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Nachträgliche Anerkennung Schwerbehinderung

Verfasst: 3. Mai 2018, 22:39
von Martin2006
Guten Abend!
Ich habe im Nachgang meiner Tumorerkrankung eine befristete Feststellung einer Schwerbehinderung rückwirkend ab September 2016 erhalten. Bisher hatte ich dauerhaft eine Feststellung eines GdB von 40.
Als Bundesbamter wird demanch künftig eine Arbeitszeit von 40 Std die Woche festgesetzt. Ferner steht mir ein Zusatzurlaub von 5 Arbeitstagen zu.

Hat jemand Informationen oder Erfahrungen hinsichtlich der rückwirkenden Anrechnung bei der Arbeitszeit und beim Zusatzurlaub?

Im Internet habe ich bisher dazu nichts gefunden, außer hinsichtlich der nachträglichen Gewährung des Zusatzurlaubes für das Vorjahr (also hier 2017) und einer Regelung des Landes NRW zur Berücksichtigung der letzten fünf Wochen vor Antragstelluung bei der Arbeitszeit.

Für Eure Erkenntnisse wäre ich dankbar.

Gruß
Martin

Re: Nachträgliche Anerkennung Schwerbehinderung

Verfasst: 4. Mai 2018, 10:02
von Ruheständler
Hallo,
medizinisch gesehen stellt eine Erkrankung welcher Art auch immer, wenn sie nicht dauerhaft zu Beeinträchtigungen führt, keine Schwerbehinderung im Sinne des Gesetzes dar,zumal ein Gdb von 20 bis 40 nur eine Behinderung im Sinne des Gesetzes darstellt,erst ab Gdb 50 spricht man von Schwerbehinderung und den damit teilweise Vergünstigungen im Arbeitsleben.Bezüglich der ,,regelmäßigen,,Arbeitszeit sind bei den verschiedenen Behörden und Einrichtungen sehr unterschiedliche Vereinbarungen vorhanden sowohl bei Kommunen oder auf Bundesebene,bei mir als ehemaliger Bundesbeamter habe ich mit GDB 50 auch 40 Std. leisten müssen,sowie die andere Kollegen.
Gruß vom Ruheständler

Re: Nachträgliche Anerkennung Schwerbehinderung

Verfasst: 4. Mai 2018, 10:36
von Ruheständler
Nachtrag: aktuelle Tabelle :

Re: Nachträgliche Anerkennung Schwerbehinderung

Verfasst: 4. Mai 2018, 11:40
von Martin2006
Sorry, ich habe in meinem Beitrag nicht dargelgt, dass ich nunmehr einen GdB von 100 erhalten habe.
Insofern habe ich die Mitleser ein wenig irritiert.

Die bekannte Übersicht gibt mir dennoch keine Antwort auf meine konkreten Fragen.
Danke!

Re: Nachträgliche Anerkennung Schwerbehinderung

Verfasst: 4. Mai 2018, 14:22
von Ruheständler
dann bleibt wohl nur die Hoffnung,das eine kompetente Schwerbehindertenvertretung von der Dienststelle sich mit der geschilderten Ausgangslage befasst.Bei dem GDB war es bei mir der Stichtag vom Amt wo der Bescheid erstellt wurde,ab da bekam ich anteilig den zusätzlichen Urlaub.
Gruß vom Ruheständler

Re: Nachträgliche Anerkennung Schwerbehinderung

Verfasst: 4. Mai 2018, 18:19
von Martin2006
Die habe ich leider nicht. Die war schon überfordert im Rahmen meiner Beantragung meiner "Schwerbehinderten-Gleichstellung" aufgrund meinem dauerhaften GdB 40.

Re: Nachträgliche Anerkennung Schwerbehinderung

Verfasst: 4. Mai 2018, 18:58
von tiefenseer
Hallo Martin,

deine Angaben sind etwas verwirrend. Zuerst gibst Du an rückwirkend ab 2016 40% zu bekommen, dann korrigierst du auf 100% und zuletzt wieder 40%.

