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Re: §50 f BeamtVG -

Verfasst: 23. Nov 2020, 15:15
von Altlast
Sehr kreative Definition: Abzug für Pflegeleistungen - obwohl gar keine Leistungen erbracht werden!
Wenn dadurch wenigstens im Bundeshaushalt eine Art Pflegeversicherungsfonds angespart werden würde für zukünftige Pflegefälle.

Re: §50 f BeamtVG -

Verfasst: 23. Nov 2020, 16:32
von Gertrud1927
Hallo.
Die Beträge bleiben ja im Bundeshaushalt. Aus dem wird ja dann die Beihilfe finanziert die nicht durch die Pflegeversicherung abgedeckt ist. Paßt doch so.
Gibt es so seit etwa 2005. Davor wurde der Betrag als Einmalbetrag fürs ganze Jahr vom Dezembergehalt einbehalten wegen der Sonderzuwendung.

Re: §50 f BeamtVG -

Verfasst: 26. Mai 2021, 17:53
von a.hutzmann
Kann mir mal jemand den Sinn "Abzug für Pflegeleistungen" erklären? Warum wird das gemacht?

Bin in Pension, Frau bekommt eine kleine EU-Rente.

Ich: Pflegeversicherung 43,01 €, Abzug Pflegeleistungen 42,92 € , also insgesamt 85,93 €.

Frau: Pflegeversicherung 41,23

Re: §50 f BeamtVG -

Verfasst: 26. Mai 2021, 20:35
von KölnerBub
Gertrud1927 hat geschrieben: 23. Nov 2020, 16:32 Hallo.
Die Beträge bleiben ja im Bundeshaushalt. Aus dem wird ja dann die Beihilfe finanziert die nicht durch die Pflegeversicherung abgedeckt ist. Paßt doch so.
Gibt es so seit etwa 2005. Davor wurde der Betrag als Einmalbetrag fürs ganze Jahr vom Dezembergehalt einbehalten wegen der Sonderzuwendung.
Hallo Gertrud,
wer hat Dir denn diesen Blödsinn erzählt ?

Man suche so lange nach möglichen Zahlungen, bis man einfach mal einen Paragraphen dazu nimmt - es gibt ja so viele Buchstabe - und schwupp hat man wieder die Cash-Cow gemolken. Die Beamten können sich ja nicht wirklich wehren.
Es handelt sich hier um einen doppelte Zahlung, denn jeder Beamte zahlt schon in die (gesetzliche) Pflegeversicherung ein. Mich wundert, dass gegen diese Doppelzahlung noch keiner geklagt hat - ähnlich wie bei der Doppelbesteuerung der Renten. Bei den Renten wird dazu im Mai ja eine Grundsatzentscheidung gefällt, die wie es aussieht, positiv für die Rentner sein wird...

Re: §50 f BeamtVG -

Verfasst: 26. Mai 2021, 21:09
von Dienstunfall_L
KölnerBub hat geschrieben: 26. Mai 2021, 20:35 wer hat Dir denn diesen Blödsinn erzählt ?
viewtopic.php?f=3&t=187&p=1249&hilit=Netiquette#p1249

Re: §50 f BeamtVG -

Verfasst: 26. Mai 2021, 22:54
von Gertrud1927
a.hutzmann hat geschrieben: 26. Mai 2021, 17:53 Kann mir mal jemand den Sinn "Abzug für Pflegeleistungen" erklären? Warum wird das gemacht?
Bin in Pension, Frau bekommt eine kleine EU-Rente.
Ich: Pflegeversicherung 43,01 €, Abzug Pflegeleistungen 42,92 € , also insgesamt 85,93 €.
Frau: Pflegeversicherung 41,23
Hallo.
Die Ehefrau zahlt als Rentner den vollen Beitrag zur Pflegeversicherung.
Du zahlst für die private Pflegeversicherung Deinen Beitrag. Dies ist der Beitrag für die Hälfte der Pflegekosten. Die andere Hälfte der Pflegekosten zahlt ja die Beihilfe.
Weil Rentner aber mit ihrem Beitrag die gesamten Pflegekosten abdecken die Pensionäre aber nur die halben Pflegekosten wäre es in der Versorgung gegenüber den Rentnern ein Vorteil. Darum wird bei den Pensionären der halbe gesetzliche Pflegekostensatz nach §50f vom Gehalt einbehalten.
https://www.banst-pt.de/versorgung/abzu ... eistungen/

