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Re: Besoldungsrunde 2023

Verfasst: 8. Jun 2023, 10:48
von Herm
https://www.gdp.de/gdp/gdpbupo.nsf/id/D ... en&ccm=100

Steuerfreie Inflationsausgleichszahlung
Empfänger:innen von Versorgungsbezügen werden die jeweiligen Beträge in Abhängigkeit des jeweils maßgeblichen Ruhegehalts- und Anteilssatzes gewährt, wie dies auch bei in der Vergangenheit gewährten Einmalzahlungen an Versorgungsempfänger:innen der Fall war.

" Anteilssatzes" Wie muss man das verstehen / was ist gemeint ?

Re: Besoldungsrunde 2023

Verfasst: 8. Jun 2023, 11:47
von Gertrud1927
Hallo. Ich denke weil Witwen erhalten ja nur einen Anteil von der Versorgung des Verstorbenen. Das wäre dann der Anteilssatz auch für die Inflationsausgleichszahlung.

Re: Besoldungsrunde 2023

Verfasst: 8. Jun 2023, 12:29
von Pipapo
Ich verstehe dass so. Wenn ein aktiver Beamter 100% bekommt, bekommt eine Versorgungsempfänger nur z. B. 71%, je nach seinem Ruhegehaltssatz.

Re: Besoldungsrunde 2023

Verfasst: 8. Jun 2023, 12:40
von Gertrud1927
Hallo.
Aber die Witwe doch nur 60% von seinem Ruhegehaltssatz. Also nur einen Anteil davon.

Hier der Referentenentwurf

Verfasst: 8. Jun 2023, 12:59
von Micha0815
http://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/BBVAnpAendG-2023-2024.html

Re: Besoldungsrunde 2023

Verfasst: 8. Jun 2023, 13:01
von Käptn iglo
Respekt an Gertrud1927, wenn sie Jahrgang 1927 und hier im Forum unterwegs ist.

Re: Besoldungsrunde 2023

Verfasst: 8. Jun 2023, 13:22
von Mainstream1
Tja, die Versorgungsbezüge voll ausgeschöpft l, könnte man sagen und auch noch fit für das digitale Zeitalter. :P

Re: Besoldungsrunde 2023

Verfasst: 8. Jun 2023, 14:39
von Herm
Referentenentwurf:
Bei Empfängern von Mindestversorgungsbezügen gilt für die Gewährung der Leistungen nach Absatz 1 und 2 der jeweils maßgebliche Mindestruhegehaltssatz. Die Leistungen nach Absatz 1 und 2 gelten nicht als Teil des Ruhegehaltes und bleiben bei der Anwendung von Ruhens-, Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften sowie bei Vor-schriften über die anteilige Kürzung außer Betracht.

Mindestruhegehaltssatz 65 % ?? oder was ?

Warum geben die diesen Leuten nicht den vollen Betrag..bei den Inflationsraten.

Re: Besoldungsrunde 2023

Verfasst: 8. Jun 2023, 16:26
von zeerookah
Käptn iglo hat geschrieben: 8. Jun 2023, 13:01 Respekt an Gertrud1927, wenn sie Jahrgang 1927 und hier im Forum unterwegs ist.
Der/die Userin ist nicht Jahrgang 1927

Re: Besoldungsrunde 2023

Verfasst: 9. Jun 2023, 06:23
von Bajuwaren4
Mindestruhegehaltssatz 65 % ?? oder was

....oder 35,40%, je nachdem.

Die einen so, die anderen Pechvögel so?????

Re: Besoldungsrunde 2023

Verfasst: 9. Jun 2023, 10:31
von Herm
Die Regel ist ja 65 % von A4 plus 30,68 Euro.(Bund)

35 % Inflationsausgleichsprämie..das wäre für die
Bezieher der Mindestversorgung ja echt wenig.
Dieses Mindesversorgungsgesetz liest sich irgendwie
schwer..

Re: Besoldungsrunde 2023

Verfasst: 9. Jun 2023, 11:18
von Micha0815
35% sind auch möglich:

Das Ruhegehalt beträgt mindestens fünfunddreißig Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5). An die Stelle des Ruhegehalts nach Satz 1 treten, wenn dies günstiger ist, fünfundsechzig Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4.

