Nebentätigkeit im Öffentlichen Dienst, Frühpension Beamter

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pizzaboy
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Nebentätigkeit im Öffentlichen Dienst, Frühpension Beamter

Beitrag von pizzaboy »

Hallo,

ich habe zur Nebentätigkeit von Ruhestandsbeamten den $ 105 BBG gefunden. Dort ist allerdings nur die Regelung für Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes geregelt.

Kann mir jemand die Rechtslage sagen wie es sich bei einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst verhält ? Ich bin Bundesbeamter und in Frühpension. Ich habe nun ein Vorstellungsgespräch beim Landkreis für eine Stellenausschreibung mit einem Tätigkeitsumfang von 30 Stunden die Woche. Die Stelle ist von der Wertigkeit her niedriger als meine Hauptätigkeit. Vorher war ich Sachbearbeiter und nun würde ich an der Pforte sitzen und Auskünfte erteilen und Gespräche entgegennehmen.

Liebe Grüße
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tiefenseer
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Re: Nebentätigkeit im Öffentlichen Dienst, Frühpension Beamter

Beitrag von tiefenseer »

pizzaboy hat geschrieben: 22. Apr 2018, 15:03 Hallo,

ich habe zur Nebentätigkeit von Ruhestandsbeamten den $ 105 BBG gefunden. Dort ist allerdings nur die Regelung für Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes geregelt.

Kann mir jemand die Rechtslage sagen wie es sich bei einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst verhält ?
Die Rechtslage kann Dir nur ein Rechtsanwalt erläutern.
Hier im Forum erfährst Du lediglich persönliche Meinungen.

Wenn Du also Rechtssicherheit haben möchtest, dann ist der Gang zum Anwalt unumgänglich.
Ärgere Dich nicht über Deine Fehler und Schwächen, ohne sie bist Du zwar vollkommen, aber kein Mensch mehr.
Snooze
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Re: Nebentätigkeit im Öffentlichen Dienst, Frühpension Beamter

Beitrag von Snooze »

Hallo Pizzaboy,

in der Verordnung über die Nebentätigkeit der Bundesbeamten, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit ist geregelt, was möglich ist und was nicht. Ggf. einfach mal bei deiner personalbearbeitenden Stelle anrufen und nachfragen...

VG Snooze
connigra
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Re: Nebentätigkeit im Öffentlichen Dienst, Frühpension Beamter

Beitrag von connigra »

Hei,

bei uns Bundesbeamte (Telekom) ist es eindeutig geregelt. Du kannst bei Frühpension dazuverdienen - allerdings wird dir ab einer gewissen Hinzuverdiensthöhe die Pension gekürzt. Dein Hinzuverdienst darf auch nicht in Konkurrenz zu deinem Dienstherrn stehen.
Es herrscht bei Nebenjobs zur Pension Anzeigepflicht - verstößt du dagegen, kann dir die Pension ganz oder teilweise auf Zeit oder auf Dauer gestrichen werden. Zudem musst du mit einer Strafanzeige rechnen. §62 Abs 3 Beamtenversorgungsgesetz.
450 Euro Jobs sind einmalig anzeigepflichtig - arbeitest du nebenbei auf Lohnsteuerklasse 6 oder bist selbstständig tätig, dann will dein Versorgungsamt jedes Jahr deine Steuerbescheinigung zur Prüfung vorgelegt bekommen.

Ein 30 Stunden Job pro Woche!? So ein Job wird bei Frühpenionären immer Pensionsschädlich sein. Wäre ja auch ungewöhnlich,einerseits dienstunfähig krank zu sein und dann so gesund, dass man 30 Stunden pro Woche arbeiten kann.

Wenn du in Alterspension bist - dann darfst du meines Erachtens grad dazuverdienen was du willst. Aber auch hier ist deine Versorgungsbehörde der richtige Ansprechpartner.
Mir erschließt sich nicht, warum ich Geld für eine Beratung beim Rechtsanwalt ausgeben soll?! Vor allem - wenn der mich falsch berät - kann ich ihn nicht haftbar machen. Er hat es halt nach bestem Gewissen gemacht. Also lieber schriftlich an die Versorgungsbehörde wenden mit der Bitte um eine schriftliche Auskunft zu deiner Anfrage. Somit hast du etwas in der Hand..... und kann dich im Zweifelsfall darauf berufen.

v.g.
Torquemada
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Re: Nebentätigkeit im Öffentlichen Dienst, Frühpension Beamter

Beitrag von Torquemada »

connigra hat geschrieben: 25. Mai 2018, 15:40

Ein 30 Stunden Job pro Woche!? So ein Job wird bei Frühpenionären immer Pensionsschädlich sein. Wäre ja auch ungewöhnlich,einerseits dienstunfähig krank zu sein und dann so gesund, dass man 30 Stunden pro Woche arbeiten kann.

