Absicherung der Frau nach Hochzeit bereits im Ruhestand

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Nobody
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Absicherung der Frau nach Hochzeit bereits im Ruhestand

Beitrag von Nobody »

Hallo Kollegen

Eine Frage:

Ich bin nach DU dienstunfähig und bekomme Unfallruhegehalt.
Meine Lebensgefährtin hat all die Jahre zu mir gehalten, ich möchte Sie nächstes Jahr heiraten ( ja, Sie weiss davon und hat bereits ja gesagt :D )

Wir haben uns zusammen eine Immobilie gekauft und die netten Bankberater würden jetzt gerne noch sehen, das ich eine Risikolebensversicherung abschliesse, sollte mir etwas passieren.....

Wie ist das? Steht ihr nach unserer Hochzeit eine Art Witwenrente zu, obwohl ich zum Zeitpunkt der Eheschliessung schon im Ruhestand bin?

Wäre sehr dankbar für Tips und Anregungen

Danke
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Herr Löhlein
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Re: Absicherung der Frau nach Hochzeit bereits im Ruhestand

Beitrag von Herr Löhlein »

Das Witwen- oder Witwergeld wird dem hinterbliebenen Ehe- oder Lebenspartner eines Beamten auf Lebenszeit, der mindestens fünf Dienstjahre geleistet hat, sowie eines Ruhestandsbeamten gezahlt. Um sog. „Versorgungsehen“ auszuschließen, muss die Ehe oder Lebenspartnerschaft mit dem verstorbenen Beamten im Regelfall mindestens ein Jahr vor dessen Tod geschlossen worden sein. Diese Mindestdauer gilt jedoch nur für Ehen, die ab dem 1. Januar 2002 geschlossen wurden. Für alle vor diesem Stichtag geschlossenen Ehen gilt noch eine Mindest-Ehedauer von drei Monaten.

Auch eine Heirat mit einem Beamten, die erst nach dessen Pensionierung geschlossen wurde, wird für das Witwen- oder Witwergeld nicht berücksichtigt, wenn der Ruhestandsbeamte bereits die Regelaltersgrenze erreicht hatte (sog. Nachheirat). Hier gibt es jedoch die Möglichkeit, dass der Witwe oder dem Witwer ein Unterhaltsbeitrag gezahlt werden kann.

Diese Form der Versorgung kann unter verschiedenen Voraussetzungen gezahlt werden, wenn eine reguläre Ruhegehaltszahlung nicht infrage kommt. Der Wortlaut des BeamtVG macht deutlich, dass es dabei in jedem Fall einen Ermessensspielraum gibt, wobei immer eine Einzelfallentscheidung getroffen wird.

Das Gesetz nennt in § 15 für Beamte auf Probe oder auf Lebenszeit die folgenden Konstellationen:

Beamte auf Probe, die entlassen werden, weil sie entweder die für Beamte auf Lebenszeit geltende Regelaltersgrenze erreicht haben oder dienstunfähig geworden sind, ohne dass ein Dienstunfall vorgelegen hat
Beamte auf Lebenszeit, die vor dem Ablauf einer 5-jährigen Dienstzeit wegen eines Dienstunfalls oder des Erreichens der Regelaltersgrenze entlassen werden.
In beiden Fällen kann der Unterhaltsbeitrag die Höhe des Ruhegehalts erreichen. Die Einkünfte müssen dafür niedriger als das Ruhegehalt sein, das der Beamte bei einer Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit erreicht hätte. In solchen Fällen wird von einer Bedürftigkeit ausgegangen. Sozialleistungen gelten nicht als Einkünfte.

Die Höhe des Unterhaltsbeitrags hängt maßgeblich von der bis zur Entlassung erreichten Dienstzeit ab. Bei einer Dauer von weniger als zwei Jahren scheidet ein Unterhaltsbeitrag im Regelfall grundsätzlich aus. Betrug die Dienstzeit mindestens zwei Jahre, werden höchstens 40 % des fiktiv errechneten Ruhegehalts gezahlt, bei drei Jahren 60 %, bei vier Jahren 80 % und bei einer Dauer von wenigstens vier Jahren und 182 Tagen bis zu 100 %. Durch die Einbeziehung von anrechenbaren Einkünften verringert sich der Prozentsatz. Die Gewährung ist in fast allen Fällen zeitlich befristet, sie kann jedoch verlängert werden.

