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Verfasst: 10. Okt 2011, 11:40
von papa_joe
Vielen Dank Gerda!

Sie bestätigen mich auf jeden Fall in meiner Erkenntnis, die mir auch unser Personalrat mitgeteilt hat - keine Rechtsbehelfsbelehrung -> 1 Jahr WIderspruchsfrist. Dies konnte er mir aber auch erst auf Nachfrage bei "höherer Stelle" mitteilen, da der gute Mensch noch keinen Bescheid seines Dienstherren gesehen hatte, der die Belehrung nicht enthält.

Fakt ist wohl, dass selbst die Person, die mir die Ernennung und Versetzung schriftlich mitgeteilt hat, selbst nicht wusste dass es sich dabei auch um einen Verwaltungsakt handelt :? . Lt. Personalrat hatten sie so einen Fall auch noch nicht, also dass jemand gegen seine Versetzung bei Ernennung in Widerspruch gehen will. Ich scheine hier für einige Leute Neuland betreten zu wollen :? .

Ach Mann, ich will doch nur (voll) arbeiten können - und das geht eben nur näher am Wohnort :roll: .

Ich freue mich auf ihre weiteren Infos!

Verfasst: 10. Okt 2011, 23:24
von Gerda Schwäbel
Gerda Schwäbel hat geschrieben:... Wenn auf einem Bescheid keine oder keine zutreffende Rechtsbehelfsbelehrung drauf ist, dann verlängert sich die Rechtsbehelfsfrist auf "ein Jahr". ...
Ich hoffe, dieser Satz ist verständlich. Ganz streng genommen stimmt nur das Ergebnis, nicht aber die Wortwahl. Die Gesetzessystematik ist ein wenig anders:

Die Frist für ein Rechtsmittel ... beginnt nämlich nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich belehrt worden ist (§ 58 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung). Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe des Bescheides zulässig (§ 58 Abs. 2 VwGO).

Hier gibt es aber überhaupt keinen anfechtbaren Bescheid, weil überhaupt keine Versetzung ausgesprochen wurde.
"papa_joe" hat kürzlich die Laufbahnprüfung für den mittleren Dienst in der Steuerverwaltung erfolgreich abgelegt und ist damit kraft Gesetzes aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf ausgeschieden.
Er hat ein Einstellungsangebot bekommen und dieses angenommen. Das Einstellungsangebot war ein Paket, das aus "Beamter auf Probe, Besoldungsgruppe A 6, Dienstort Weitwegstadt" bestand. Lieber wäre er in Hierburg beschäftigt gewesen, wo er den Vorbereitungsdienst geleistet hat, dies wurde ihm aber nicht angeboten, weil es in Hierburg überhaupt gar keine Stelle zu besetzen gibt. Die Stellen in Hierburg sind nämlich sehr beliebt; glaubt man den Gerüchten, dann gibt es in diesem Bundesland nur zwei Gruppen von Menschen: Solche, die in Hierburg arbeiten und solche, die da gerne arbeiten würden. Deswegen haben Beamtenanwärter keine realistische Chance, gleich nach der Laufbahnprüfung in Hierburg zu beginnen. Und deshalb war hier auch gar keine soziale Auswahl zwischen mehreren neueinzustellenden Beamten zu treffen. Eine Abwägung zwischen "langjährigem Mitarbeiter" und "neueinzustellendem Beamten" kommt jedenfalls nicht in Betracht. Oder würde es dem Gerechtigkeitsempfinden von irgendjemandem hier entsprechen, wenn die OFD jetzt einen langjährigen Mitarbeiter wegschickt, um einen "Neuen" im Wunschamt unter zu bringen?

Bei diesem Sachverhalt gibt es also keine Versetzungsverfügung, die mit einem Widerspruch angreifbar wäre. Und deshalb steht unter der Einstellungsverfügung auch keine Rechtsbehelfsbelehrung. Es gab zwei Möglichkeiten, entweder papa_joe akzeptiert das Gesamtpaket oder nicht, Einwände wären in Form der Verweigerung der Entgegennah-me der Ernennungsurkunde möglich gewesen, sind aber in dieser Form offenbar nicht vorgetragen worden.

Jetzt bleibt also nur noch der Antrag auf Versetzung nach Hierburg, dem entsprochen werden kann, sobald eine für ihn in Frage kommende Stelle frei ist. Aufgrund seiner so-zialen Kriterien (verheiratet, Kinder, behinderte Angehörige) kann das schon vergleich-bar schnell der Fall sein. Er zieht ja damit vermutlich an mehreren seit vielen Jahren auf ein Vorrücken auf der Warteliste "Versetzung nach Hierburg" wartenden Kollegen vorbei, die nicht verheiratet oder kinderlos sind.

