, falls dies aus amtsärztlicher Sicht für erforderlich gehalten wird, auch beobachten zu lassen.
Wenn also ein Beamter sich trotz Aufforderung nicht untersuchen lässt, verletzt er seine Pflicht (besteht die Verpflichtung). Wenn ein Beamter eine ihm obliegende Pflichtschuldhaft verletzt, begeht er ein Dienstvergehen. Wenn der Beamte ein Dienstvergehen begeht, kann ein Disziplinarverfahren eingeleitet werden.
Du hast natürlich dahingehend recht dass, wenn der Beamte die Untersuchungsaufforderung erfolgreich mit Rechtsmitteln angreift, er keine Pflicht verletzt und damit kein Dienstvergehen vorliegt. Das ganze kann aber logischerweise nicht gelten, wenn die Aufforderung rechtmäßig erfolgt ist. Und davon dass die Behörden idR rechtmäßig und nicht rechtswidrig handeln, dürfen wir mal ausgehen.
Also bitte, stell hier keine Behauptungen auf, die du nicht auch juristisch untermauern kannst. Dein Rat an den User Tobi ist falsch und daher gefährlich