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Familienzuschlag Stiefkind

Verfasst: 23. Nov 2016, 17:25
von roller
Hallo, ich habe mich extra hier angemeldet, weil Ihr mir sehr kompetent und fair erscheint! Vielleicht könnt Ihr mir auch helfen? Meine Frage:
erhält man tatsächlich keinen Familienzuschlag für ein Stiefkind, wenn alle Vorraussetzungen erfüllt sind,außer dass das Kind NICHT zuhause wohnt?

Hier mein Fall: bin Polizist (57) aus NRW und seit 3 Jahren verheiratet. Meine Frau hat einen Sohn in die Ehe mitgebracht, der seine Erstausbildung beendet hat und nun seinen Techniker machen will (Der leibliche Vater ist kein Beamter bzw nicht im ÖD beschäftigt).Meine Frau ist Hausfrau und freiwillig gesetzlich versichert (große Bedenken wegen Krankheit bei PKV abgelehnt zu werden!). Nun ist mein "Stiefsohn" über mein Frau mitversichert (Familienversicherung). Mein Stiefsohn lebt aber weiterhin außerhalb und bezieht Meisterbafög sowie Kindergeld und Wohngeld (wird gerade beantragt). Aus Platzgründen kann er nicht zu uns ziehen. Er ist 23 Jahre alt.

Das LBV sagte mir am Telefon, ich solle einen formlosen Antrag schicken mit der Frage nach Familienzuschlag. Das tat ich auch, reichte alle Unterlagen ein: Kindergeldanspruch (offiziell ist meine Frau KG-Berechtigte), Schulausbildung über 2 Jahre und Meisterbafög. Nun wurde meine Frage nach Familienzuschlag von der LVB verneint, mit der Begründung, der Stiefsohn leben ja außerhalb unserer Wohnung. Unter dem 2-Zeiler stand auch keine Rechtsbehelfserklärung oder so.

Frage: habe ich da wirklich keine Chance nur weil mein Stiefsohn außerhalb lebt? Kann ich überhaupt Widerspruch/Einspruch einlegen, wenn gar keine Rechtsbehelfsbelehrung erfolgt ist?

Ich meine, das ich ihm schon MORALISCH unterstützen muss. Und den hohen Krankenkassenbeitrag meiner Frau, indem er ja nun auch mitversichert ist, zahle ich ja auch. Wird das alles wirklich nur wegen dem "Auswärtsleben" mitnichten gemacht? Vielen Dank für Eure tolle Hilfe!

Re: Familienzuschlag Stiefkind

Verfasst: 23. Nov 2016, 18:59
von Baumschubser
Ich kann dir nur den konkreten Fall eines Kollegen berichten. Er lebt in einer Patchwork-Familie. Er hat eine erwachsene Tochter (20), die bei seiner Ex wohnt und Erstausbildung macht. Seine Frau hat 2 Söhne mitgebracht, von denen einer noch Schüler (13) ist und einer (19) außerhalb wohnt (eigene Wohnung und auch dort angemeldet mit Hauptwohnsitz) und Erststudium bei der Polizei macht. Und beide gemeinsam haben noch eine kleine Tochter (2). Er erhält für alle 4 Kinder Familienzuschlag.

Re: Familienzuschlag Stiefkind

Verfasst: 24. Nov 2016, 12:49
von roller
Baumschubser, vielen Dank für deine Antwort! ;-) Ja, wenn ich das richtig verstehe, dann hat dein Kollege ja eine Parallele zu mir: seine Frau hat zwei Söhne mitgebracht (also zwei "Stiefsöhne"), wobei der 19-jährige ebenfalls außerhalb wohnt wie mein "Stiefsohn" (hässliches Wort....). Er hat auch eine eigene Wohnung, angemeldet als Hauptwohnsitz. Und er befindet sich ebenfalls noch in Ausbildung. Es dürfte ja hier keine Rolle spielen, ob Erstausbildung oder Weiterbildung (2 Jahre zum Techniker). Ich denke, es spielt eine Rolle, ob Kindergeld gezahlt wird und das ist ja auch bei beiden der Fall. Nun frage ich mich ernsthaft, warum es bei mir abgelehnt wurde? Der Aufenthaltsort scheint doch nicht die größte Rolle zu spielen, oder? Kommt deine Kollege auch aus NRW? Weißt du- ober jemand anderes- was ich noch tun könnte um den FamZu zu bekommen? Bislang habe ich ja nur einen "formlosen" Antrag geschickt, so wie es mir am Telefon empfohlen wurde. Doch ich frage mich gerade, ob das wirklich ausreichend war?......Vielen Dank nochmal für deine rasche Antwort!