In § 38 BeamtVG wird allen Beamten ein Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag zugestanden, die durch einen Dienstunfall ganz oder teilweise (mind. zu 20 %) erwerbsunfähig geworden sind und deren Beamtenverhältnis durch Entlassung, Entfernung aus dem Dienst, den Verlust der Beamtenrechte oder das Ende einer Amtszeit durch Zeitablauf oder Abwahl beendet wurde. Der Unterhaltsbeitrag wird so lange gezahlt, wie die durch den Unfall hervorgerufene Erwerbseinschränkung andauert. Bei 100 % Erwerbsunfähigkeit wird ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 66 2/3 % der erdienten ruhegehaltfähigen Dienstbezüge gewährt; liegt die Erwerbsminderung zwischen 20 und 90 %, wird der o. g. Betrag entsprechend anteilig ermittelt. Der Umfang der Erwerbsunfähigkeit wird von einem Amts- oder Vertrauensarzt festgestellt.

Weitere Empfänger für einen Unterhaltsbeitrag sind Witwen und Witwer ohne Anspruch auf Witwen-/Witwergeld. Wenn ihnen ein Unterhaltsbeitrag bewilligt wird, werden ihnen jedoch Erwerbsersatz- und Erwerbseinkommen angerechnet. Die Anrechnung wird auch dann durchgeführt, wenn z. B. Erwerbsersatzeinkommen wie Arbeitslosengeld nicht beantragt wurde, der Witwe aber zustehen würde. Ebenso wird verfahren, wenn auf Teile des Einkommens verzichtet wurde, das anderenfalls gezahlt worden wäre.

In der Regel wird der Unterhaltsbeitrag in der Höhe des Witwen-/Witwergeldes gewährt. Aber auch hier gibt es Ausnahmen, die eine Kürzung nach sich ziehen.
Um einen vollen Unterhaltsbeitrag zu erhalten, muss

aus der Ehe mit dem verstorbenen Beamten mindestens ein leibliches Kind hervorgegangen sein oder

der verstorbene Beamte am Tag der Heirat mindestens ein betreuungsbedürftiges Kind aus einer vorangegangenen Ehe gehabt haben. Ist in diesem Fall aber die Witwe mehr als 20 Jahre jünger als der verstorbene Ehepartner, wird der Unterhaltsbeitrag in derselben Höhe gekürzt wie das Witwengeld (siehe oben).

Auch wenn die Witwe den Beamten nach dessen vollendetem 65. Lebensjahr geheiratet hat, jedoch keine Versorgungsehe (siehe oben) erkennbar ist, wird ein Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwengeldes gezahlt.


Es wird kein Unterhaltsbeitrag gewährt, wenn

die Witwe das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, da dann vom Gesetzgeber davon ausgegangen wird, dass sie aufgrund ihres Alters in der Lage ist, ihren Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Wird sie aber wegen Kindererziehung oder eigener Erwerbsminderung oder –unfähigkeit an einer Berufsausübung gehindert, sind auch hier Ausnahmen möglich.

eine Versorgungsehe offensichtlich erscheint; die Beweislast liegt immer bei der Pensionsfestsetzungsbehörde, die bei ihren Nachforschungen nicht unangemessen in die persönlichen Verhältnisse der Betroffenen eindringen darf.


Der Unterhaltsbeitrag wird gekürzt, wenn

die Ehe/Lebenspartnerschaft mutmaßlich zwar dem Zweck der Versorgung diente, jedoch mehr als zwei Jahre und bis unter fünf Jahre dauerte. Die Kürzung erfolgt auf der Grundlage des Witwengeldes für jedes Jahr, das an einer 5-jährigen Ehedauer gefehlt hat, um 5 %.

der verstorbene Beamte am Tag der Heirat bereits über 80 Jahre alt war; für jedes begonnene Jahr nach dem vollendeten 80. Lebensjahr wird der Unterhaltsbeitrag um 5 % gemindert. Hat die Ehe länger als fünf Jahre bestanden, werden für jedes angefangene Jahr, das über die 5-Jahres-Grenze hinausgeht, 5 % aufgeschlagen. Diese Regelung wird auch dann angewendet, wenn der Unterhaltsbeitrag bereits gekürzt worden ist, weil eine Versorgungsehe vermutet wurde.

beide vorangegangenen Minderungsgründe vorliegen; in diesen Fällen werden auch beide rechnerisch einbezogen.

zum Zeitpunkt der Heirat bereits bekannt war, dass der später verstorbene Beamte an einer lebensbedrohlichen Erkrankung gelitten hat und wegen des typischen Krankheitsverlaufs nur mit einer kurzen Ehedauer gerechnet werden konnte.
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Gerda Schwäbel
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Re: Absicherung der Frau nach Hochzeit bereits im Ruhestand

