Kürzung des Urlaubsanspruchs wg. Teilzeit

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Houdini
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Kürzung des Urlaubsanspruchs wg. Teilzeit

Beitrag von Houdini »

Hallo liebe Forumsmitglieder,

ich habe mal wieder eine Frage, die Ihr mir hoffentlich beantworten könnt oder mir zumindest einen Tipp geben könnt!

Also, mein Problem ist folgendes:
Mein Arbeitgeber (Stadtverwaltung in NRW) beabsichtigt meinen Urlaubsanspruch aus dem Vorjahr (übertragen ins Jahr 2018) zu kürzen, weil ich ab dem 01.02.2018 (!) meine wöchentliche Arbeitszeit auf 4 Tage pro Woche reduziert habe. Das erscheint mir nicht korrekt zu sein! Bin gespannt, ob ich da komplett falsch liege oder Ihr meine Ansicht untermauern könnt!

Doch zunächst ein paar Fakten:
- beschäftigt als Kommunalbeamter m.D. bei einer Kommune in NRW
- Vollbeschäftigung im Jahr 2017 mit einem Urlaubsanspruch von 30 Tagen
- ca. 3/4 Jahr dienstunfähig wg. Depression
- Urlaubsübertrag aus 2017 ins Jahr 2018 = 30 Tage
- mein Urlaubsanspruch 2018 wurde aufgrund meiner Teilzeit (4 Tage-Woche) ab dem 01.02.2018 um 20 % von 30 Tage auf 24 Tage gekürzt
- mein AG beabsichtigt nun, auch den übertragenen Urlaubsanspruch aus 2017 von 30 Tage auf 25 Tage zu kürzen
- da ich aber in 2017 vollzeit-beschäftigt war, handelt es sich hierbei m.E. um eine andere Grundlage
- begründet wird die Kürzung des "Alturlaubs" mit dem § 23 FrUrlV NRW

Nach meinem Verständnis dürfte der Alturlaub nicht gekürzt werden, weil der ja auf einer Vollbeschäftigung in 2017 basiert!

Die Kürzung des Neuurlaubs 2018 um 1/5 (insgesamt 6 Tage) ist wohl korrekt so!

Mit dieser Fragestellung wende ich mich nun vertrauensvoll an Euch: Ist es korrekt, dass auch mein Urlaubsanspruch aus 2017 vor dem Hintergrund meiner Teilzeitbeschäftigung ab dem 01.02.18 gekürzt wird?

Würde mich sehr freuen, wenn Ihr da "Licht ins Dunkel" bringen könntet! Bevor ich mich nämlich offiziel beschwere, würde ich schon gerne eine Einschätzung von Euch erfragen wollen!

Für Eure Hilfe meinen besten Dank im Voraus!
Torquemada
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Re: Kürzung des Urlaubsanspruchs wg. Teilzeit

Beitrag von Torquemada »

Prinzipiell soll es dir möglich sein, quasi 6 Wochen Erholungsurlaub zu nehmen. Hierzu braucht jemand, der regulär eine 5-Tage-Woche hat 30 Urlaubstage im Jahr.
Hat er/sie aber eine 4-Tage-Woche, braucht er eben 24 Urlaubstage. Somit kannst du z.B. (ohne Berücksichtigung der Feiertage) 2018 mit zweimal 24 Tagen (Summe 48 Tage) insgesamt 12 Wochen Urlaub nehmen.
Houdini
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Re: Kürzung des Urlaubsanspruchs wg. Teilzeit

Beitrag von Houdini »

Vielen Dank für die Beantwortung! Es scheint wohl tatsächlich so zu sein, dass auch Altansprüche analog zu der Arbeitszeitreduzierung gekürzt werden! Nun gut, muss ich dann wohl so hinnehmen!
Torquemada
Moderator
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Re: Kürzung des Urlaubsanspruchs wg. Teilzeit

Beitrag von Torquemada »

Houdini hat geschrieben: 6. Feb 2018, 09:33 Vielen Dank für die Beantwortung! Es scheint wohl tatsächlich so zu sein, dass auch Altansprüche analog zu der Arbeitszeitreduzierung gekürzt werden! Nun gut, muss ich dann wohl so hinnehmen!
Achtung: Hier findet keine Rechtsberatung statt ! Wenn du der Auffassung bist, dass dein quasi "erdienter" Urlaubsanspruch nicht auf die neue Situation umgerechnet werden darf, solltest du dich kompetent beraten lassen und eventl. erstmal Widerspruch einlegen, damit du einen WIDERSPRUCHSBESCHEID bekommst. Dort muss die die Rechtslage aus Sicht der Behörde erläutert werden.
gelübde
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Re: Kürzung des Urlaubsanspruchs wg. Teilzeit

Beitrag von gelübde »

Das Verständnis oder Bauchgefühl des Fragestellers wird untermauert vom Urteil des Bun­des­ar­beits­ge­richt, Ur­teil vom 10.02.2015, 9 AZR 53/14 (F), dass aber zur weiteren Entdiskriminierung der deutschen Arbeitsrechtslage sich erst seitdem der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH 13. 06. 2013 -C-415/12 und EuGH 22. 04. 2010 - C-486/08) unterwirft.

