Wechsel Bundesbehörde zu Landesbehörde

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RETMAEBLLOZ
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Wechsel Bundesbehörde zu Landesbehörde

Beitrag von RETMAEBLLOZ »

Hallo liebe Community,

ich befinde mich derzeit als Beamter auf Lebenszeit bei einer Bundesbehörde und habe mich nun für die 2. QE bei einer Landesbehörde (Bayerische Polizei) beworben.

Nun ist meine Frage, wie genau der Wechsel von Bund zu Land ablaufen könnte.

In den vergangenen Tagen habe ich mich bereits in die Thematik eingelesen und immer wieder den § 31 BBG gefunden:

§ 31
Entlassung kraft Gesetzes

(1) Beamtinnen und Beamte sind entlassen, wenn

2. sie in ein öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis zu einem anderen Dienstherrn oder zu einer Einrichtung ohne Dienstherrnfähigkeit nach deutschem Recht treten oder zur Berufssoldatin, zum Berufssoldaten, zur Soldatin auf Zeit oder zum Soldaten auf Zeit ernannt werden, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist oder

Satz 1 Nummer 2 gilt nicht, wenn

1. die Beamtin oder der Beamte in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf oder in ein Ehrenbeamtenverhältnis eintritt oder


Nachdem ich bei der bayerischen Polizei (vorausgesetzt ich bestehe das Auswahlverfahren) die Ausbildung absolvieren werde und somit wieder zum Beamten auf Widerruf werde, greift der o. s. Paragraph nicht.


Welche weiteren Möglichkeiten gibt es mit welchen Vor- und Nachteilen (Wartezeiten, Probleme mit der "Genehmigung", Probleme mit der Übernahme, Anrechnung der Zeiten, etc.)?

Ich freue mich über Eure Antworten und bedanke mich im Voraus.

Grüße RETMAEBLLOZ
Edding363
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Re: Wechsel Bundesbehörde zu Landesbehörde

Beitrag von Edding363 »

Wenn ich das richtig verstanden habe, dann ist die 2. QE in Bayern das, was beim Bund der mittlere Dienst ist, oder?

Sofern Du also keinen (direkten) Aufstieg beim Bund machen kannst, sehe ich hier nur den Weg über eine Entlassung auf Verlangen (§ 33 BBG) und anschließender neuer Ernennung. Bedenke dabei, dass Du ggf. neu auf Beamtentauglichkeit hin untersucht wirst. Da gelten oftmals zwischen Bund und Land unterschiedliche Maßstäbe und einen Beamten auf Widerruf/Probe kann man schneller wieder los werden. Wichtig ist auch, dass Du in so einem Fall genau wissen musst, was mit Deinen Pensionsansprüchen passiert. Schau Dir mal § 8 und § 184 SGB VI an. Stichwort Nachversicherung in der Rentenversicherung. Mach Dich da auch mal schlau bei Deiner aktuellen Besodungsstelle.

Hier noch ein Tip, aber vielleicht hast Du diese Überlegungen auch schon gemacht:
Ein Laufbahnwechsel ist ja auch anders möglich. (§ 7 Nr. 2 BLV). Mann kann z.B. eine Abendschule etc. besuchen und so die Qualifikation und Befähigung für die nächsthöhere Laufbahn erlangen.
Bevor man den Dienstherrn wechselt oder sich entlassen lässt, sollte man genau geprüft haben, welche für einen die besten Möglichkeiten sind.

Viel Erfolg.
RETMAEBLLOZ
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Re: Wechsel Bundesbehörde zu Landesbehörde

Beitrag von RETMAEBLLOZ »

Vielen Dank für deine Antwort.

Genau die 2. QE in Bayern ist mit dem mittleren Dienst beim Bund gleichzusetzen.

Ich denke auch, dass es bei mir auf eine Entlassung auf Verlangen herauslaufen wird. Natürlich birgt auch gewissen Gefahren (Widerruf/Probe).
Die Diensttauglichkeit wird ja im Vorfeld, beim Einstellungstest, überprüft.

Ich würde nur meine Entlassung verlangen, wenn ich weiß, dass ich bei der neuen Behörde angenommen werde.

Ein Laufbahnwechsel ist nicht möglich, da ich ja zur Bayerischen Polizei will und nicht bei meiner Behörde in den gehobenen Dienst.


Bezüglich der Nachversicherung habe ich noch Fragen:
Wann brauche ich dies bzw. wann muss ich dies machen.

Ich bewerbe mich ja für den Einstellungstermin zum März 2018 und würde bei meinem jetzigen Dienstherrn die Entlassung auf Ende Februar setzen, sodass ich keine Unterbrechungszeiten haben.

Muss ich hierbei etwas beachten, wie Pensionsansprüche, Erfahrungsstufen, etc.
Torquemada
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Re: Wechsel Bundesbehörde zu Landesbehörde

Beitrag von Torquemada »

Nachversicherung gibt es in diesem Fall nicht, wenn du sieben Jahre im Dienst warst.
Eine Nachversicherung gibt es auch nicht, wenn man dem Dienstherrn mitteilt, dass man bei einem anderen Dienstherrn ins Beamtenverhätnis berufen wird.

https://www.gesetze-im-internet.de/altg ... 10013.html

http://www.bmi.bund.de/DE/Themen/Modern ... sgeld.html
Edding363
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Re: Wechsel Bundesbehörde zu Landesbehörde

Beitrag von Edding363 »

an Torquemada:

Grundsätzlich sind deine Aussagen richtig.

