Nachträgliche Anerkennung Schwerbehinderung

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Bananen-Willi
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Re: Nachträgliche Anerkennung Schwerbehinderung

Beitrag von Bananen-Willi »

Ich würd jetzt mal vermuten aus § 208 Abs. 3 SGB IX in Verbindung mit § 7 Abs. 2 EUrlV:
Vorbehaltlich des Absatzes 3 verfällt Urlaub, der nicht innerhalb von zwölf Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres in Anspruch genommen worden ist.
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tiefenseer
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Re: Nachträgliche Anerkennung Schwerbehinderung

Beitrag von tiefenseer »

Zunächst einmal Danke Willi.

Man beachte bitte:
Nach § 45 SGB I verjähren Ansprüche auf Sozialleistungen nach vier Jahren.

§ 125 Abs. 1 SGB IX.
(3) Wird die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nach § 69 Abs. 1 und 2 rückwirkend festgestellt, finden auch für die Übertragbarkeit des Zusatzurlaubs in das nächste Kalenderjahr die dem Beschäftigungsverhältnis zugrunde liegenden urlaubsrechtlichen Regelungen Anwendung.
Ärgere Dich nicht über Deine Fehler und Schwächen, ohne sie bist Du zwar vollkommen, aber kein Mensch mehr.
Zollkodex-Ritter
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Re: Nachträgliche Anerkennung Schwerbehinderung

Beitrag von Zollkodex-Ritter »

Der Zusatzurlaub ist keine Sozialleistung nach SGB I, siehe § 11 SGB I i.V.m §§ 18 - 29 SGB I. Der Anspruch auf Zusatzurlaub besteht nicht gegenüber einem Leistungsträger, sondern gegenüber dem Arbeitgeber bzw. Dienstherren.

§ 125 (1) SGB IX befasst sich nicht mit dem Zusatzurlaub. Im Zuge des BTHG wurde das SGB IX überarbeitetund befindet sich nun, wie ich schon geschrieben habe, in § 208 (3) SGB IX...

Jede Bundesbehörde hat meiner Kenntnis nach mit der entsprechenden Schwerbehindertenvertretung eine Rahmenintegrationsvereinbarung bzw. Rahmeninklusionsvereinbarung geschlossen. Aus ihr kann auch anderes hervorgehen, würde mich aber wundern.

Eigentlich ist der Zusatzurlaub zu beantragen. Damit der Dienstherr/Arbeitgeber diesen gewähren muss, sollte der Dienstherr/Arbeitgeber schon bei der Antragstellung darüber informiert werden und am besten sollte dann gleich auch der Zusatzurlaub beantragt werden, damit dieser auch übertragen werden kann. Das ist regelmäßig dann nicht möglich, wenn die Versorgungsämter die Schwerbehinderteneigenschaft über mehr als 1 Jahr rückwirkend feststellen.

Und wieder die alte Leier:
Menschen mit Schwerbehinderung genießen gegenüber Menschen ohne Schwerbehinderung keinerlei Vorteile. Das sind Nachteilsausgleiche-.-
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tiefenseer
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Re: Nachträgliche Anerkennung Schwerbehinderung

Beitrag von tiefenseer »

@Zollkodex-Ritter
der von dir gegebene Hinweis ist erst seit dem 01.01.2018 in Kraft.
Zuvor galt der von mir zitierte §.

Entscheidend ist somit das Datum des Bescheides.
Zollkodex-Ritter hat geschrieben: 8. Mai 2018, 10:13
§ 125 (1) SGB IX befasst sich nicht mit dem Zusatzurlaub. Im Zuge des BTHG wurde das SGB IX überarbeitetund befindet sich nun, wie ich schon geschrieben habe, in § 208 (3) SGB IX...

Und wieder die alte Leier:
Menschen mit Schwerbehinderung genießen gegenüber Menschen ohne Schwerbehinderung keinerlei Vorteile. Das sind Nachteilsausgleiche-.-
Zum 2. Teil deines Hinweise...da fühle ich mich persönlich angesprochen...

Mein Hinweis - ich bin seit mehr als einem Jahrzehnt Schwerbehinderter...also verstehe ich deinen Hinweis auf....alte Leier...doch nicht so wirklich....

