Vorjahresurlaub bei Wechsel der Behörde mitnehmen?

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sunny6
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Vorjahresurlaub bei Wechsel der Behörde mitnehmen?

Beitrag von sunny6 »

Ich werde vermutlich Ende des Jahres zu einer anderen Behörde mit dem Ziel der Versetzung abgeordnet.
Diese Behörde ist auch in einem anderen Ressort.
Nun habe ich noch meinen ganzen Jahresurlaub 2016, zwei Wochen aus 2015 und zwei Wochen Zeitguthaben aus der Gleitzeit.

Ich gehe davon aus, dass ich die zwei Wochen Urlaub aus 2015 und die zwei Wochen Zeitguthaben vor dem Wechsel abbauen muss.
Aber wie sieht es mit dem Jahresurlaub aus 2016 aus? Ich gehe davon aus, dass ich den erstmal unangetastet lassen kann. Ist das korrekt?
sunny6
Beiträge: 2
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Re: Vorjahresurlaub bei Wechsel der Behörde mitnehmen?

Beitrag von sunny6 »

Siehe § 7 EUrlV. Dort steht, dass nur Urlaub verfällt, der nicht innerhalb von zwölf Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres in Anspruch genommen worden ist.
Die zwei Wochen aus 2015 werde ich aber noch vor dem Wechsel zur anderen Behörde nehmen, ebenso die Gleitzeittage. Das ist kein Problem.

Ich frage mich nur, wie es mit dem Urlaub aus 2016 ist. Kann ich in der neuen Behörde quasi mit einem Jahr Urlaub im Rücken antreten?
Torquemada
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Registriert: 4. Jul 2012, 13:08
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Re: Vorjahresurlaub bei Wechsel der Behörde mitnehmen?

Beitrag von Torquemada »

Es gibt zwei Möglichkeiten:

- Nachfragen (wer....Fragen stellt.....hmmm...)

- Deine bisherige Behörde hat deine Aufschieberei akzeptiert bzw. dienstlich genutzt. Sie verantwortet das und gibt die Info

Die Behörde, zu der du abgeordnet wirst, hat auch eine Urlaubsplanung.
Gerda Schwäbel
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Re: Vorjahresurlaub bei Wechsel der Behörde mitnehmen?

Beitrag von Gerda Schwäbel »

dibedupp hat geschrieben:Abs. 3 des § 7. Da steht, er muss in den ersten 3 Monaten des Folgejahres genommen werden. Wo steht das was von 12 Monaten?
Das steht aber nicht in irgendeinem § 7, sondern in dem vom Bundesurlaubsgesetz. Und das gilt für Beamte generell nicht (und für alle Anderen, für die es gilt, können günstigere Regelungen durch Tarifvertrag, Dienstvereinbarung oder arbeitsvertragliche Reglungen geschaffen werden.)
Für sunny6 ist wohl die Erholungsurlaubsverordnung des Bundes maßgeblich, vor und nach der Versetzung. Der Urlaubsanspruch ändert sich durch die bundesinterne Versetzung nicht. Der für 2015 würde am 1.01.2017 verfallen und der für 2016 muss bis spätestens 31.12.2017 in Anspruch genommen werden.
Gerda Schwäbel
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Re: Vorjahresurlaub bei Wechsel der Behörde mitnehmen?

Beitrag von Gerda Schwäbel »

Das kann aber nicht gelten, weil die Geltung gesetzlich nicht vorgesehen ist. Es kann höchstens entsprechend angewendet werden, falls es keine unmittelbar geltende Rechtsgrundlage (wie die Erholungsurlaubsverordnung) gibt.
Gerda Schwäbel
Beiträge: 653
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Re: Vorjahresurlaub bei Wechsel der Behörde mitnehmen?

Beitrag von Gerda Schwäbel »

dibedupp hat geschrieben:Das ist jetzt aber Wortkauberei.
Rechtlich ist es etwas anderes, ob eine Norm gilt, weil sie im Bundesgesetzblatt veröffentlicht ist oder ob eine oberste Bundesbehörde entscheidet, dass Teile davon angewendet werden. In § 7 Abs. 4 EUrlV steht ja nicht wirklich drin, dass für die Postnachfolgeunternehmen andere (bereits bestehende) Regelungen angewendet werden können, sondern dass die oberste Dienstbehörde Regelungen treffen (also etwas Neues schaffen) kann, die von den Absätzen 2 und 3 abweichen. Wie sieht denn die Verordnung aus?

Ich kann mir nicht vorstellen, dass das Stichwort "Postnachfolgeunternehmen" für sunny6 von Bedeutung ist.
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