Beitrag von Gerda Schwäbel »

Mein Tipp:
Werfen Sie einen Blick in Art. 35 BayBeamtVG (ich habe im Netz leider keinen kopierbaren Text gefunden). Dann werden Sie erkennen, dass es wahrscheinlich nur dann problematisch wird, falls Sie inzwischen die gesetzliche Altersgrenze für den Ruhestand überschritten haben sollten.
Viele Grüße
Gerda Schwäbel
Nobody
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Re: Absicherung der Frau nach Hochzeit bereits im Ruhestand

Beitrag von Nobody »

Hallo und vielen Dank erstmal!

Um es nochmal deutlicher zu machen, ich bin nach DU im Ruhestand, 39 Jahre alt, meine Verlobte ist 30.

Wir ziehen im April ins gemeinsame Eigenheim und die Bank will mir jetzt eine Risikolebensversicherung andrehen.

Heiraten wollen wir Sommer 2017.

Tipps und Ratschläge?
Torquemada
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Re: Absicherung der Frau nach Hochzeit bereits im Ruhestand

Beitrag von Torquemada »

Nobody hat geschrieben:
Wir ziehen im April ins gemeinsame Eigenheim und die Bank will mir jetzt eine Risikolebensversicherung andrehen.

Heiraten wollen wir Sommer 2017.

Tipps und Ratschläge?
Aus steuerlichen Gründen sollte noch 2016 standesamtlich geheiratet werden.

Wenn ihr zusammen eine Immobilie gekauft habt, stellt sich die Frage, wie diese finanziert wurde.
Läuft jetzt ein Kredit?
Wer zahlt den Kredit zurück?
Was passiert, wenn du (seltenes Ereignis) verstirbst?
Wie sieht die Finanzierungssituation nach 5, 10 und 15 Jahren aus?

Und.......WENN du eine Risikolebensversicherung abschließt, dann bei der günstigsten Versicherung.
Gesundheitsfragen müssen korrekt beantwortet werden. Meine Frau bekommt z.B. gar keine Risikolebensversicherung.

Wie ist die 30jährige Dame selbst abgesichert? Eigene Hände Arbeit?
Nobody
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Re: Absicherung der Frau nach Hochzeit bereits im Ruhestand

Beitrag von Nobody »

Hallo
vielen Dank.
Ja über Kredit finanziert, je zur Hälfte.
Wir zahlen beide zurück, jeder jeden Monat die Hälfte der Rate auf ein Gemeinschaftskonto der Bank, wo die Rate eingezogen wird.
Haus soll nach 15 Jahren abbezahlt sein.

Sie arbeitet bei der AWO (öffentlicher Dienst) mit unbefristetetem Arbeitsvertrag.

Aus steuerlichen Gründen noch 2016 heiraten, warum?

Danke
Torquemada
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Re: Absicherung der Frau nach Hochzeit bereits im Ruhestand

Beitrag von Torquemada »

Nobody hat geschrieben: Aus steuerlichen Gründen noch 2016 heiraten, warum?
Weil es dann für das ganze Jahr 2016 noch die Vorteile des berühmten Ehegattensplittings gibt.
Machen viele so: Ende Dezember standesamtlich heiraten, Feier dann i Jahr darauf. Eben rein steuerlich.
Sollten eure Bruttoeinkommen allerdings sehr nahe beiananderliegen, gibt es quasi keinen Vorteil durch das Ehegattensplitting.
Hanswurst I.
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Re: Absicherung der Frau nach Hochzeit bereits im Ruhestand

Beitrag von Hanswurst I. »

Bei einem Immo-Kauf sind die vergleichsweise geringen jährlichen Kosten einer Risiko-LV durchaus zu empfehlen sofern der jeweils überlebende Partner nicht den Kredit weiterhin PROBLEMLOS (!) unter Beibehaltung des bisherigen Lebensstiles abzahlen kann. Ich meine wir zahlen um die 150€ im Jahr für jeweils 75k€ auf gegenseitig und bei beider Tod dann entsprechend 150k€, damit sollte die Bude entweder für die Kinder oder den jeweils überlebenden gesichert sein. Die Summen sind natürlich entsprechend anzupassen. Wenn man schon das Liebste verliert, dann sollte man nicht auch noch auf einem Berg Schulden sitzen müssen.

Muss man ja nicht bei der Bank abschliessen. Gibt genügend andere.
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