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Re: Teilzeit und Anrechenbarkeit
Verfasst: 3. Okt 2025, 15:30
von DerblaueKlaus3444
Dankeschön. Genauso hatte ich es auch verstanden und erhofft.
Re: Teilzeit und Anrechenbarkeit
Verfasst: 4. Okt 2025, 09:46
von HansiHintermeier
Meine Frage ist aber: zählt auch bei Teilzeit ein Jahr als ein Dienstjahr, so dass ich trotzdem noch auf meine 45 Jahre komme .../quote]
Eindeutig: JA !
eben nicht! in der landesbesoldung ist es jedenfalls nicht so und ich kann mir nicht vorstellen, dass es im bundesbesoldungsrecht so sein kann.
wenn du 20 jahre als beamter mit 50% Teilzeit arbeitest dann werden dir eben NICHT 20 Dienstjahre für die pension, sondern nur 10 Jahre angerechnet. alles andere würde in meinen augen auch keinen sinn ergeben.
vielleicht habe ich auch was nicht richtig in der fragenstellung verstanden dann bitte ich um verzeihung aber dienstjahre werden definitiv nur anteilig nach arbeitszeit bei der pensionsberechnung angerechnet
Re: Teilzeit und Anrechenbarkeit
Verfasst: 4. Okt 2025, 11:17
von Mainstream1
Im Bundesbeamtenrecht ist 1 Jahr gleich 1 Jahr.
Ist im Übrigen auch bei der Rente so!. Egal ob Teilzeit oder nicht.
Es wirkt sich natürlich auf die Höhe der Ruhensbezüge aus, aber nicht auf die Zeit.
Es würde mich sehr, sehr wundern, wenn es ein Landesbeamtengesetz gäbe, wo das anders ist.
Übrigens wird hier unter der Rubrik "Bundesbeamte" geschrieben.
Re: Teilzeit und Anrechenbarkeit
Verfasst: 4. Okt 2025, 12:46
von HansiHintermeier
und wie erklärst du dir/mir, dass jeder pensionsrechner dann genau wissen will, ob vollzeit/teilzeit gearbeitet wurde und das ergebnis entsprechend in dienstjahre umrechnet?
nach deiner logik würde ein beamter, der 40 jahre/45 jahre nur 50% in teilzeit gearbeitet hat, auch seine vollen dienstjahre angerechnet bekommen und somit voll pension bekommen! das stimmt halt einfach nicht. es kommt auf die anzahl der dienstjahre und auf die höhe der letzten besoldung an, welche pension man bekommt.
ich bin kein pensionsexperte aber ich schaue eben auf die offiziellen homepages der länder, wo man seine pension auf den cent genau berechnen kann. in meinem fall nrw
Re: Teilzeit und Anrechenbarkeit
Verfasst: 4. Okt 2025, 13:08
von Mainstream1
Der Rechner macht das für die Höhe des Ruhegehaltes, auch wenn ich den nicht ausprobiert habe, aber nur dafür kann das ja wohl sein.
Es ist wohl richtig, was ich geschrieben habe, da ich eine entsprechende Berechnung von der Versorgungsstelle vorliegen habe, mit Teilzeitjahren.
Das Jubiläumsdienstalter(Berechnung ) zieht sich keine Teilzeit ab, wenn du 25, 40 oder 50 Jahre nur mit 50% Wochenarbeitszeit gearbeitet hast.
Re: Teilzeit und Anrechenbarkeit
Verfasst: 5. Okt 2025, 19:20
von sobiso
Leute, Ihr müsst 2 verschiedene Szenarien unterscheiden:
1. Erwerben von Pensionsansprüchen:
Für jedes geleistete Jahr bekommt man 1,79375 % BEI VOLLZEIT-Arbeit angerechnet. Das ergibt dann nach 40 Jahren Dienstzeit genau 71,75 %.
Wenn man in dieser Zeit Teilzeit gearbeitet hat, dann bekommt man entsprechend weniger pro Jahr angerechnet. So hätte jemand, der 40 Jahre in Halbtags gearbeitet hätte, genau die Hälfte an Pensionsansprüchen erarbeitet, also nicht ganz 36 %. Ich glaube, da sind wir uns alle einig.
2. Vorzeitig in den Ruhestand nach 45 Berufsjahren:
Wenn man vorzeitig (i.d.R. vor dem 67. Geburtstag) in Pension gehen will, dann hat man lebenslang für jeden Monat, den man früher geht 0,3 % Abzüge von den bis zu dem Zeitpunkt erworbenen Pensionsansprüchen (Siehe Punkt 1.) hinzunehmen.