Im Übrigen hast Du meine Frage noch nicht beantwortet, woher die Erkenntnis stammt, dass hier eine Verjährung bereits vorliege.
Daraus ergäbe sich für meines Zusatzfrage: Warum entscheidet eine Behörde darüber dass eine Schwerbehindertung (mit all seinen Rechten) rückwirkend zum Jahr 2016 beginnt, wenn der Anspruchsberechtigte daraus keine vollen Ansprüche ableiten kann?
Ärgere Dich nicht über Deine Fehler und Schwächen, ohne sie bist Du zwar vollkommen, aber kein Mensch mehr.
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Ruheständler
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Re: Nachträgliche Anerkennung Schwerbehinderung

Beitrag von Ruheständler »

... da ja wie hier geschrieben wurde das die Beantragung von neuen Gdb,bzw. Höherstufungen des alten Gdb und dem daraus resultierenden Bescheid doch länger dauern kann :shock: ,wäre es ratsam doch gleich bei Antragstellung beim Versorgungsamt,diesen Antrag in Kopie mit einem Antrag auf Zusatzurlaub (vorbehaltlich eines genehmigten höheren Gdb) zu stellen,damit eine Fristwahrung möglich ist.
Ich vermute das wird dem TE wohl nichts mehr nützen
Gruß vom Ruheständler
meine Eltern sagten damals immer wieder:Junge mach aus Deinem Leben was anständiges, Ergebnis : Feinmechaniker, Soldat,Arbeiter,Angestellter,Beamter,Pensionär,was soll ich noch vollbringen ? für kreative Vorschläge bin ich offen ... :mrgreen:
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Re: Nachträgliche Anerkennung Schwerbehinderung

Beitrag von Zollkodex-Ritter »

@tiefenseer

Heute ist der 08.05.2018. Der 08.05.2018 liegt nach dem 01.01.2018. Ist aber auch egal, da die Norm sich inhaltlich nicht geändert hat.

Das Datum des Bescheids? Gerade das Datum des Bescheids interessiert hier nicht, da die Schwerbehinderteneigenschaft rückwirkend und nicht zum Datum des Bescheids festgestellt worden ist.Was hat dein Hinweis auf deine mehr als einem Jahrzehnt vorliegende Schwerbehinderteneigenschaft mit dem Thema zu tun?

Ja, die alte Leier... Viele Menschen, auch du, denken nämlich, dass die Nachteilsausgleiche, die den Menschen mit Schwerbehinderung gewährt werden, Vorteile sind. Sind sie aber nicht.

Deine Frage bezüglich der Verjährung wurde schon beantwortet. Deine Zusatzfrage musst du dem Gesetzgeber stellen, und nicht mir. Er hat für den Zusatzurlaub andere Regeln vorgesehen als für andere Sozialleistungen oder im Einkommensteuerrecht.

@Alle
In dem Fall ginge es theoretisch um den Anspruch für 2016, also um 1/3 (4/12) des zustehenden Jahresurlaubs für 2016, also bei einer 5-Tage-Woche um 2 Tage. Hätte 2016 eine Forderung nach dem Zusatzurlaub stattgefunden, wäre dieser Urlaub zum 31.12.2017 verjährt.
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Bananen-Willi
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Re: Nachträgliche Anerkennung Schwerbehinderung

Beitrag von Bananen-Willi »

Zollkodex-Ritter hat geschrieben: 8. Mai 2018, 15:57 Ja, die alte Leier... Viele Menschen, auch du, denken nämlich, dass die Nachteilsausgleiche, die den Menschen mit Schwerbehinderung gewährt werden, Vorteile sind.
Hat niemand gesagt, hat niemand gedacht. Worauf beruhen deine Unterstellungen? Fakt ist, dass du ein sehr gutes Wissen zu diesem Thema hast. Fakt ist ebenso, dass du dieses uns anderen auf eine ziemlich herablassende Art präsentierst. Der TE hat sich bereits für die Beantwortung seiner Frage bedankt, trotzdem wird die Diskussion mit einer Dünnhäutigkeit (oh mein Gott...er hat "Vorteile" und nicht Nachteilsausgleich gesagt...Jehova...steinigt ihn") von dir weitergeführt, als ob tiefenseer behauptet hätte, die Schwerbehinderten würden ein Luxusleben auf Kosten der Allgemeinheit durch die Fülle an Vorausteilnachgleichen führen. Ich jedenfalls habe das nicht so verstanden, sondern neutral, so wie es auch gemeint war. Als ob jemand auf die Nachteilsausgleiche der Schwerbehinderten neidisch wäre...jeder ist doch froh, wenn er nicht behindert ist, und jeder Schwerbehinderte würde seine "Vorteile" sofort gegen seine Gesundheit eintauschen.
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Re: Nachträgliche Anerkennung Schwerbehinderung

Beitrag von Zollkodex-Ritter »

@Bananen-Willi
tiefenseer hat geschrieben: 4. Mai 2018, 18:58 ...
Nach meinen Erfahrungen, so Du denn 100% GdB hast, erhälst du steuerliche Vorteile gem. Bescheid ab 2016.
...
Du kannst Dir diese Vorteile über einen Antrag beim Finanzamt monatlich bereits geltend machen.
...
Hast Du ein Merkzeichen neben den 100%, dann solltest Du Dich im www schlau machen, welche weiteren Vergünstigungen Du erhalten kannst.
Beispielhaft nur ein Hinweisfür die vielen Vorzüge (Merkzeichen ist in meinem Beispiel nicht erfogerlich).
Und da redest du von Unterstellungen? Ja, ich reagiere äußerst Dünnhäutig auf solche Aussagen, weil sie falsch sind. Der Staat gewährt Menschen mit Schwerbehinderung keine Vorteile, wieso denn auch, sondern er versucht, die behinderungsbedingten Nachteile auszugleichen. Ich könnte mich über das Thema stundenlang äußern, das würde aber hier den Rahmen sprengen und dafür ist mir meine Zeit zu schade.