Aber auch beim Altersgeld, muss man eine Aussage zur Nachversicherung treffen:
" § 1.... und sie vor Beendigung des Dienstverhältnisses eine Erklärung gegenüber dem Dienstherrn abgegeben haben, anstelle der Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung das Altersgeld in Anspruch nehmen zu wollen."

Beim Ausscheiden nach § 33 BBG ist die Nachversicherung das gesetzlich vorgeschriebene Mittel. Erst wenn der betreffende Beamte das Aufschieben der Nachversicherung verlangt, oder das Altersgeld, wird nicht nachversichert. Ich habe in meiner Antwort das Altersgeld unterschlagen, da ich annahm, dass das hier nicht in Frage kommt.

Also man muss bei einem Dienstherrnwechsel immer eine Aussage zur Nachversicherung bzw. Aufschiebung derselben machen.

In Deinem Fall RETMAEBLLOZ wird es so sein, dass Du in unmittelbarem Zusammenhang mit Deinem Wechsel von Deinem alten Dienstherrn angeschrieben wirst, also von der Stelle, die dafür zuständig ist. Da musst Du dann mitteilen was Du willst, entweder Nachversichern, also Pension weg, dafür später Rente, oder die Nachversicherung wird aufgeschoben, d.h. ausgesetzt für die nächsten 2 Jahre. Sofern dann innerhalb dieser zwei Jahre (das kann auch von einem auf den anderen Tag sein, also unmittelbar) ein neues Beamtenverhältnis eingegangen wird. ist die Nachversicherung kein Thema mehr. Du bekommst dann eine Aufschubbescheinigung. Das ist ein wichtiges Dokument, da stehen Werte drin, nach denen im Fall einer Nachversicherung die Rente berechnet wird. Diese Bescheinigung bekommt dann der neue Dienstherr und nimmt diese zu den Personalakten. Solltest Du dann irgendwann nochmal den Dienstherrn wechseln, oder vor der Pensionierung ausscheiden, könnte ja nochmal eine Nachversicherung anstehen und dann werden diese Werte benötigt.

Mein Schwager hatte da bei einem Wechsel mal ziemlichen Ärger wegen dem "schei....", daher weiß ich da einiges drüber.

Letztlich bedeutet dass, dass man aktiv werden muss, also dem alten Dienstherrn sagen was man will. Versäumt man hier Fristen ist es ggf. zu spät. Deshalb sich am besten bei der zuständigen Stelle informieren. Du hast da ja noch genug Zeit.
RETMAEBLLOZ
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Re: Wechsel Bundesbehörde zu Landesbehörde

Beitrag von RETMAEBLLOZ »

Errstmal vielen Dank für Eure Hilfe.


Ich habe den Einstellungstest bestanden & habe eine Direktzusage erhalten. Jetzt warte ich nur noch auf die schriftliche Bestätigung.

Für mich stellt sich jetzt die Frage, wie es weiter geht bzw. wie genau ich nun den Wechsel praktiziere.


Ich würde nun (möglichst zeitnahe) meine Entlassung gemäß § 33 BBG verlangen/beantragen. Im Absatz 2 steht geschrieben, dass die Entlassung hinausgeschoben werden kann (maximal 3 Monate). Wie ist das zu verstehen? Wenn ich meine Entlassung für den 28.02.2018 beantrage kann meine Behörde dann die Entlassung bis zum 31.05.2018 aufschieben oder bezieht sich die Aufschiebung auf eine "Sofortige Entlassung". Sprich ich beantrage meine Entlassung für morgen/kommende Woche und dann wird es aufgeschoben?
Für mich ist nur wichtig, dass ich zum 28.02.2018 auch wirklich aus dem Dienst entlassen werde.
Stelle ich die Entlassung schriftlich auf dem Dienstweg oder wie läuft so etwas ab? Im Absatz (1) steht "gegenüber der zuständigen Behörde".

Muss/soll ich bei diesem Schreiben gleich das mit der Aufschiebung der Nachversicherung erwähnen oder werde ich hierfür (von wem?) direkt angeschrieben? Nicht das es in diesem Fall noch irgendwelche Auswirkungen hat.

Hat meine Entlassung und Wiederanstellung am kommenden Tag eine Auswirkung auf meine Pension? Bei wem könnte ich hier nähere Infos erhalten?

