vorzeitiger Ruhestand bei 45 anrechenbaren Jahren

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tommek
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vorzeitiger Ruhestand bei 45 anrechenbaren Jahren

Beitrag von tommek »

Hallo, liebe Forenteilnehmer../ innen...

Bin mir nicht sicher, ob ich die Regelung verstehe.

Ein Beamter NRW kann z.B. mit 66 Jahren und 8 Monaten abschlagsfrei in Pension gehen.

Auf Antrag kann er bereits mit Abschlag von 3,6 v.H. maximal 14,40 v.H. ab 63 in Pension gehen.

Auf Antrag kann er, wenn er 45 dienstjahre und entsprechend anrechenbare JAhre z.B. als Arbeiter oder Angestellter mit Rentenversicherungsbeiträgen nachweis bereits abzugsfrei mit 65 Jahren gehen.

Der Beamte hat nun bereits mit 63 Jahren seine belegten 45 Jahre voll und möchte bereits mit 64 oder 63 in Pension gehen.

Wird ihm nun der jährliche Abschlag vom 65 Lebensjahr oder 66 und acht Monate abgezogen?

Der beamte möchte z.B. mit 64 und 11 Monaten gehen und würde, bei Rechnung von 66 und 8 Monate ein kürzung von vier Jahren erwarten. Bliebe er einen Monat länger, würde gar nicht gekürzt.

Oder ist man so fair und kürzt ab dem Datum, wo der Beamte ohnehin ohne Abzug gehen könnte (hier das 65 Lebensjahr).

Würde ein Beamter mit 63 gehen, hat er immer maximal 14,4 v.H. Abzug, egal ob er 45 Jahre voll hat oder nur 37 Jahre. Richtig fair wäre das nicht.

Vielleicht hat jemand da einen Erlass oder so parat?

Danke
GFunkt
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Re: vorzeitiger Ruhestand bei 45 anrechenbaren Jahren

Beitrag von GFunkt »

Der sog. Versorgungsabschlag erfolgt ab Ruhestandsbeginn (§ 16 Abs. 2 LBeamtVG NRW).
tommek
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Re: vorzeitiger Ruhestand bei 45 anrechenbaren Jahren

Beitrag von tommek »

16 Absatz 2 LBVG NRW hatte ich mir angeschaut.

Werde dennoch nicht schlau draus, denn ich lese hier, dass die

Runderlass zur Durchführung
des Landesbeamtenversorgungsgesetzes

Die Altersgrenze wird unter Berücksichtigung der schrittweisen Anhebung angepasst (vergleiche § 69f Absatz 2 LBeamtVG NRW).

In Anlehnung an das Rentenrecht entfällt bei langen Dienstzeiten der Versorgungsabschlag als Ausgleich für die Anhebung der Altersgrenze:

- bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand auf Antrag ab dem vollendeten 65. Lebensjahr und berücksichtigungsfähigen Zeiten von 45 Jahren

D.h. der Beamte ist 65 Jahre, hat 45 berücksichtigungsfähige Jahre und keinen Abschlag.


Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 Prozent für jedes Jahr, um das die Beamtin oder der Beamte

1. vor Ablauf des Monats, in dem sie oder er das 63. Lebensjahr vollendet, nach § 33 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Landesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,

2. vor Ablauf des Monats, in dem sie oder er die für sie oder ihn geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht, nach § 33 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, § 114 Absatz 3 oder § 117 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird oder

3. vor Ablauf des Monats, in dem sie oder er das 65. Lebensjahr vollendet, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird

Gilt für die Beamtin oder den Beamten eine nach Vollendung des 67. Lebensjahres liegende Altersgrenze, wird in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nur die Zeit bis zum Ablauf des Monats berücksichtigt, in dem die Beamtin oder der Beamte das 67. Lebensjahr vollendet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn die Beamtin oder der Beamte zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand das 65. Lebensjahr vollendet und mindestens 45 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten

Altersgrenze ist 66 und 8 Monate. Abschlagsfrei könnte der Beamte, da 46 Jahre bereits mit 63 voll, mit 65 gehen.
Ruhegehalt wird nicht gemindert.. Soweit völlig klar.

Geht der Beamte aber EHER als 65 jahre .. wird ab 65 oder 66 und 8 Monate an gemindert.. denn die Altersgrenze wird durch die 45er Regel ja nicht verschoben.
GFunkt
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Re: vorzeitiger Ruhestand bei 45 anrechenbaren Jahren

Beitrag von GFunkt »

tommek hat geschrieben: 30. Jan 2020, 12:39 Altersgrenze ist 66 und 8 Monate. Abschlagsfrei könnte der Beamte, da 46 Jahre bereits mit 63 voll, mit 65 gehen.
Ruhegehalt wird nicht gemindert.. Soweit völlig klar.

Geht der Beamte aber EHER als 65 jahre .. wird ab 65 oder 66 und 8 Monate an gemindert.. denn die Altersgrenze wird durch die 45er Regel ja nicht verschoben.
Aber der Beginn des Ruhestands ist bei Ihrem Beispiel vor dem 65. Lj. Der Versorgungsabschlag greift bei Vorliegen der Voraussetzungen immer ab Ruhestandsbeginn.
Dienstunfall_L
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Re: vorzeitiger Ruhestand bei 45 anrechenbaren Jahren

Beitrag von Dienstunfall_L »

@tommek
Hast du 45 Dienstjahre voll UND hast du deinen 65. Geburtstag (so verstehe ich die Angabe zum 65. LJ) schon hinter dir?
tommek
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Re: vorzeitiger Ruhestand bei 45 anrechenbaren Jahren

Beitrag von tommek »

geht einfach darum, dass der Beamte mit 65 Jahren und 45 Dienstjahren ohne Abzug gehen kann. In dem Fall ist es ein Beamter, der neben seiner Pension noch eine Rente bekommt. Der Beamte hat mit 65 Jahren und 45 Dienstjahren den Höchstpensionsanspruch.