Hat wohl doch jemand Erkenntnisse zu der geschilderten, speziellen Kostellation gehabt, ohne im Trüben herumzufischen.

Ich könnt auch in meinem Basiskommentar zum SGB IX nachschauen, aber da ich den aber momentan nicht greifbar habe: https://www.komsem.de/a-z/zusatzurlaub/
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Re: Nachträgliche Anerkennung Schwerbehinderung

Beitrag von Zollkodex-Ritter »

Noch ein Nachtrag:

Wäre Martin2006 kein Beamter, sondern Arbeitnehmer, und hätte den Zusatzurlaubanspruch 2016 bereits geltend gemacht, würde ihm für den entgangenen Zusatzurlaubsanspruch Schadensersatz vom Arbeitgeber nach § 281 (1) i.V.m. § 249 (1) BGB zustehen.
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Re: Nachträgliche Anerkennung Schwerbehinderung

Beitrag von Zollkodex-Ritter »

https://www.integrationsaemter.de/Fachl ... index.html
"Übertragbarkeit des Zusatzurlaubs bei rückwirkend festgestellter Schwerbehinderteneigenschaft (§ 125 Abs.3 SGB IX): Wird die Schwerbehinderteneigenschaft rückwirkend festgestellt, entsteht auch ein rückwirkender Anspruch auf Zusatzurlaub. Hat sich das Verfahren auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft allerdings mehrere Jahre hingezogen, kann nur noch der für das abgelaufene letzte Kalenderjahr rückwirkend entstandene Zusatzurlaub beansprucht werden. Außerdem muss dieser Urlaub dann im laufenden Kalenderjahr bis zum Ende des Übertragungszeitraums genommen werden (vgl. auch § 7 Abs.3 BUrlG). Die Länge des Übertragungszeitraums ergibt sich regelmäßig aus den Tarifverträgen, ansonsten aus § 7 Abs.3 Satz 3 BUrlG (erste 3 Monate des folgenden Kalenderjahres)."
Die Seite der Integrationsämter wurde noch nicht an das neue SGB IX angepasst und richtet sich an Arbeitnehmer, deshalb die Fundstelle im BUrlG und nicht die EUrlV bzw. AZV.

Da wird ein Rechtsanwalt nur schwerlich zu einer anderen Rechtsauffassung kommen-.-

"Auch für die Übertragung eines rückwirkend zustehenden Zusatzurlaubs aus dem Vorjahr im Zusammenhang mit einem Verfahren auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft gilt: Die Ungewissheit über die Anerkennung der Schwerbehinderung ist kein Grund zur automatischen Übertragung eines möglichen Zusatzurlaubsanspruchs in das nächste Kalenderjahr bis zum Ablauf des Übertragungszeitraums. Die Übertragung eines möglicherweise zustehenden Zusatzurlaubs muss vielmehr auch in diesen Fällen beim Arbeitgeber ausdrücklich geltend gemacht werden."
Bedeutet: Zusatzurlaubs-Urlaubsanspruch 2016 weg, 2017 aber nicht.

Meine kleinen,
wir sind hier nicht im Kindergarten !
Es wäre schön wenn ihr euch etwas mäßigt !
Danke
MOD



@all
Zu diesem Thema werde ich nichts mehr schreiben, da alles wesentliche bereits gesagt wurde.
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tiefenseer
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Re: Nachträgliche Anerkennung Schwerbehinderung

Beitrag von tiefenseer »

Ich habe lange überlegt, wie und ob ich auf diesen, zynischen, herablassenden und subtilen beleidigenden Schwachsinn von diesem Mitmenschen reagieren soll.

Meine kleinen,
wir sind hier nicht im Kindergarten !
Es wäre schön wenn ihr euch etwas mäßigt !
Danke
MOD


Bananen-Willi hat es bereits auf den Punkt gebracht:
... Worauf beruhen deine Unterstellungen?...Fakt ist ebenso, dass du dieses (anm.: Wissen) uns anderen auf eine ziemlich herablassende Art präsentierst...

Ich für meinen Teil sage, dass dies nicht nur eine herablassende Art ist - nein - das ist primitiv und zeigt nur die eigene Niveaulosigkeit.
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Re: Nachträgliche Anerkennung Schwerbehinderung

Beitrag von Admin »

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