Voraussetzungen einer Beurlaubung als NDS Landesbeamter?

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flash
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Voraussetzungen einer Beurlaubung als NDS Landesbeamter?

Beitrag von flash »

Also unser Amt ist übersetzt und es besteht die Möglichkeit das ich nach der Ausbildung versetzt werde, was das Amt aber versucht zu verhindern, da bei uns in den nächsten drei bis 15 Jahren sehr viele in Pension gehen und ich dann gebraucht werde. Also wäre wegen der derzeitigen Übersetzung vom Amt aus nichts gegen eine Beurlaubung oder Notfalls einer Teilzeit einzuwenden.

Ich würde gerne noch meine Fachhochschulreife über die 12 Klasse einer Fachoberschule erwerben und vllt. auch ein Studium -> BWL/Wirtschaftsinformatik dranhängen. Welche Möglichkeiten habe ich da und welche Voraussetzungen muss ich da erfüllen? Also darf man z.B. direkt nach der Ausbildung eine Beurlaubung nehmen? Oder was könnte mir da alles im Weg stehen? Wie geh ich am besten vor?

Danke für eure Hilfe.
Angelfire
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Beitrag von Angelfire »

Gespräch mit Personalchef ist am einfachsten ... der hilft dir weiter. Beurlauben kann man sich jederzeit, musst nur nen Grund haben. Und der ist ja gegeben.

LG Angelfire
Was du nicht willst das dir getan, das tu auch keinem andren an!
flash
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Beitrag von flash »

Ja dachte ich mir schon, wusste nur noch nicht ob ich zum vorsitzenden des Personalrates oder doch zum Vorsteher des Amtes gehen soll.

Angeblich soll man ja direkt nach der Ausbildung erstmal ein Jahr arbeiten, bevor man eine Beurlaubung nehmen kann. Zumindest haben das ein paar Bekannte behauptet und ich will halt nicht warten und es auch rechtzeitig beantragen oder darüber mit dem Personalchef reden. Allerdings schätze ich mal das es dem nicht gefallen wird und negativ auf mich soll sich das vor der Beurlaubung auch nicht mehr auswirken..

Also ich will in dem mittleren Dienst wahrscheinlich nicht bleiben, entweder gehobener Dienst oder Studium wären meine Ziele..
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Edit: Hier ist ein Auszug aus dem niedersächsischen Beamtengesetz zur Beurlaubung:

§ 80 d Beurlaubung aus Arbeitsmarktgründen
(1) Beamten mit Dienstbezügen kann in Bereichen, in denen wegen der Arbeitsmarktsituation ein außergewöhnlicher Bewerberüberhang besteht und deshalb ein dringendes öffentliches Interesse daran gegeben ist, verstärkt Bewerber im öffentlichen Dienst zu beschäftigen, Urlaub ohne Dienstbezüge

1. auf Antrag bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren,
2. nach Vollendung des 50.Lebensjahres auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss,

bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

(2) Dem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn der Beamte sich verpflichtet, während der Dauer der Beurlaubung auf die Ausübung entgeltlicher Nebentätigkeiten zu verzichten und entgeltliche Tätigkeiten nach §74 nur in dem Umfang auszuüben, wie er sie bei Vollzeitbeschäftigung ohne Verletzung dienstlicher Pflichten ausüben könnte. Wird diese Verpflichtung schuldhaft verletzt, so soll die Beurlaubung widerrufen werden. Der Dienstvorgesetzte darf trotz der Erklärung des Beamten nach Satz 1 Nebentätigkeiten genehmigen, soweit sie dem Zweck der Bewilligung des Urlaubs nicht zuwiderlaufen. Er kann eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn dem Beamten die Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
(3) Urlaub nach Absatz 1 darf, auch im Zusammenhang mit Urlaub nach §87a Abs.1 Satz 1 Nr.2 insgesamt

1. die Dauer von zwölf Jahren
2. bei Urlaub nach Absatz 1 Nr.2 die Dauer von 15 Jahren

nicht überschreiten. Bei Beamten im Schul- und Hochschuldienst kann der Urlaub bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres oder Semesters ausgedehnt werden. In den Fällen des Absatzes 1 Nr.2 findet Satz 1 keine Anwendung, wenn es dem Beamten nicht mehr zuzumuten ist, zur Voll- oder Teilzeitbeschäftigung zurückzukehren.
flash
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Beitrag von flash »

Kann mir wirklich niemand helfen? Folgende zwei Fragen sind wir echt wichtig und ich hab leider auch noch keine Antworten darauf gefunden..

Mir geht es halt nur darum, ob 1. eine Beurlaubung direkt nach der Ausbildung bzw. 1 Monat regülär arbeiten kein Problem darstellt und ob 2. ich meine Anwärterbezüge zurückbezahlen muss? Habe gehört das es diesen speziellen Fall gibt, wenn man innerhalb von einem oder zwei Jahren direkt nach der Ausbildung freiwillig kündigt, muss man die wohl zurückzahlen.

Okay ich strebe eine Beurlaubung an, aber könnte ja auch der Fall sein das ich mich für ein Studium entscheide und danach direkt Arbeit finde und nicht in den öffentlichen Dienst zurückkehre ohne ein bis zwei Jahre aktiv gearbeitet zu haben.

Also die Situation im Amt sieht bei uns so aus das wir überbesetzt sind, also im mittleren und auch gehobenen Dienst (Verstärker-Dienstposten vorhanden). Hier sollte eigentlich kein Problem entstehen. Ich habe vor Anfang 08 (Ausbildungsende 31.07.08 ) mit dem Personalratvorsitzenden und meinem Ausbildungsleiter mal über die Voraussetzungen einer Beurlaubung zu reden und wie ich das am besten bei unserem Vorsteher mal ansprechen sollte. Es besteht keine Übernahmegarantie mehr, soll es ja allgemein nicht mehr geben, aber es ist eigentlich sicher das wir übernommen werden bei bestehen und daran soll es nicht scheitern.
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Mulder
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Beitrag von Mulder »

Du bist in der Ausbildung im mittleren Dienst? Falls ja, dann brauchst Du keine Anwärterbezüge zurückzahlen. Das gilt nur für den gehobenen Dienst.
flash
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Beitrag von flash »

Da bist du dir 100% sicher? Also bei unseren im gehobenen Dienst wurde dies auch direkt im Vorstellungsgespräch angesprochen, bei mir nicht. Will nur sichergehen, weil ein Gastdozent einer oberen Behörde mal bei uns Unterricht gab, er viel zusagen hat und mal sowas in der Richtung meinte, weil die Ausbildung dem Staat ja viel Geld kostet.
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