Nach meinen Erfahrungen, so Du denn 100% GdB hast, erhälst du steuerliche Vorteile gem. Bescheid ab 2016.
Bei der nächsten Steruerklärung solltest Du diese 100% ab... angeben.
Du kannst Dir diese Vorteile über einen Antrag beim Finanzamt monatlich bereits geltend machen.
Auch die 5 Tage SU p.J. gelten ab dem Datum im Bescheid.

Hast Du ein Merkzeichen neben den 100%, dann solltest Du Dich im www schlau machen, welche weiteren Vergünstigungen Du erhalten kannst.
Beispielhaft nur ein Hinweisfür die vielen Vorzüge (Merkzeichen ist in meinem Beispiel nicht erfogerlich). Die Fahrkosten werden nicht mehr als Pauschale abgerechnet, sondern JEDER gefahrene Kilometer kann hier geltend gemacht werden.

Eine gute Anlaufstelle für eine Beratung ist der Sozialverband VdK. Du scheinst ja da so Deine "Problemchen" mit Deiner Schwerbindertenvertretung zu haben.

Re: Nachträgliche Anerkennung Schwerbehinderung

Verfasst: 4. Mai 2018, 20:24
von Ruheständler
nur zur Richtigstellung von dem Begriff ,,GDB,, (also nicht gleich motzen) :lol:
Der Grad der Behinderung (GdB) beziffert die Schwere einer Behinderung. Er ist also das Maß für die körperlichen, geistigen, seelischen und sozialen Auswirkungen einer Funktionsbeeinträchtigung aufgrund eines Gesundheitsschadens.
Der GdB kann zwischen 20 und 100 variieren. Er wird in Zehnerschritten gestaffelt. Irrtümlich beziehungsweise umgangssprachlich wird der Grad der Behinderung häufig in Prozent angegeben, also zum Beispiel "Ich habe einen GdB von 50 Prozent". Dies ist aber falsch, es wird schlicht gesagt "Ich habe einen GdB von 50".

ansonsten sind die Ausführungen von ,,tiefenseer,, richtig
Gruß vom Ruheständler

Re: Nachträgliche Anerkennung Schwerbehinderung

Verfasst: 4. Mai 2018, 22:18
von Martin2006
Nochmals zur Klarstellung meines ersten Beitrages:
("Ich habe im Nachgang meiner Tumorerkrankung eine befristete Feststellung einer Schwerbehinderung rückwirkend ab September 2016 erhalten. Bisher hatte ich dauerhaft eine Feststellung eines GdB von 40.")
Dies heißt:
- GdB 40 seit 2016 - unbefristet.
- aufgrund anschließendem Widerspruch rückwirkende Festsetzung GdB 100 bis 9/21 (Heilungsbewährung Tumorerkrankung ist immer GdB 100 für fünf Jahre)
- Ohne Merkzeichen.

Die Tabelle und insbesondere die unterschiedlichen Steuerfreibeträge sind mir bekannt. Hiernach hatte ich auch nicht gefragt.

Meine Fragen beziehen jedoch ausschließlich
auf die rückwirkende Berücksichtigung des Zusatzurlaubs sowie der Arbeitszeitreduzierung von 41 auf 40 Stunden für Schwerbehinderte für die Jahre 2016 und 2017.
Danke schön!

Re: Nachträgliche Anerkennung Schwerbehinderung

Verfasst: 4. Mai 2018, 22:31
von Ruheständler
wie schon geschrieben mit dem Zusatzurlaub gilt ab Gewährung des neuen GDB was die Arbeitszeit betrifft kann Dir nur Deine personalbearbeitende Dienststelle eine verbindliche Auskunft geben ob und welche Arbeitszeit rückwirkend genehmigt werden kann um dann eventuell die zuviel geleisteten Stunden wieder abzubauen...
Gruß vom Ruheständler