Das ist deine Spekulation bzw. Vermutung. Richtig wird es dadurch nicht.
Zollkodex-Ritter
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Re: Nebentätigkeit im Öffentlichen Dienst, Frühpension Beamter

Beitrag von Zollkodex-Ritter »

Tätigkeit im öD musst nicht beim Dienstherr nach § 105 BBG anzeigen.

Typischer inhaltsloser Beitrag von Tiefenseer.

Die Verordnung über die Nebentätigkeit der Bundesbeamten, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit gilt NICHT für Versorgungsempfänger, da Versorgungsempfänger keine Beamte mehr sind (siehe § 30 Nr.4 BBG).

Zur Anzeigepflicht bei der versorgungsbezüge festsetzenden Stelle hat connigra ja schon einiges geschrieben. Diese Stelle kann dir auf den Cent genau ausrechnen, was anrechnungsfrei dazu verdient werden darf.
connigra
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Re: Nebentätigkeit im Öffentlichen Dienst, Frühpension Beamter

Beitrag von connigra »

Hei:
@Torquemada:
ei der Bibsch - da kam scheinbar was falsch rüber - was so nicht beabsichtigt war.
Ich dachte da eher an einen Schreibfehler.....!
Ich bin mehr der Austauschmensch und nicht der Angreifer und Unterstellertyp.
Also sorry, wenn ich mich hier missverständlich ausgedrückt habe.
ich wünsch euch was....
thenotic82
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Re: Nebentätigkeit im Öffentlichen Dienst, Frühpension Beamter

Beitrag von thenotic82 »

Wie die Vorredner bereits ausführten:

Die Verordnung über die Nebentätigkeit der Bundesbeamten, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, kurz BNV, hält nicht die Antwort auf Deine Frage bereit. Da Du aus dem aktiven Dienst ausgeschieden und Versorgungsempfänger bist findet die Verordnung schlichtweg keine Anwendung in Deinem Fall.

Eine Anzeigepflicht nach § 105 BBG besteht nicht.

Jedoch solltest Du zu wissen, dass die Höhe Deines Erwerbseinkommens auch Auswirkungen auf die Zahlung Deiner Versorgungsbezüge haben kann. Es gelten hier entsprechende Höchstgrenzen, die in § 53 BeamtVG normiert sind.
AndyO
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Re: Nebentätigkeit im Öffentlichen Dienst, Frühpension Beamter

Beitrag von AndyO »

connigra hat geschrieben: 25. Mai 2018, 15:40 Hei,

bei uns Bundesbeamte (Telekom) ist es eindeutig geregelt. Du kannst bei Frühpension dazuverdienen - allerdings wird dir ab einer gewissen Hinzuverdiensthöhe die Pension gekürzt. Dein Hinzuverdienst darf auch nicht in Konkurrenz zu deinem Dienstherrn stehen.
Ein Konkurrenzverbot muss individualvertraglich geregelt werden. Dafür gibt’s Euro! Ich hab solch eine Vereinbarung nicht angeboten bekommen. Von daher gibt’s für mich kein Konkurrentverbot. Das einzige was wir nicht dürfen, ist den Ruf unseres Dienstherren zu schädigen.
blink182
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Re: Nebentätigkeit im Öffentlichen Dienst, Frühpension Beamter

Beitrag von blink182 »

pizzaboy hat geschrieben: 22. Apr 2018, 15:03Ich bin Bundesbeamter und in Frühpension. Ich habe nun ein Vorstellungsgespräch beim Landkreis für eine Stellenausschreibung mit einem Tätigkeitsumfang von 30 Stunden die Woche.
Falls mit Frühpension Dienstunfähigkeit gemeint ist: Da wäre ich mit diesem Stundenumfang vorsichtig.

Dein Dienstherr könnte auf die Idee kommen, deine Dienstfähigkeit zu überprüfen.
Gruß
blink182
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Re: Nebentätigkeit im Öffentlichen Dienst, Frühpension Beamter

Beitrag von blink182 »

Ja...und?

Habe ich geschrieben, dass er morgen zur Reaktivierungsuntersuchung eingeladen wird?

Das könnte allerdings schneller gehen, als er denkt. Könnte - nicht muss. Ich gebe es nur zu bedenken.
Gruß
blink182
connigra
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Re: Nebentätigkeit im Öffentlichen Dienst, Frühpension Beamter

Beitrag von connigra »

Hei,
wir reden uns hier die Köpfe heiß und der Fragesteller ist seit 27.04.18 hier gar nicht mehr aktiv. :-).
Schönes Wochenende an den Rest da draußen.....l.g. connigra
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tiefenseer
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Re: Nebentätigkeit im Öffentlichen Dienst, Frühpension Beamter

Beitrag von tiefenseer »

Zollkodex-Ritter hat geschrieben: 25. Mai 2018, 18:35 Tätigkeit im öD musst nicht beim Dienstherr nach § 105 BBG anzeigen.