Ausnahme; Wenn man gesund ist, das 65 Lebensjahr vollendet hat und 45 Jahre gearbeitet hat, dann kann man ohne Abschläge in den Ruhestand gehen. Und zwar ohne Abschläge von den unter 1. erworbenen Ansprüchen.
Das Gleiche gilt, wenn man mit 63 nach Dienstunfähigkeit in den Ruhestand tritt und 40 Berufsjahre geleistet hat.
Zu den 45 Jahren (bzw. 40 Jahren nach Dienstunfähigkeit) zählen alle Jahre, egal ob Teilzeit oder Vollzeit. Egal, ob in der Verwaltung oder als Pflichtbeitragszeit zur gesetzlichen Rentenversicherung. Auch Kindererziehungszeiten oder Zeiten mit Krankengeld zählen mit.
Fazit:
Bei Punkt 1 wirken sich Teilzeittätigkeiten anteilig auf das Erwerben der Ansprüche aus.
Bei Punkt 2 ist es egal, ob man Teilzeit oder Vollzeit oder gemischt gearbeitet hat. Hat man die Voraussetzungen erfüllt werden die in Punkt 1 erworbenen Ansprüche nicht gekürzt.
Re: Teilzeit und Anrechenbarkeit
Verfasst: 5. Okt 2025, 23:02
von Mainstream1
Jo, stimmt. Meine Rede

Re: Teilzeit und Anrechenbarkeit
Verfasst: 6. Okt 2025, 06:49
von DerblaueKlaus3444
Mir ging es nie um die Punkte die ich sammle.
Wenn ich 50 % arbeite bekomme ich 1,79375/2 , das war soweit klar.
Mir ging es darum, ob Teilzeit als volles Jahr angerechnet wird. Und das lese ich hier so raus.
Bei mir wird es dann so aussehen, dass ich mit 63 mit 14,4 % Abzug in Pension gehen könnte und
die Rente, aufgrund der wenigen Jahre in der gesetzlichen, ab 67 bekomme.
Dankeschön für Eure Mithilfe.
Re: Teilzeit und Anrechenbarkeit
Verfasst: 6. Okt 2025, 10:08
von spegunzie
Hallo geschätztes Forum,
Der Unterschied "anrechenbare Jahre" u. Höhe der Pension (Höchstgrenze) ist eindeutig.
Meine Frage entsteht durch den Versorgungsrechner des Bundes. Dieser zeigt mir beim 65. LJ keine Abzüge der Pension an, da 45 anrechenbare Zeiten/Jahre erbracht wurden = 71,75%.
Er rechnet den erwartbaren Rentenbetrag aber dennoch ab, obwohl der Rentenfall doch erst mit 67 eintritt.
Das die erworbene Rente von der Pension abgezogen wird ( bis Höchstgrenze !), wenn Rente u. Pension zusammenkommen ist Fakt.
Aber doch nicht, wenn die Rente noch gar nicht ausgezahlt wird !
Richtig wäre: volle Pension von 65 bis 67 - danach, bei Rentenauszahlung, Minderung der Pension bis zur Höchstgrenze ?!
ODER: die Rente wird mit 65 ebenfalls beantragt/genehmigt u. ausgezahlt auf Grund "langjährig Versicherter" (was unlogisch erscheint) ?!
Hat jemand Fachwissen hierzu ? - Vielen Dank
Re: Teilzeit und Anrechenbarkeit
Verfasst: 6. Okt 2025, 16:07
von sobiso
Dieser zeigt mir beim 65. LJ keine Abzüge der Pension an, da 45 anrechenbare Zeiten/Jahre erbracht wurden = 71,75%.
Die Prozente haben damit nichts zu tun. Du kannst auch z.B. 50 oder 60 % Pensionsansprüche erworben haben durch späteren Eintritt in die Verwaltung oder viele Teilzeit-Arbeitszeiten. 45 Jahre brauchst Du, damit diese bei vorzeitiger Pensionierung nicht noch durch Abschläge gekürzt werden.
Er rechnet den erwartbaren Rentenbetrag aber dennoch ab, obwohl der Rentenfall doch erst mit 67 eintritt.
Das die erworbene Rente von der Pension abgezogen wird ( bis Höchstgrenze !), wenn Rente u. Pension zusammenkommen ist Fakt.
Aber doch nicht, wenn die Rente noch gar nicht ausgezahlt wird !
Nein, solange die Rente noch nicht gezahlt wird kann sie auch nicht abgezogen werden. Erst bei Zahlung der Rente wird gegengerechnet.
Richtig wäre: volle Pension von 65 bis 67 - danach, bei Rentenauszahlung, Minderung der Pension bis zur Höchstgrenze ?!
So habe ich es auch verstanden.