Re: Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten vor 17. Lebensjahr
Verfasst: 31. Aug 2024, 06:21
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Hallo Knuth,sicherlich bekommst du dann aber im Kontext deiner Rentenansprüche eine dementsprechende Anrechnung? MfG1615_ks hat geschrieben: ↑30. Aug 2024, 19:25Guten Abend zusammen,
wenn ich die letzten Seiten so überfliege, sehe ich im Grunde keine negativen Reaktionen / Nachberechnungen. Ist dem wirklich so?
Gibt es jemanden, dessen Antrag abgelehnt, resp. nicht, oder nicht vollends erstattet wurde? Gern mit der entsprechenden Begründung.
Bei mir geht es um die komplette Ausbildungszeit (knapp 3,5 Jahre), die mir seinerzeit nicht angerechnet wurde, mit der Begründung, meine technische Ausbildung war keine Vorraussetzung für die Karriere im nichttechnischen Beamtendienst.
Danke schon mal
Grüße
Knuth
Ja, die bekomme ich. Stand heute. Allerdings erst in sieben Jahren.Leo hat geschrieben: ↑31. Aug 2024, 12:23Hallo Knuth,sicherlich bekommst du dann aber im Kontext deiner Rentenansprüche eine dementsprechende Anrechnung? MfG1615_ks hat geschrieben: ↑30. Aug 2024, 19:25Guten Abend zusammen,
wenn ich die letzten Seiten so überfliege, sehe ich im Grunde keine negativen Reaktionen / Nachberechnungen. Ist dem wirklich so?
Gibt es jemanden, dessen Antrag abgelehnt, resp. nicht, oder nicht vollends erstattet wurde? Gern mit der entsprechenden Begründung.
Bei mir geht es um die komplette Ausbildungszeit (knapp 3,5 Jahre), die mir seinerzeit nicht angerechnet wurde, mit der Begründung, meine technische Ausbildung war keine Vorraussetzung für die Karriere im nichttechnischen Beamtendienst.
Danke schon mal
Grüße
Knuth
Das stimmt nicht, nach dem Berufsgrundschuljahr, das als erstes Ausbildungsjahr gezählt wurde, ging es in di praktische Ausbildung.
In 7 Jahren mußt Du dann aber Deine Rentensprüche geltend machen. Da sie Dir von der BAnstPT dann von der Pension abgezogen werden.
Wenn dem so ist,scheint dies der Knackpunkt zu sein.Wenn Deine 3,5 Jahre Ausbildungszeit im Kontext deiner Rentenansprüche bereits berücksichtigt werden - auch wenn dies erst in sieben Jahren der Fall sein wird - dann können Ansprüche als Beamter bezüglich der Neuberechnung von Ansprüchen aus der Zeit vor Vollendung des 17. Lebensjahres nicht nochmals anerkannt werden - denke ich mir so.Die damalige Nichtanerkennung Deiner Ausbildungszeit bei der Berechnung Deiner Pension erscheint mir hingegen plausibel zu sein und wird daher vermutlich auch jetzt zu einer erneuten Nichtanerkennung führen.Absolut gesehen geht Dir Dein Anspruch dann aber bei der Rentenberechnung nicht verloren. MfG1615_ks hat geschrieben: ↑31. Aug 2024, 14:01Ja, die bekomme ich. Stand heute. Allerdings erst in sieben Jahren.Leo hat geschrieben: ↑31. Aug 2024, 12:23Hallo Knuth,sicherlich bekommst du dann aber im Kontext deiner Rentenansprüche eine dementsprechende Anrechnung? MfG1615_ks hat geschrieben: ↑30. Aug 2024, 19:25
Guten Abend zusammen,
wenn ich die letzten Seiten so überfliege, sehe ich im Grunde keine negativen Reaktionen / Nachberechnungen. Ist dem wirklich so?
Gibt es jemanden, dessen Antrag abgelehnt, resp. nicht, oder nicht vollends erstattet wurde? Gern mit der entsprechenden Begründung.
Bei mir geht es um die komplette Ausbildungszeit (knapp 3,5 Jahre), die mir seinerzeit nicht angerechnet wurde, mit der Begründung, meine technische Ausbildung war keine Vorraussetzung für die Karriere im nichttechnischen Beamtendienst.