Typischer inhaltsloser Beitrag von Tiefenseer.
Ich wußte gar nicht dass Zollkodex-Ritter juristische Fachkenntnisse besitzt, die in dazu prädestinieren hier Rechtsauskünfte zu erteilen.
Die meisten seiner Beiträge vermitteln zumindest diesen (meinen) Eindruck.

Desweitern sollte dieser Zeitgenosse mal richtig lesen, dann hätte er feststellen müssen, dass ich hier lediglich den Rat gegeben habe bei einen versierten RA sich zu seiner Frage Auskunft ein zu holen, anstatt hier zu provozieren.
Hier im Forum erfährt er (der TE) lediglich Meinungen/Erfahrungen... mehr und nicht weniger habe ich geschrieben.

Der Hinweis, dass eine Tätigkeit nicht angemeldet werden müssen, so der Zollindex-Ritter, halte ich für außerordentlich bedenklich.

Denn Ruhestandsbeamte müssen gemäß § 105 Abs. 1 BBG eine Beschäftigung oder eine Erwerbstätigkeit ihrem Dienstherrn anzeigen, wenn
- die Nebentätigkeit in einem Zusammenhang mit früheren dienstlichen Tätigkeiten des ehemaligen Beamten steht,
- diese dienstlichen Tätigkeiten in den letzten fünf Jahren vor Beendigung des Beamtenverhältnisses ausgeübt wurden und
- durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können.
Diese Anzeigepflicht gilt nur für Nebentätigkeiten, die innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach Beendigung des Beamtenverhältnisses ausgeübt werden. Sofern der Beamte das 65. Lebensjahr überschritten hat, verkürzt sich die Frist auf drei Jahre.

Daher pauschal (ohne Hintergrundwissen) solche eine Aussage zu tätigen halte ich für inhaltslos und außerordenlich gefährlich.

Im Übrigen gilt nach meinen Erfahrungen folgendes:
Versorgungsempfängern, die ein Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen beziehen, können nur in begrenztem Umfang hinzuverdienen, denn diese Einkünfte sind gemäß § 53 BeamtVG auf die Versorgung anzurechnen. Die Versorgungsbezüge werden entsprechend gekürzt, sobald die Summe aus Versorgung und Einkommen bestimmte Höchstgrenzen überschreitet. Damit will der Gesetzgeber insbesondere für frühpensionierte Versorgungsempfänger Beschäftigungen und Erwerbstätigkeiten unatraktiv machen.

Die Grenzen für anzurechnende Einkommen sind in § 53 BeamtVG festgelegt. Grundsätzlich gilt hiernach, dass bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres alle Erwerbseinkünfte für Tätigkeiten innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes angerechnet werden. Nach Vollendung des 65. Lebensjahres gilt die Anrechung nur noch für Einkommen aus Tätigkeiten im öffentlichen Dienst.

D.H., dass eine Mitteilung über einen Nebenerwerb grundsätzlich erfolgen muss wenn sich daraus persönlche finanzielle Vorteile ergeben. Die nicht angemeldet sind dazu führen, dass man dann strafrechtliche Snaktionen riskiert, die mit einem Verlust des Beamtentum einher gehen können.


Letzte Anmerkung:
Das Verwaltungsgericht Koblenz hat sich in seinem Urteil vom 30. Januar 2007 - 6 K 1033/06.KO - mit Frage befaßt, inwieweit Beamte im Ruhestand sich Einkünfte aus einer Nebentätigkeit auf die dienstlichen Bezüge anrechnen lassen müssen.
Vllt. sollte der TE sich damit mal auseinander sezten. Dort wird er sicherlich so manche Frage beantwortet bekommen.
Ärgere Dich nicht über Deine Fehler und Schwächen, ohne sie bist Du zwar vollkommen, aber kein Mensch mehr.
Zollkodex-Ritter
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Re: Nebentätigkeit im Öffentlichen Dienst, Frühpension Beamter

Beitrag von Zollkodex-Ritter »

§ 105 BBG bezieht sich auf eine Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes, das steht so im Gesetz. Da Pizzaboy explizit nach dem öD gefragt hat, erschließt es sich mir nicht, warum einige hier behaupten, dass der § 105 BBG zu beachten wäre...

Die Höhe des Hinzuverdienstes ist bei allen Versorgungsempfängern unbegrenzt. Keinem Versorgungsempfänger ist es verboten, mehr dazu zu verdienen, als es die Ruhensregelungen vorsehen...
blink182
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Re: Nebentätigkeit im Öffentlichen Dienst, Frühpension Beamter

Beitrag von blink182 »

Zollkodex-Ritter hat geschrieben: 3. Jun 2018, 21:07 Die Höhe des Hinzuverdienstes ist bei allen Versorgungsempfängern unbegrenzt. Keinem Versorgungsempfänger ist es verboten, mehr dazu zu verdienen, als es die Ruhensregelungen vorsehen...
Wenn man die Anrechnungsfreiheit mal außenvor lässt, stimmt das.
Gruß
blink182
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