Liebes Forum,
folgendes Szenario: Der Beamte beantragt sehr langfristig beim Dienstherrn seine Entlassung und erhält als Antwort, dass der Entlassung zum beantragten Termin zwar qua Gesetz zu entsprechen sei, dies aber an die Akquise eines Nachfolgers gebunden sei. Der Dienstherr möchte eine Entscheidung zum jetzigen Zeitpunkt also aufschieben und abwarten. Ansonsten erwägt der Dienstherr, "dienstliche Gründe" geltend zu machen, die der Entlassung (angeblich) entgegenstehen. Der Beamte hat eine "Frist" gesetzt und wartet nun auf die Entscheidung des Dienstherrn.
folgende Frage: Das BeamtStG sieht für den Beamten das unabdingbare Recht vor, seine Entlassung zu einem von ihm gewählten Termin zu beantragen. Die Entlassung "kann jeder Zeit verlangt werden". Hätte der Beamte also die Möglichkeit, nach einem bereits gestellten Antrag auf Entlassung nun noch einen neuen Antrag auf Entlassung zu stellen, in dem man ein früheres Entlassungsdatum fordert um der Behörde die Möglichkeit zu nehmen, den Beamten noch maximal 3 Monate länger als den ursprünglich avisierten Entlassungstermin im Amt zu halten? Der Beamte hat ein Interesse an einer Entlassung, da er anstrebt, in einem anderen Bundesland eine Stelle anzunehmen, für die er fristgerecht zur Verfügung stehen muss. Es handelt sich dabei nicht um ein Beamtenverhältnis, o.ä., so dass eine Raubernennung keine Möglichkeit darstellt.
Mich würde eure Einschätzung der Situation interessen.
Gruß.
Neuer Antrag auf Entlassung nach bereits erfolgtem Antrag
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Re: Neuer Antrag auf Entlassung nach bereits erfolgtem Antrag
Zur Beantwortung der Frage ist die Angabe des gegenwärtigen Dienstherrn bzw. Landesbeamtengesetzes erforderlich.
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Re: Neuer Antrag auf Entlassung nach bereits erfolgtem Antrag
Ich habe die Frage mittlerweile vom Fachanwalt klären lassen. Für alle, die es interessiert: Das Vorgehen des Beamten wäre rechtmäßig, der neue
Antrag, in dem eine frühere Entlassung beantragt wird, darf gegenüber dem alten aber nicht widersprüchlich sein oder diesen ersetzen. Das wäre bpsw. dann der Fall, wenn man nachträglich in einem neuen Antrag eine SPÄTERE Entlassung fordern würde. Die rechtliche Grundlage dafür sei lt. Fachanwalt, das unabdingbare Recht des Beamten, seine Entlassung zu einem von ihm gewählten Zeitpunkt zu beantragen solange er Beamter ist.
Der Thread kann demnach gerne geschlossen werden.
Gruß.
Antrag, in dem eine frühere Entlassung beantragt wird, darf gegenüber dem alten aber nicht widersprüchlich sein oder diesen ersetzen. Das wäre bpsw. dann der Fall, wenn man nachträglich in einem neuen Antrag eine SPÄTERE Entlassung fordern würde. Die rechtliche Grundlage dafür sei lt. Fachanwalt, das unabdingbare Recht des Beamten, seine Entlassung zu einem von ihm gewählten Zeitpunkt zu beantragen solange er Beamter ist.
Der Thread kann demnach gerne geschlossen werden.
Gruß.