Re: §50 f BeamtVG -

Verfasst: 26. Mai 2021, 23:11
von Herm
§50 f wird ja erst mit Eintritt in den Ruhestand fällig.
Im aktiven Dienst hat man bisher ja nur die "billige Pflege-
pflichtversicherung "bezahlt.
2012 starb meine Mutter..die bezahlte schon 36 Euro und ich
11 Euro.
Im aktiven Dienst hatte man also bisher gespart...

Nun sind die Zinsen niedrig und die Reserven der privaten
Pflege-pflichtversicherung geschmolzen..dazu noch
Leistungsverbesserungen.
Die Beiträge passen sich nun der gesetzlichen Pflege-
pflichtversicherung an..Leider.

Pflege ist ein Fass ohne Boden..besser wird nichts..nur die
Beiträge werden weiter steigen.
Dazu noch Co2 Abgaben etc..unsere Nettoeinkünfte werden nur
noch sinken.
Das werden die Besoldungs-erhöhungen nicht auffangen.

Stichwort "gemolken"
Das fängt nach Corona..wann immer das auch ist...erst richtig an.

Re: §50 f BeamtVG -

Verfasst: 27. Mai 2021, 00:07
von a.hutzmann
Frau ist über Beihilfe zu 70% abgedeckt.

Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung der Rentner beträgt zurzeit 3,05 Prozent.

Bei ca. 700 Euro Rente wären das mal gerade ca. 21 Euro für die Pflegeversicherung.

Warum ist der Beitrag in der PKV dann 41,23 Euro?

Re: §50 f BeamtVG -

Verfasst: 27. Mai 2021, 09:00
von Gertrud1927
Hallo.
Weil Du die Rente erwähnt hast nahm ich an Deine Frau ist in der gesetzlichen Pflegeversicherung.
Da Du jetzt die Beihilfe bei Deiner Frau arwähnst nehme ich aber jetzt an Sie ist in der PKV und in der Privaten Pflegeversicherung.
Da bezahlt sie keine Beiträge auf Ihre Rente. Die Beiträge sind in der PV in Tarifen festgelegt. Welcher Tarif für sie gilt steht eigentlich im Versicherungsschein. Gibt auch eine Mitteilung über die Beitragshöhe. Ist dann aber nicht von der Rentenhöhe abhängig.

Re: §50 f BeamtVG -

Verfasst: 27. Mai 2021, 14:10
von ISDNforever
Herm hat geschrieben: 26. Mai 2021, 23:11

Nun sind die Zinsen niedrig und die Reserven der privaten
Pflege-pflichtversicherung geschmolzen..dazu noch
Leistungsverbesserungen.
Die Beiträge passen sich nun der gesetzlichen Pflege-
pflichtversicherung an..Leider.
Die Leistungen der sozialen (gesetzlichen) Pflegeversicherung und der privaten Pflegepflichtversicherung sind identisch.
Unterschied besteht nur in der Beitragsberechnung und FInanzierungsverfahren.
Deshalb kann der Beitrag, wegen Risikozuschlägen oder im höheren Alter abgeschlossenen Veträgen, auch höher als in der
sozialen Pflegeversicherung liegen. Die Höchstgrenze ist gleich: Höchstbeitrag in der soz. PV


Woher haben Sie die Information die Reserven seien geschmolzen? Es wurde "nur" der Rechnungszins gesenkt.