Papa_joe hat sicher eine sehr gute steuerrechtliche Ausbildung genossen. Über die Frage, ob die OFD zusätzliches Personal einstellen könnte, wenn sie wollte, brauchen wir uns aber keine Gedanken zu machen. Ich halte es für fahrlässig, zu behaupten, dass die OFD Ihren Spielraum nicht ausnutzen würde. Wer das bestreitet hat offenbar keine Ahnung von Personalbearbeitung und davon, welche Probleme die Oberfinanzdirektion dadurch hat, dass ihr die Volksvertretung im Land nur eine ganz konkret bestimmte Anzahl von Planstellen zur Besetzung zur Verfügung stellt. Die Annahme, dass diese Anzahl durch die OFD beliebig erweiterbar wäre, ist weltfremd.

Also, lassen wir doch mal die Kirche im Dorf. Hier ist überhaupt nichts Verwerfliches passiert. Papa-joe hat die Hinweise auf den möglichen künftigen Dienstort - wie so viele vor ihm - nicht ernst genommen, wurde dann aber von der Realität eingeholt und muss jetzt damit leben, dass das Ganze kein Wunschkonzert ist.

Würde ich einen solchen "Widerspruch" auf den Tisch bekommen, würde ich ihn als "Versetzungsantrag" umdeuten!

Viele Grüße
Gerda Schwäbel

Verfasst: 11. Okt 2011, 12:57
von registerbeamter
Hallo,

ich finde Gerda - du hast es im letzten Beitrag auf den Punkt gebracht.
Mit der Entscheidung in den Landesdienst einzutreten, auch eine Versetzung passieren kann, nicht für ernst.

Leider ist es so, dass im Rahmen der Bewerbungsgespräche das Thema Versetzung nicht so konkret angesprochen wird, wie es später in der Realität dann aussieht. Wäre dem so, würden Bewerber von den Landämtern eventuell nicht anfangen wenn denen der reine Wein eingeschenkt wird. Nach der Ausbildung nach München, Stuttgart, Düssedorf, Köln etc. - vielen passiert es so.
Man fängt an und erfährt erst dann welche Personalsituation wirklich vorhanden ist.

Aber letztendlich hat Gerda recht - man sollte wissen bzw. auch lesen worauf man sich einlässt.

Sicher ist der beschriebene Fall - ein Härtefall. Deshalb wird er auch schneller wieder Heimatnah kommen.

Als Faustregel gilt meiner Erfahrung nach besonders in der Finanzverwaltung, dass man nach der Ausbildung in die Großämter der Ballungsräume muss. Da ist der größte Personalmangel.

Mein Vorschlag wäre:
Die Steuererklärungen kann man ja Vorort abgeben. Wo sie letztendlich bearbeitet wird ist doch egal. Somit sollte man mal überlegen ob manches Amt in die Randgebiete von Ballungsräumenverlegt werden kann. Somit das Personal nicht in die Großstadt muss.
Aktenlos und mit Elster wird doch eh schon immer mehr garbeitet.


LG und es geht bestimmt doch schnell wieder Richtung Heimat.

P.S. oft gibt es auch Fahrgemeinschaften von anderen die in der gleichen Ecke wohnen und in einem Amt arbeiten.

Verfasst: 11. Okt 2011, 16:41
von Conny
Also Gerda hat das ja schön nachvollziehbar auf den Punkt gebracht. Es gibt keinen anfechtbaren VA. Es sei denn, er möchte die Ernennung anfechten. :lol:
registerbeamter hat geschrieben:Leider ist es so, dass im Rahmen der Bewerbungsgespräche das Thema Versetzung nicht so konkret angesprochen wird, wie es später in der Realität dann aussieht.
Ist das echt so bei Euch. Bei uns (Bundesbehörde) sucht die Mittelbehörde die Bewerber aus und die Anwärter werden dann auf Ortsebene verteilt. Nach der Laufbahnprüfung wird ein Dienstort von der Mittelbehörde ausgesucht und der wird einem kurz vor Ende der Ausbildung auch genannt. Das wäre dann der geeignete Zeitpunkt, sich zu äußern. Ich war damals nicht einverstanden und bekam einen anderen Dienstort angeboten (Glück gehabt 80km anstatt 160km einfach).
Aber Jedem ist von Beginn an klar, dass die Ausbildungsstationen nur Übergangsstationen sind und man schon mehr als Glück haben muss, wenn man dort nachher wieder landet. Eher selten würde sich ein Dienststellenleiter bei uns einmischen. Da muss es schon überzeugende Gründe geben, wenn er speziell einen Kandidaten anfordert. Aber auch das kommt vor.