Hier wurde auch etwas von 7 Jahren im Dienst geschrieben. Ist dies für mich relevant? Ich bin seit 2011 bei meiner Behörde. 2011 - 2013 in Ausbildung.
sdh1807
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Re: Wechsel Bundesbehörde zu Landesbehörde

Beitrag von sdh1807 »

Der Dienststelle soll die Möglichkeit gegeben werden einen Nachfolger zu finden.
Deshalb die Möglichkeit die Entlassung zu verschieben.
Wenn Sie jetzt die Entlassung beantragen, gibt es keinen Grund für eine Verschiebung, dann hat die Dienstelle genug Zeit die Stelle zu besetzen.
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Bananen-Willi
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Re: Wechsel Bundesbehörde zu Landesbehörde

Beitrag von Bananen-Willi »

Auf keinen Fall die Entlassung beantragen, du weißt nie, was noch so passiert! Sobald du deine schriftliche Bestätigung rechtssicher in Händen hältst, teilst du deinem Dienstherrn offiziell mit, dass du dort zum 01.03.2018 deinen Dienst antreten wirst, mehr ist nicht notwendig, damit hat der alte Dienstherr auch genügend Zeit, für Ersatz zu sorgen.

Mit Ernennung zum Beamten bei deiner neuen Dienststelle erlischt das alte Beamtenverhältnis automatisch Kraft Gesetzes, (§ 31 Abs. 1 Nr. 2 BBG bzw. § 22 Abs. 2 BeamStG) ohne dass du da was beantragen müsstest. Immer aller Trümpfe in der Hand behalten, solange es geht...
RETMAEBLLOZ
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Re: Wechsel Bundesbehörde zu Landesbehörde

Beitrag von RETMAEBLLOZ »

Bananen-Willi hat geschrieben: 16. Aug 2017, 19:59 Mit Ernennung zum Beamten bei deiner neuen Dienststelle erlischt das alte Beamtenverhältnis automatisch Kraft Gesetzes, (§ 31 Abs. 1 Nr. 2 BBG bzw. § 22 Abs. 2 BeamStG) ohne dass du da was beantragen müsstest. Immer aller Trümpfe in der Hand behalten, solange es geht...
@Bananen-Willi:

Das war eigentlich auch meiner Plan, welcher aber wohl leider nicht funktionieren in.
In beiden deiner Fundstellen gibt es eine Ausnahme. Und zwar gilt dies nicht, wenn das neue Beamtenverhältnis auf Widerruf ist.

Deswegen werde ich wohl um die Entlassung auf Verlangen nicht herum kommen.
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Bananen-Willi
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Re: Wechsel Bundesbehörde zu Landesbehörde

Beitrag von Bananen-Willi »

Oh, das mit Widerruf muss ich wohl überlesen haben, ich ging zumindest davon aus, dass niemand BaL gegen Widerruf, sondern zumindest gegen BaP tauscht :shock:

Besteht die Möglichkeit, das alte Beamtenverhältnis ruhen zu lassen, bis du im neuen zumindest BaP wirst? Vermutlich eher nicht, der alte Dienstherr wird wohl argumentieren, dass wer weg will, gehen soll...mit allen Konsequenzen. Aber verlieren kannst doch nichts, wenn du bei deinem PR mal nach so ner Möglichkeit nachfragst?
RETMAEBLLOZ
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Re: Wechsel Bundesbehörde zu Landesbehörde

Beitrag von RETMAEBLLOZ »

Grundsätzlich würde ich natürlich auch lieber meinen BaL gegen einen BaL oder einen BaP tauschen. Aber wenn ich ganz normal die Ausbildung durchlaufen muss (und als externen gesehen werde), wird mir vermutlich nichts anderes übrig bleiben.
Ich wollte einfach unbedingt in die andere Behörde, aber leider geht das nur über die Ausbildung, was den BaW mit sich zieht.

Ob das ruhende Beamtenverhältnis geht weiß ich ehrlich gesagt nicht. Mein Wissensstand ist der, dass ich ja lediglich bei einem Dienstherrn sein kann und ich somit vor Antrit bei der neuen Behörde von meinem alten Dienstherrn "weg sein muss".
Deshalb ist mein Plan mich Ende Februar entlassen zu lassen und Anfang März meinen neuen Dienst anzutreten.

Beim PR werde ich auf jeden Fall noch nach fragen. Aber erst, wenn ich meine schriftliche Zusage erhalten habe.



Das auch immer alles so kompliziert sein muss :? ;)
Tyto
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Re: Wechsel Bundesbehörde zu Landesbehörde

Beitrag von Tyto »

BAL und BAW gleichzeitig kann nicht passen, das widerspricht sich im Kern. Normalerweise müsstest du den BAL Status verlieren sobald du die Urkunde mit BAW in die Hand nimmst. Kann mich da kaum eine andere rechtliche Ausnahme vorstellen.
RETMAEBLLOZ
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Re: Wechsel Bundesbehörde zu Landesbehörde

Beitrag von RETMAEBLLOZ »

Ich sehe es auch so, dass ich nicht gleichzeitig BAL und BAW sein kann.
Es besteht ja auch die Möglichkeit, dass die alter Urkunde bzw. der Status erlischt, wenn man die Urkunde von einem neuen Dienstherrn annimmt.
Dies gilt aber leider wie gesagt bei Annahme einer Urkunde i.V.m. dem BAW.

Deswegen muss ich mich glaube ich entlassen lassen um die neue Urkunde annehmen zu können.
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