Hallo in die Runde,
In unseren Landesbetrieb gibt es mehr Angestellte als Beamte, daher ist nicht jede Besoldungsstufe mit einen Beamten besetzt.
Wenn man jetzt von A9 (mittlerer Dienst) sich weiterentwickeln will, die nächste Beamtenplanstelle aber erst A12 ist, ist eine Beförderung nach dem Laufbahnprinzip überhaupt möglich, wenn die sonstigen Voraussetzungen (Beurteilung, Qualifikation) vorliegen? Kann man Stufen überspringen?
Die A12 Stelle ist intern ausgeschrieben.
Beste Grüße
Tilly
Beförderung in den gehobenden Dienst
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Re: Beförderung in den gehobenden Dienst
Guten Tag,
hier passen mehrere Dinge nicht zusammen. A9 ist das Verzahnungsamt zwischen der Laufbahngruppe 1.2 und Laufbahngruppe 2.1, heißt Endamt des ehemals mittleren Dienstes und Einstiegsamt des ehemals gehobenen Dienstes. Du bräuchtest dementsprechend erstmal die Laufbahnbefähigung für den gehobenen Dienst, um dich auf Dienstposten der Besoldungsgruppen der LG 2.1 bewerben zu können und in die Ämter A 9 g.D. - A 13 g.D. befördert werden zu können.
Zumindest in NRW sind Sprungbeförderungen zudem nicht vorgesehen - regelmäßig zu durchlaufende Ämter dürfen nicht übersprungen werden. Vgl. hierzu auch § 25 Abs. 4 LBG NRW bzw. § 11 Abs. 1 LVO NRW. Ausnahmen hiervon müssen explizit vom Landespersonalausschuss zugelassen werden. In der Behördenpraxis ist dieser Fall jedoch extrem selten.
Gruß
hier passen mehrere Dinge nicht zusammen. A9 ist das Verzahnungsamt zwischen der Laufbahngruppe 1.2 und Laufbahngruppe 2.1, heißt Endamt des ehemals mittleren Dienstes und Einstiegsamt des ehemals gehobenen Dienstes. Du bräuchtest dementsprechend erstmal die Laufbahnbefähigung für den gehobenen Dienst, um dich auf Dienstposten der Besoldungsgruppen der LG 2.1 bewerben zu können und in die Ämter A 9 g.D. - A 13 g.D. befördert werden zu können.
Zumindest in NRW sind Sprungbeförderungen zudem nicht vorgesehen - regelmäßig zu durchlaufende Ämter dürfen nicht übersprungen werden. Vgl. hierzu auch § 25 Abs. 4 LBG NRW bzw. § 11 Abs. 1 LVO NRW. Ausnahmen hiervon müssen explizit vom Landespersonalausschuss zugelassen werden. In der Behördenpraxis ist dieser Fall jedoch extrem selten.
Gruß