Re: Familienzuschlag Stiefkind

Verfasst: 24. Nov 2016, 13:43
von Torquemada
Erster Schritt ist natürlich, mit der ablehnenden Stelle zu sprechen bzw. sich dann einen Ablehnungsbescheid geben zu lassen. Gerade wegen der Fristwahrung. In diesem Ablehnungsbescheid muss der Sachbearbeiter erläutern, warum aus seiner Sicht eine Zahlung nicht erfolgen kann.
Hiergegen wäre dann Widerspruch einzulegen.

Hinweis: Auch ein "formloser Antrag" muss eben beschieden werden.

Re: Familienzuschlag Stiefkind

Verfasst: 24. Nov 2016, 18:57
von roller
Der Brief sieht so aus:

Familienzuschlag für Ihr Stiefkind

Sehr geehrter Herr xxx,

für Kinder des Ehegatten (Stiefkinder), die nicht in Ihrem Haushalt leben, kann eine Zahlung des Familienzuschlag nicht erfolgen.

Mit freundlichen Grüßen

yyyy


Darunter stand dann nichts mehr, also auch keine Rechtsbehelfsbelehrung oder so. Ich habe mal gehört, dass wenn diese ganz fehlt, man sogar ein ganzes Jahr Zeit hat Widerspruch einzulegen.Steht diese drunter, dann eben nur in der genannten Zeit (4Wochen).

Ich bin doch verunsichert, weil ich ja auch gelesen habe, dass man für Kinder, die im selben Haushalt leben Famzu bekommt, es aber Ausnahmen geben kann, wenn sie auswärts untergebracht sind. Aber Nähreres dazu weiss ich nicht. Man kann ja manchmal aus Platzgründen das Kind nicht aufnehmen oder zB ist das Kind in die Nähe der Schule gezogen, weil seine alte Wohnung zu weit weg war und unsere zu klein (zumindest für die nächsten 2 Jahre).
Trotzdem ist er ja auch über die Mutter familienversichert (Freiwillig gesetzlich) und beide haben damit auch Beihilfeanspruch(Beihilfeberechtigte Angehörige). Also das klappt ja auch. Wirklich sehr verwunderlich.
Danke aber für deine Gedanken!

Re: Familienzuschlag Stiefkind

Verfasst: 25. Nov 2016, 15:24
von Baumschubser
Bei meinem Kollegen war es allerdings so, dass bis auf seine große Tochter zunächst alle unter seinem Dach gewohnt haben. Der große Sohn seiner jetzigen Frau ist erst dieses Jahr ausgezogen.

Re: Familienzuschlag Stiefkind

Verfasst: 27. Nov 2016, 12:24
von roller
Ja, okay, das könnte tatsächlich daran liegen, dass alle zunächst unter einem Dach gewohnt haben. Das ist ja hier nicht der Fall. (Trotzdem bin ich sittlich und moralisch "verpflichtet").

Ich fürchte langsam, ich komme mit diesem Thema nicht wirklich weiter. Alles scheint nur an dem "Auswärts"-Leben zu scheitern....

Re: Familienzuschlag Stiefkind

Verfasst: 27. Nov 2016, 12:47
von Torquemada
Es gibt eine gesetzliche Grundlage, die die verschiedenen Anspruchsgrundlagen vernetzt.

Bedenke bitte, dass der für dich eigentlich fremde Menschh (sittlich und moralisch "verpflichtet" ist etwas anderes), eine Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat, für die er einen Anspruch gegen die leiblichen Eltern hatte.
Wenn er nun "seinen Meister" macht, erhält er offenbar auch Wohngeld etc. Zudem kann er sich, wie viele, etwas dazu verdienen.

Im Fokus steht jetzt einfach die wichtige Frage, ob DU einen Anspruch auf den Familienzuschlag hast.
Das musst du eben klären. Im Zweifel über Rechtsberatung (Gewerkschaft oder auf Beamten-öffentliches-Recht spezialisierter Anwalt).