Nachvollziehen kann ich die Enttäuschung schon. Bei uns heißt es ja bundesweit versetzungsbereit aber wehe, wenn die Karte mal gezogen wird, denn irgendwie hofft jeder, dass es ihn nicht trifft.

Gruß
Conny

Verfasst: 11. Okt 2011, 17:18
von Blue Ice Ultra
Gerda Schwäbel hat geschrieben:
Gerda Schwäbel hat geschrieben:... Wenn auf einem Bescheid keine oder keine zutreffende Rechtsbehelfsbelehrung drauf ist, dann verlängert sich die Rechtsbehelfsfrist auf "ein Jahr". ...
Hier gibt es aber überhaupt keinen anfechtbaren Bescheid, weil überhaupt keine Versetzung ausgesprochen wurde.
"papa_joe" hat kürzlich die Laufbahnprüfung für den mittleren Dienst in der Steuerverwaltung erfolgreich abgelegt und ist damit kraft Gesetzes aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf ausgeschieden.
Er hat ein Einstellungsangebot bekommen und dieses angenommen. Das Einstellungsangebot war ein Paket, das aus "Beamter auf Probe, Besoldungsgruppe A 6, Dienstort Weitwegstadt" bestand.
...

Bei diesem Sachverhalt gibt es also keine Versetzungsverfügung, die mit einem Widerspruch angreifbar wäre. Und deshalb steht unter der Einstellungsverfügung auch keine Rechtsbehelfsbelehrung. Es gab zwei Möglichkeiten, entweder papa_joe akzeptiert das Gesamtpaket oder nicht, Einwände wären in Form der Verweigerung der Entgegennah-me der Ernennungsurkunde möglich gewesen, sind aber in dieser Form offenbar nicht vorgetragen worden.

Viele Grüße
Gerda Schwäbel
Frau Schwäbel da muss ich Ihnen widersprechen. Das Einstellungsangebot besteht streng genommen ausschließlich in der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe, mehr nicht. Aufgrund der Vorbildung kommt der Einsatz im mittleren Dienst in Frage. Aber, der Dienstort gehört nicht dazu. Die Anweisung seinen Dienst in einem bestimmten FA anzutreten stellt streng genommen eine Versetzung da. Es gibt, wie oben ausgeführt, entgegen Ihrer Darstellung kein Gesamtpaket. Es gibt die Ernennungsurkunde (BV auf Probe m.D.), anschließend die Versetzung zum FA X. Diese Schritte sind getrennt zu betrachten. Leider sind sich viele Personaler bei Beamten nicht bewusst, das im Prinzip alle Entscheidungen einen VA darstellen und dementsprechend auch mit einem Widerspruch angreifbar sind. Wobei ja Sie sicherlich wissen, das man grundsätzlich gegen alles einen Widerspruch einlegen, bleibt nur die Frage der Zulässigkeit und Begründetheit.

Verfasst: 11. Okt 2011, 17:44
von Johnny75
@Conny: Bw-Verwaltung? :D

Verfasst: 12. Okt 2011, 06:38
von Conny
Blue Ice Ultra hat geschrieben: Es gibt, wie oben ausgeführt, entgegen Ihrer Darstellung kein Gesamtpaket.
Die Aussage Gesamtpaket habe ich in dem Zusammenhang gar nicht so Ernst genommen aber Deine Versetzungstheorie überzeugt mich so spontan betrachtet noch nicht.
Johnny75 hat geschrieben:@Conny: Bw-Verwaltung? :D
Erinnere mich nicht noch dran. :roll:

Verfasst: 12. Okt 2011, 12:16
von papa_joe
Ich möchte mich gern zu euren Aussagen äußern, habe nur gerade recht wenig Zeit. In der Kürze möchte ich euch aber doch mal den schriftlichen Bescheid (nicht wortwörtlich, da ich den Bescheid hier nicht zur Hand habe) zitieren, den ich erhalten habe.