Re: Besoldungsrunde 2023

Verfasst: 9. Jun 2023, 12:05
von Bajuwaren4
Wenn die einen 65%, die anderen 35% der Höhe der Sonderzahlung bekommen, obwohl sie alle nur die Mindestversorgung beziehen, hat das schon ein Gschmäckle.....und wie schon geschrieben, gerade diese Personengruppe sollte doch vom Inflationsausgleich profitieren.

Re: Besoldungsrunde 2023

Verfasst: 9. Jun 2023, 16:05
von zeerookah
Beispiele:
Das eine sind 65% von A4 = 1.800€
Das andere sind 35% von A16 = 2.800€
Je nach dem welchen Status der betreffende hat und wo er sich besser steht das bekommt der DDU Beamte

Re: Besoldungsrunde 2023

Verfasst: 9. Jun 2023, 16:09
von Acta
Acta hat geschrieben: 7. Jun 2023, 23:44 Erfreulich.

Aber: Bleibt denn der Entwurf für das Gesetz zur Sicherstellung einer amtsangemessenen Bundesbesoldung und –versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (BBVAngG) denn weiterhin bestehen? Hierzu hört man gar nichts mehr…

Quellen:
https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gese ... VAngG.html
https://tk-it-bayern.verdi.de/beamte/++ ... 1a4a160110




Beispielrechnung 2024a der A-Besoldungstabelle: https://oeffentlicher-dienst.info/c/t/r ... a&matrix=1

Wie man im Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für 2023/2024 und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpÄndG 2023/2024) lesen kann (Seite 43, Doppelbuchstabe bb), letzter Absatz), heißt es:

"Eine weitere Anhebung der Bezüge wird zudem durch das in der Ressortabstimmung befindliche Gesetzentwurf zur Sicherstellung einer amtsangemessenen Bundesbesoldung und -versorgung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften (BBVAngG) erfolgen, das bedarfsgerechte, auch rückwirkend ab 2021 vorgesehene Erhöhungen zum Inhalt hat und zeitnah dem Kabinett werden wird. Der Gesetzentwurf berücksichtigt auch die mit der Einführung des Bürgergeldes notwendig gewordene Neujustierung der Mindestbesoldung."

Quelle:
https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gese ... onFile&v=1 (Abruf: 09.06.2023)


Im Entwurf eines Gesetzes zur Sicherstellung einer amtsangemessenen Bundesbesoldung und -versorgung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften (Bundesbesoldungs- und -versorgungsangemessenheitsgesetz - BBVAngG) (Seite 20, § 79 Abs. 6 BBVAngG) heißt es:

"(6) Zur Sicherstellung einer amtsangemessenen Alimentation erhalten
1. für die Haushaltsjahre 2021 und 2022 sowie für den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 30. Juni 2023 Beamte, Richter und Soldaten mit Anspruch auf Besoldung sowie
2. für das Haushaltsjahr 2020 Beamte, Richter und Soldaten mit Anspruch auf Besoldung, die ihren Anspruch auf amtsangemessene Alimentation im Jahr 2020 mit einem zulässigen Rechtsbehelf geltend gemacht haben, ohne dass über den Anspruch bestandskräftig entschieden worden ist,
einen einmaligen Ausgleichsbetrag. Der Ausgleichsbetrag bemisst sich an den tatsächlichen Verhältnissen [zu einem für das jeweilige Jahr festzusetzenden Stichtag] unter Berücksichtigung des [zu diesem Stichtag] maßgeblichen Familienstands und Wohnorts des Besoldungsberechtigten sowie des jeweiligen sozialrechtlichen Mindestsicherungsniveaus."


Quelle:
https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gese ... VAngG.html (Abruf: 09.06.2023)


So wie ich es verstehe, heißt das, dass dann trotzdem der Familienzuschlag I umgemodelt wird und dass die Beamten/Beamtinnen eine rückwirkende Zahlung für 2021 und 2022 (Ausnahme für diejenigen, die 2020 einen zulässigen Rechtsbehelf geltend gemacht haben, bekommen für dieses Kalenderjahr eine zusätzliche Zahlung) erhalten werden. Zusätzlich wird die Besoldung weiter nach oben justiert.