Re: Nachträgliche Anerkennung Schwerbehinderung

Verfasst: 6. Mai 2018, 11:15
von tiefenseer
Schade, dass Du meinen Beitrag nicht volltständig gelesen hast.
Martin2006 hat geschrieben: 4. Mai 2018, 22:18 Meine Fragen beziehen jedoch ausschließlich
auf die rückwirkende Berücksichtigung des Zusatzurlaubs sowie der Arbeitszeitreduzierung von 41 auf 40 Stunden für Schwerbehinderte für die Jahre 2016 und 2017.
Danke schön!
Noch eine ergänzende Anmerkung.
Ich bin kein Jurist. Meine Hinweise/Ratschläge entstammen nur aus meinen eigenen Erfahrungen.
Bei juristischen Problemen empfehle ich immer einen spezialisierten Juristen!

@Ruheständler
Kein Motzen....danke für deine kleinen Korrekturen. :P

Re: Nachträgliche Anerkennung Schwerbehinderung

Verfasst: 6. Mai 2018, 18:08
von Bananen-Willi
Hallo Martin,
bevor Du dich hier nur unnötig ärgerst, weil keiner auf Deine Frage eingeht:

Die von Dir geschilderte Konstellation ist so speziell, dass hierzu wohl keiner Erkenntnisse hat, so dass halt einfach im Trüben rumgefischt wird. Vom Logischen her wäre es klar: Alles ab rückwirkendem Feststellungsdatum müsste neu berechnet, also sowohl Urlaub wie auch Arbeitszeit. Leider ist weder das Arbeitsrecht im Allgemeinen wie auch das Beamtenrecht im Speziellen logisch. Hierzu wird Dir auch ein auf Beamtenrecht spezialisierter Anwalt nur schwerlich eine definitive Antwort geben können, es sei denn, es gibt hierzu eine höchstrichterliche Entscheidung (hab auf die Schnelle jedenfalls keine gefunden) . Das Gesetz ist auslegungsfähig in die eine oder andere Richtung, ob es spezielle Landesvorschriften bei Dir gibt, ist Dir nicht bekannt. Der einfachste Weg dürfte sein, dass Du das beantragst, was Du (logisch) für richtig hältst, entscheidet Deine Personalstelle anders, Rechtsbehelf einlegen und das ggf. gerichtlich klären lassen. Hierbei kann Dich der Personalrat/SBV unterstützen, da es hier nicht um die Klärung des speziellen Sachverhalts, sondern lediglich um Einlegung eines Rechtsmittels geht.

Re: Nachträgliche Anerkennung Schwerbehinderung

Verfasst: 6. Mai 2018, 20:09
von Zollkodex-Ritter
Nö, speziell an der Fragestellung ist gar nichts. Nur die Unkenntnis der hier Schreibenden zu dem Thema ist groß.

Für 2016 ist der Zusatzurlaubsanspruch verjährt. Den 2017er Zusatzurlaub kann noch hinzukommen, § 208 (3) SGB IX " Wird die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nach § 152 Absatz 1 und 2 rückwirkend festgestellt, finden auch für die Übertragbarkeit des Zusatzurlaubs in das nächste Kalenderjahr die dem Beschäftigungsverhältnis zugrunde liegenden urlaubsrechtlichen Regelungen Anwendung".

Die Verringerung der Wochenarbeitszeit gilt erst ab Beantragung der verringerten Wochenarbeitszeit. Für den Bund siehe § 3 (1) AZV.

Re: Nachträgliche Anerkennung Schwerbehinderung

Verfasst: 6. Mai 2018, 22:39
von Martin2006
Herzlichen Dank für die fundierte Auskunft Zollkodex-Ritter!

Re: Nachträgliche Anerkennung Schwerbehinderung

Verfasst: 7. Mai 2018, 19:22
von tiefenseer
Woher stammt die Erkenntnis?
Zollkodex-Ritter hat geschrieben: 6. Mai 2018, 20:09
Für 2016 ist der Zusatzurlaubsanspruch verjährt.