Danke schon mal
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Knuth
Sollte ich die - sofortige - Nachbesserung bekommen, bin ich wohl annähernd an den 71,75%. Und damit wären die Rentenansprüche dann nahezu zu vernachlässigen....
Du verunsicherst ihn nur. Solange keine Rente bezogen gewährt wird für die Ausbildungszeit, wird das auch angerechnet.Leo hat geschrieben: ↑31. Aug 2024, 17:42 Wenn dem so ist,scheint dies der Knackpunkt zu sein.Wenn Deine 3,5 Jahre Ausbildungszeit im Kontext deiner Rentenansprüche bereits berücksichtigt werden - auch wenn dies erst in sieben Jahren der Fall sein wird - dann können Ansprüche als Beamter bezüglich der Neuberechnung von Ansprüchen aus der Zeit vor Vollendung des 17. Lebensjahres nicht nochmals anerkannt werden - denke ich mir so.
Hallo Altlast,Altlast hat geschrieben: ↑1. Sep 2024, 15:37 Genau darum geht es - die Berücksichtigung der ruhegehaltsfähigen Zeiten vor dem 17. Lebensjahr.
Bereits nach dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 17.12.2015 Az 4S 1211/14 beantragte ich die Neuberechnung meiner Versorgungsbezüge zur Anerkennung vor dem 17. Lebensjahr. Daraufhin schrieb mir die Bundesanstalt, dass lt. §69k des Beamtenversorgungsgesetz die neue Rechtslage nur für Versorgungsfälle gilt die ab dem 11.01.2017 in den Ruhestand versetzt worden sind.
Am 19.02.2019 bat ich nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts Saarlouis vom 08.03.2018 Az 2K 455/17 erneut um eine Anerkennung der Zeiten und eine Neuberechnung der Versorgungsbezüge. Dieser Antrag wurde von der BAnst-PT aus prozessökonomischen Gründen ruhend gestellt. Ich wurde um Geduld gebeten - es sollte aber in jedem Fall eine Entscheidung getroffen werden. Am 05.12.2019 sowie am 07.12.2022 bat ich um den aktuellen Sachstand zum Vorgang. Am 16. Januar 2024
schrieb die Bundesanstalt nun - der Antrag werde bearbeitet, es würde eine Weile dauern und ich möge von Nachfragen absehen.
Wie lange darf diese Bearbeitung dauern und ab wann wäre ein Hinweis auf eventuell einzureichende Dienstaufsichtsbeschwerde mit Androhung einer Untätigkeitsklage angebracht?
Das wäre dann doch mal ein Punkt, den man im Rahmen einer telef. Nachfrage erörtern könnte - gibt es in irgendeiner Form eine Benachrichtigung über den Ausgang der abgeschlossenen Anspruchsprüfung?Gar keine Nachricht von der BAnsT empfände ich persönlich allerding als ungewohnt unprofessionell. MfGHerm hat geschrieben: ↑9. Sep 2024, 22:42 Ríchtig...die Schulzeit der zweijährigen Berufsfachschule für Wirtschaft -Handelsschule zählt
nicht..keine ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten.
Was hast Du denn eingereicht..die Zeugnisse ?
Dann machen die ja nichtmal eine Vorprüfung in 9 Monaten ....
und "Negativ Bescheide" gibt es auch nicht.
@Herm: Habe die Kopien der Zeugnisse eingereicht. Die Bearbeitungszeit ist aus meiner Sicht schon langwierig. M. E. ist es erforderlich, dass die BanSt einen Bescheid mit einer "Rechtsmittelbelehrung" versieht, gegen die Widerspruch eingelegt werden kann.Herm hat geschrieben: ↑9. Sep 2024, 22:42 Ríchtig...die Schulzeit der zweijährigen Berufsfachschule für Wirtschaft -Handelsschule zählt
nicht..keine ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten.
Was hast Du denn eingereicht..die Zeugnisse ?
Dann machen die ja nichtmal eine Vorprüfung in 9 Monaten ....
und "Negativ Bescheide" gibt es auch nicht.