Anspruch auf Auskunft nach Absage

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Stinkerbelle
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Anspruch auf Auskunft nach Absage

Beitrag von Stinkerbelle »

Hallo zusammen,
ich hab mich vor kurzem auf eine höherwertige Stelle beworben und wurde NICHT genommen.
Die Absage erfolgte per formloser E-Mail, meine Unterlagen einschl. Absageschreiben hab ich noch nicht zurück.
Soweit so gut, Shit happens, Krönchen richten.... usw.

Nun wollte ich wissen, woran es denn gescheitert ist, schließlich will ich es beim nächsten Mal besser machen.
Mein erster Anlaufpunkt war die Personalverwaltung. Die haben mich mit einer einer eiskalten, pauschalierten Aussage an den PR verwiesen. Bei Nachfrage in der Abteilung, in der die Stelle zu besetzen war, wurde ich wiederum an die Personalverwaltung verwiesen. Der PR hat auch nur rumgeeiert und keine verwertbare Aussage gemacht.

Diese Art und Weise hat mich so geärgert, dass ich mich durchs Netz gewühlt hab und dort u. a. auf die Info gestoßen bin, dass man beim Bewerbungsverfahren im ÖD einen Anspruch auf Auskunft (oder sogar Einsicht in die Unterlagen???) hat, und zwar mehr als "es gab bessere Bewerber".

Des weiteren hab ich in Erfahrung gebracht, dass es sich bei dieser Absage um einen Verwaltungsakt handelt, zumal auch noch eine Beförderung dabei gewesen wäre (man verzeihe mir meine bisherige Unkenntnis, meine Ausbildung war noch im letzten Jahrtausend, und damals hatte ich anderes im Kopf :oops: )
Und gegen Verwaltungsakte kann man klagen bzw. gem. Art. 15 AGVwGO im Beamtenrecht sogar noch den guten alten Widerspruch einlegen, richtig?

Lange Rede, kurzer Sinn:
Was muss ich tun und wie formuliere ich das am besten (wie gesagt.... mein 25jähriges Dienstjubiläum ist auch nicht mehr weit entfernt).
Soll ich gleich nen Anwalt einschalten oder zumindest die Rechtsberatung der Gewerkschaft oder soll ich damit noch warten?

Das Monat Rechtsbehelfsfrist ist übrigens gleich rum :roll: . Schnelle, hilfreiche und qualifizierte Antworten wären also ganz toll.

Viele Grüße und vielen Dank schon Mal
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Baumschubser
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Re: Anspruch auf Auskunft nach Absage

Beitrag von Baumschubser »

Ohne Rechtsbeistand halte ich so ein Unterfangen für zwecklos.
Snooze
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Re: Anspruch auf Auskunft nach Absage

Beitrag von Snooze »

Hallo Stinkerbelle,

grundsätzlich muss eine rechtsmittelfähiger Bescheid ergehen und dieser ist fromgebunden! Dieser Bescheid ist zu unterschreiben bzw. zu beglaubigen und auf diesem muss i. d. R. die Rechtsbehelfsbelehrung ausgewiesen sein. Ein einfaches Telefonat oder eine formlose E-Mail reichen da definitiv nicht, sodass a. m. S. das Verfahren aufgrund formaler Fehler anfechtbar wäre. D. h., fordere einen rechtsmittelfähiger Bescheid an, einschließlich einer qualifizierten Absage. Das verschafft dir dann noch einmal Zeit. Dann ersuchst du um Akteneinsicht und guckst dir die Besetzungsberichte an...das kann ggfls. sehr aufschlussreich sein. Bedenke aber, der Dienstherr wird sich bei solchen Sachen sperren wo es nur geht. Solltest du dann wirklich der Meinung sein, dass da etwas nicht korrekt läuft, wäre der Gang zum Anwalt tatsäclich angebracht - vllt. sogar schon früher...

VG
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