Geht er in Pension, wird ab 66 und 8 Monaten die Rente mit der Höchstpension verrechnet und somit entsprechend gekürzt.

Der Beamte möchte nun seine Pension um 3,6 oder 7,2 Jahre kürzen lassen und entsprechend eher gehen.. eben um den Umfang der zu erwartenden Rentenhöhe.



"Aber der Beginn des Ruhestands ist bei Ihrem Beispiel vor dem 65. Lj. Der Versorgungsabschlag greift bei Vorliegen der Voraussetzungen immer ab Ruhestandsbeginn."

Also Ruhestandsbeginn wäre dann das 65 Lebensjahr?

Gibt es hier einen Kommentar oder so ? Ich bin anscheinend hier nicht in der LAge, dies dem Gesetztestext eindeutig zu entnehmen..
tommek
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Re: vorzeitiger Ruhestand bei 45 anrechenbaren Jahren

Beitrag von tommek »

Dienstunfall_L hat geschrieben: 30. Jan 2020, 22:12 @tommek
Hast du 45 Dienstjahre voll UND hast du deinen 65. Geburtstag (so verstehe ich die Angabe zum 65. LJ) schon hinter dir?

Die Frage zielt darauf ab, dass der Beamte bereits mit 63 seine 45 JAhre voll hätte und mit 65 ohne Abschlag gehen könnte, dies aber ein Jahr eher machen möchte, also mit 64... und ab wann wird dann gekürzt ??? Ab REgelaltersgrenze oder ab 65 JAhren, wo der Beamte ohne Abschlag gehen kann..

Das gekürzt wird ist völlig klar.
GFunkt
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Re: vorzeitiger Ruhestand bei 45 anrechenbaren Jahren

Beitrag von GFunkt »

tommek hat geschrieben: 31. Jan 2020, 12:20 geht einfach darum, dass der Beamte mit 65 Jahren und 45 Dienstjahren ohne Abzug gehen kann. In dem Fall ist es ein Beamter, der neben seiner Pension noch eine Rente bekommt. Der Beamte hat mit 65 Jahren und 45 Dienstjahren den Höchstpensionsanspruch.

Geht er in Pension, wird ab 66 und 8 Monaten die Rente mit der Höchstpension verrechnet und somit entsprechend gekürzt.

Der Beamte möchte nun seine Pension um 3,6 oder 7,2 Jahre kürzen lassen und entsprechend eher gehen.. eben um den Umfang der zu erwartenden Rentenhöhe.
Falls ich das richtig verstanden habe wollen Sie früher (vor 65) in den Ruhestand gehen und ggf. den Versorgungsabschlag in Kauf nehmen weil Sie glauben, dass später die höchstmögliche Pension nicht um die Altersrente gekürzt wird. Sorry, wenn dem so sein sollte, sind Sie schwer im Irrtum. Die Kürzung der Pension aufgrund eines Rentenbezugs können Sie nicht mit dem Versorgungsabschlag abwenden.
Kerberos
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Re: vorzeitiger Ruhestand bei 45 anrechenbaren Jahren

Beitrag von Kerberos »

GFunkt hat geschrieben: 31. Jan 2020, 15:22
tommek hat geschrieben: 31. Jan 2020, 12:20 geht einfach darum, dass der Beamte mit 65 Jahren und 45 Dienstjahren ohne Abzug gehen kann. In dem Fall ist es ein Beamter, der neben seiner Pension noch eine Rente bekommt. Der Beamte hat mit 65 Jahren und 45 Dienstjahren den Höchstpensionsanspruch.

Geht er in Pension, wird ab 66 und 8 Monaten die Rente mit der Höchstpension verrechnet und somit entsprechend gekürzt.

Der Beamte möchte nun seine Pension um 3,6 oder 7,2 Jahre kürzen lassen und entsprechend eher gehen.. eben um den Umfang der zu erwartenden Rentenhöhe.
Falls ich das richtig verstanden habe wollen Sie früher (vor 65) in den Ruhestand gehen und ggf. den Versorgungsabschlag in Kauf nehmen weil Sie glauben, dass später die höchstmögliche Pension nicht um die Altersrente gekürzt wird. Sorry, wenn dem so sein sollte, sind Sie schwer im Irrtum. Die Kürzung der Pension aufgrund eines Rentenbezugs können Sie nicht mit dem Versorgungsabschlag abwenden.
GFunkt hat völlig recht. Die 3,6 bzw. 7,2% Kürzung bleiben für immer. Was später an Rente ggf. dazukommt wird mit der (gekürzten) Pension verrechnet.
tommek
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Re: vorzeitiger Ruhestand bei 45 anrechenbaren Jahren

Beitrag von tommek »

Bedeutet das, wenn ein Beamter mit 63 in Pension geht und eine um 14.4 v.h. gekürzte Pension bekommt, der Gesetzgeber so tut, als bekäme er die Höchstpension und zieht die Rentenzahlung von der bereits um 14,4 v.h. geminderten Pension zusätzlich ab???
tommek
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Re: vorzeitiger Ruhestand bei 45 anrechenbaren Jahren

Beitrag von tommek »

Hat sich erledigt. Merkblatt gefunden. Kürzung ist anzurechnen. Weil eine gekürzte Pension eben der Status ist, der amtsangemessen ist. Egal wie niedrig....

Grumpf
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