Frage zur Arbeitszeitverordnung bzw. Wochenarbeitszeit

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Hessenfreund
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Frage zur Arbeitszeitverordnung bzw. Wochenarbeitszeit

Beitrag von Hessenfreund »

Hallo zusammen,
folgende Frage habe ich :
Wie lange darf die "zusammenhänge Wochenarbeitszeit" sein.
Um mein Beispiel nachvollziehbar darzustellen folgendes Szenario :Montag :frei, Dienstag :frei Mittwoch :Dienst (8Stunden), Donnerstag :Dienst (8),Freitag (8),Samstag(8),Sonntag (8),Montag (8),Dienstag (8),Mittwoch (8),Donnerstag (8),Freitag frei,Samstag frei, Sonntag frei....
Das ist ein Auszug aus einem bestehenden festgelegten Arbeitszeitblock von 2Wochen der in 6Wochen Rhythmus wiederkehrend ist.
Da die Arbeitszeitverordnung zusammenhängende Wochenarbeitszeit von max :54stunden (in Ausnahmefällen bis zu 60stunden - wobei eine Ausnahmen ja hier nicht zutreffen würde, weil ja der Dienstplan sich ständig wiederholt und man ja so die Ausnahme zur Regel macht) vorsieht, würde ich jetzt sagen, dass man durch den Begriff "zusammenhängend" ja nun mal die Wochenarbeitszeit überschritten hat, nun sagte mir ein Vorgesetzter, dass aber die "Dienstwoche" ja von Montag (0:00Uhr) bis Sonntag (23:59Uhr) gerechnet wird und somit die Arbeitazeitverordnung eingehalten würde (auch wenn ich dadurch "zusammenhängend" wesentlich mehr arbeiten muss. Nun meine Frage, wo ist denn geregelt, dass die die Wochenarbeitszeit von Montag 00:00uhr bis Sonntag 23:59 Uhr berechnet wird und somit vorhergehne/nachfolgende Dienstage keine Berücksichtigung fingen (Landesbeamter 40std /Woche)
sdh1807
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Registriert: 24. Apr 2014, 12:11
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Re: Frage zur Arbeitszeitverordnung bzw. Wochenarbeitszeit

Beitrag von sdh1807 »

§ 5 Ruhepausen und Ruhezeit

(1) Die Arbeit ist spätestens nach 6 Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen. Nach mehr als 9 Stunden beträgt die Ruhepause mindestens 45 Minuten. Ruhepausen können in Zeitabschnitte von jeweils 15 Minuten aufgeteilt werden.
(2) Ruhepausen werden nicht auf die Arbeitszeit angerechnet, es sei denn, dass
1.
die Voraussetzungen des § 17a der Erschwerniszulagenverordnung mit der Maßgabe erfüllt sind, dass im Kalendermonat mindestens 35 Nachtdienststunden geleistet werden, oder
2.
die zuständige Behörde die Anrechnung bei operativen Tätigkeiten in Einsatzbereichen, in denen die ständige Einsatzfähigkeit gewährleistet werden muss, zum Ausgleich der damit verbundenen Belastungen zulässt.
Bei Teilzeitbeschäftigung verringern sich die nach Satz 1 Nummer 1 erforderlichen Nachtdienststunden entsprechend dem Verhältnis zwischen der ermäßigten und der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit.
(3) Pro 24-Stunden-Zeitraum ist eine Mindestruhezeit von 11 zusammenhängenden Stunden zu gewähren. Pro 7-Tage-Zeitraum ist zusätzlich eine Mindestruhezeit von 24 zusammenhängenden Stunden zu gewähren. Für die Ruhezeit nach Satz 2 gilt ein Bezugszeitraum von 14 Tagen. Von den Regelungen in den Sätzen 1 bis 3 können Ausnahmen zugelassen werden, wenn dienstliche Belange im Sinne des Artikels 17 Absatz 3 Buchstabe c und e sowie Absatz 4 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299 vom 18.11.2003, S. 9) dies erfordern.
Innerhalb von 14 Tagen 2 Tage frei, sind hier problemlos gewährleistet.
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