Keine Urlaubskürzung bei Wechsel von Vollzeit in Teilzeit bei Tarifbeschäftigten, weil aus § 26 Abs. 1 TVöD ergibt sich nicht die Pflicht des Beschäftigten vor einem Wechsel in eine Teilzeitbeschäftigung mit wöchentlich weniger Arbeitstagen seinen Erholungsurlaub ganz oder teilweise in Anspruch zu nehmen.

Nun kommt aber, wie so oft, das große ABER: Für Beamtinnen und Beamte gibt es absichtlich eine hiervon abweichende Regelung! Der Inhalt von § 23 FrUrlV (4) NRW (wie bereits dem Fragesteller mitgeteilt):

Dort wurde angenommen, dass es auch keine Pflicht des Beamten gibt vor einem Wechsel in eine arbeitstagreduzierende Teilzeitbeschäftigung Erholungsurlaub in Anspruch zu nehmen. Er kann dies vorausschauend freiwillig tun oder aber durch den Wechsel seinen Anspruch daran aufgeben. Nur wenn er vor dem Wechsel, daran gehindert ist in Urlaub zu gehen (z. B. aus zwingenden dienstlichen Gründen bei schriftlich begründeter Ablehnung bzw. Widerruf des Urlaubs, wegen Krankheit oder Dienstunfähigkeit oder mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverboten während der Schwangerschaft), wird der Urlaub nicht entsprechend dem Verhältnis der neuen wöchentlichen Arbeitstage gekürzt. Ohne Vorliegen von Hinderungsgründen wird entsprechend zeitanteilig der Urlaubsanspruchs umgerechnet.

Inwieweit der Fragesteller neben den übertragenen 30 Tagen Urlaub, weiteren Urlaubsanspruch in dem Vierteljahr 2017 seiner Dienstfähigkeit und im Monat Januar 2018 in Anspruch genommen hat, oder zum Dienst erschienen ist, ist nicht ersichtlich. Weil oben ist nicht in den Beispielen und in der Verordnung angeführt, was passieren soll, wenn er durch Urlaub daran gehindert ist in Urlaub zu gehen. Vermutlich führt dieser Fall aber auch dazu, dass der Anspruch nicht gekürzt wird.

Ob es für die Behörde vorteilhaft ist, passiv auf die Beantragung von Urlaub des Beamten zu reagieren, anstatt in vorausschauender Fürsorgepflicht zu agieren und den Beamten in Urlaub zu schicken (zumindest proaktiv bei der Vorgangsbearbeitung der Arbeitszeitumstellung zu informieren)? Den Unmut hat die Verordnung und die Behörde zumindest beim Fragesteller sich damit zugezogen.

Wäre der Fragesteller ein paar Jahre eher betroffen gewesen, sähe es aufgrund der nun geschlossenen Regelungslücke im FrUrlV anders aus: OVG Nordrhein-Westfalen · Beschluss vom 9. November 2015 · Az. 6 A 981/14
Houdini
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Re: Kürzung des Urlaubsanspruchs wg. Teilzeit

Beitrag von Houdini »

Hallo liebe Antworter,

sorry, dass ich mich erst heute für Euren Feedback bedanken kann, aber ich war in letzte Zeit zu sehr eingespannt, um hier vorbeizuschauen!
Dennoch möchte ich mich noch einmal herzlich für Eure Anmerkungen bedanken!

Der aktuelle Sachstand ist folgender:

Da ich einfach keine Lust und keine Kraft mehr hatte und habe, habe ich die Urlaubskürzung so hingenommen. Es wirkt für mich wie ein Kampf gegen Windmühlen! Und die dafür aufzubringenden Kraftreserven investiere ich lieber in andere Dinge und Aufgaben.

Das "Schöne" an der seit Februar praktizierten Teilzeit (minus 1 Tag pro Woche) ist die Tatsache, dass mir bislang noch nichts von meiner Arbeit abgenommen wurde! Wie ich meinen Vorgesetzten kenne, wird sich da auch vorläufig nichts wenn überhaupt je ändern. Zum Glück hat mich mein Therapeut recht gut eingestellt, dass ich mit dieser Situation ganz gut umgehen kann. Ich erledige das, was ich in 4 Tagen schaffe, und verschiebe ansonsten alles um 1 Tag nach hinten. Mal schauen, wie lange ich das durchhalte oder ob der nächste Burnout schon vorprogrammiert ist?!

So, das wars zunächst von mir! Sorry nochmals wegen der Verspätung und danke fürs Antworten!
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