Noch ein kleiner Hinweis: der Familienzuschlag für den jungen Mann wäre brutto schon nicht so hoch. Was bleibt da netto im Monat übrig.

Re: Familienzuschlag Stiefkind

Verfasst: 29. Nov 2016, 20:47
von Baumschubser
Ich kann hier jetzt noch was ergänzen.

Der Familienzuschlag für erwachsene Stiefkinder fällt zunächst weg, sobald sich das Kind auswärtig selbst anmeldet. Bleibts in deinem Haushalt gemeldet, passiert nix. Das Stiefkind muss nun Kindergeld für sich selbst beantragen, danach bekommst du auf Antrag auch wieder den Familienzuschlag.

So war die Auskunft meines Kollegen. Der hat den Hickhack durch.

Re: Familienzuschlag Stiefkind

Verfasst: 30. Nov 2016, 14:56
von roller
Torquemada: Stimmt! Du erklärst wirklich sehr gut und einleuchtend! Ich denke, ich werde mich tatsächlich anwaltlich beraten lassen, scheint mir im Moment die beste Idee....

Baumschupser:Na, da sind wir ja doch kein Einzelfall. Ich gehe aber mal davon aus, die Wohnverhältnisse nicht mehr "rückgängig" machen zu können :lol: .... Während des "Gesellenjahres" wohnte er in einer WG in der Großstadt Nähe Arbeitsstätte. Für die Schulausbildung ist er ja extra in unsere Stadt zurückgezogen, aber da hatten wir bereits die viel kleinere Wohnung (der Wunsch zur Weiterbildung stellte sich ihm erst während des Gesellenjahres).

Nun können wir ihn ja nicht nachträglich bei uns anmelden ( Die Vermieter wohnen unter uns :) ( .. Scherz...)

Ich denke, ich werde Toquemada´s Vorschlag beherzigen und einfach mal einem Anwalt zu Rate ziehen....Danke an Alle!

Re: Familienzuschlag Stiefkind

Verfasst: 30. Nov 2016, 16:11
von Torquemada
roller hat geschrieben:Torquemada: Stimmt! Du erklärst wirklich sehr gut und einleuchtend! Ich denke, ich werde mich tatsächlich anwaltlich beraten lassen, scheint mir im Moment die beste Idee....
Danke. Ich drücke dir die Daumen. Informiere uns bitte über den Fortgang.

Hinweis: Eventl. kann dein Sohn die Kosten der Meisterqualifikation als Werbungskosten auf zukünftige Jahre steuerlich vortragen lassen. Aber auch hier hat sich die Rechtsprechung und Gesetzeslage mehrfach geändert.

Re: Familienzuschlag Stiefkind

Verfasst: 2. Dez 2016, 10:08
von roller
Ja, den "Verlust-Vortrag" habe ich mir schon vermerkt, das ist aktuell möglich. Aber danke nochmal für den Hinweis an anderer Stelle!
Über den Ausgang informiere ich dann selbstverständlich...Eine schöne Adventszeit noch an alle!

Re: Familienzuschlag Stiefkind

Verfasst: 2. Dez 2016, 11:17
von GFunkt
Ich denke, dass die Ablehnung korrekt ist.

§ 43 Abs. 2 S. 1 LBesG NRW bestimmt:
"Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören die Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter der Stufe 1, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde. (...)"

Es wird also auf die Kindergeldberechtigung abgestellt. Als Kinder werden u.a. vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten berücksichtigt (§ 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG). Es scheitert an der fehlenden Haushaltsaufnahme.

Re: Familienzuschlag Stiefkind

Verfasst: 3. Dez 2016, 00:47
von Frank Reich
GFunkt hat geschrieben: Es wird also auf die Kindergeldberechtigung abgestellt. Als Kinder werden u.a. vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten berücksichtigt (§ 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG). Es scheitert an der fehlenden Haushaltsaufnahme.
genau das ist der Ablehnungsgrund. eine Ausnahme bestünde allenfalls, wenn eine Aufnhme aus Gründen wie zB auswärtiger Unterbringung bei Ausbildung quasi "unfreiwillig" gegeben ist. Wenn er also wegen der Meisterausbildung außerhalb lebt und seinen sonstigen Lebensmittelpunkt bei euch hätte, wäre eine neue Überprüfung anzuregen.