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...
Ich ernenne Sie in das Beamtenverhältnis auf Probe und drücke Ihnen meine Glückwünsche aus. Die Ernennung wird mit Aushändigung der Ernennungsurkunde, jedoch frühestens zum 1.9.2011 wirksam.
...
Mit Wirksamwerden der Ernennung versetzte ich sie an das Finanzamt "Weitwegort".
...
(hier fehlt mir jetzt der genaue Wortlaut, ich zitiere sinnhaft)
Da sich ihr neuer Dienstort außerhalb des Einzugbereichs ihres Wohnort befindet, wird ihnen hiermit Umzugskostenbeihilfe nach §... bewilligt.
---------

Für mich sind das auch irgendwie 3 VA in einem Brief. Aber gut, ich bin lernbereit - wollte das nur mal als weitere Diskussionsgrundlage hier hinterlassen, damit hier über den Inhalt des Schreiben nicht mehr nur spekuliert werden muss.

Weitere Antworten von mir dann später ...

Verfasst: 12. Okt 2011, 13:29
von Johnny75
Sollte es nicht zumindest irgendwie möglich sein, den Trennungsgeldanspruch zu behalten und nicht umziehen zu müssen? Kenne mich bei den Nebengebührnissen im Detail nicht aus, aber ein kleines Kind bzw. zu pflegende Angehörige ersten Grades müssten da doch irgendwie berücksichtigt werden können - oder nicht?

Verfasst: 12. Okt 2011, 16:18
von Blue Ice Ultra
Conny hat geschrieben:
Blue Ice Ultra hat geschrieben: Es gibt, wie oben ausgeführt, entgegen Ihrer Darstellung kein Gesamtpaket.
Die Aussage Gesamtpaket habe ich in dem Zusammenhang gar nicht so Ernst genommen aber Deine Versetzungstheorie überzeugt mich so spontan betrachtet noch nicht.
Johnny75 hat geschrieben:@Conny: Bw-Verwaltung? :D
Erinnere mich nicht noch dran. :roll:
Rechtlich gesehen bleibt aber nichts anderes, auch wenn der TS bisher noch keiner Dienststelle/Behörde zugeordnet war.

Verfasst: 13. Okt 2011, 17:56
von registerbeamter
Johnny75 hat geschrieben:Sollte es nicht zumindest irgendwie möglich sein, den Trennungsgeldanspruch zu behalten und nicht umziehen zu müssen? Kenne mich bei den Nebengebührnissen im Detail nicht aus, aber ein kleines Kind bzw. zu pflegende Angehörige ersten Grades müssten da doch irgendwie berücksichtigt werden können - oder nicht?
....nein, wird es bei einer Versetzung bzw. für mich ist dein Fall keine Versetzung, sondern Zuweisung einer Dienststelle nach Ernennung.
Eine Versetzung wäre für mich gegeben, wenn man dich bei Ernennung der Dienststelle A zugewiesen hätte. Ein paar Tage per Verfügung von Dienststelle A nach B versetzen möchte.

Trennunggeldanspruch besteht nur bei Abordnung. Dienstelle A ist deine eigentliche feste Stelle und es besteht bei B ein vorrübergehender Personalmehrbedarf. Dann für den Zeitraum der Abordnung ist ein Trennungsgeldanspruch gegeben.

Kosten füre eine doppelte Haushaltsführung etc. kannst du ja steuerlich geltend machen. Müsste für dich ja kein Problem sein :wink:

LG

Re: Sackgasse nach Laufbahnprüfung

Verfasst: 14. Jun 2012, 13:53
von Max09
Hallo PapaJoe!

Ich bin erst kürzlich auf dieses Forum gestoßen, weiß nicht, ob es noch Diskussionen hier gibt.

Was ist bei dir und dieser Versetzung rausgekommen???

Mein "Schicksal" ist das Gleiche wie deines...

Re: Sackgasse nach Laufbahnprüfung

Verfasst: 14. Jun 2012, 16:18
von papa_joe
Hallo Max09 und willkommen im Forum!

Ich pendle immer noch unter großen Anstrengungen zwischen Dienst- und Wohnort. Täglich 3,75h - wenn die Bahn pünktlich ist. Nur durch die Hilfe von Freunden ist unsere Familie momentan zu "managen" - aber das kann keine Dauerlösung sein.

Mein Versetzungsantrag wurde erstmal angelehnt - mit der Aussage "Dringlichkeit erkannt, jedoch momentan nicht möglich. Ich werde evtl. später berücksichtigt." Da ich ja noch BaP bin, kann ich mich da auch noch nicht so weit aus dem Fenster lehnen und habe keinen Widerspruch eingelegt. Jetzt sind wieder einige Monate vergangen und ich habe meinen Versetzungsantrag erneuert - Antwort ausstehend.

Wie sieht es bei dir aus? Bist du auch noch auf Probe? Welches Bundesland? Versetzungsantrag gestellt?