Familienzuschlag bei Wechselmodell (50/50) nach Trennung
Moderator: Moderatoren
Familienzuschlag bei Wechselmodell (50/50) nach Trennung
Meine Ehefrau und ich (beides Bundesbeamte) werden sich nach knapp 10jähriger Ehe trennen.
Bisher erhalte ich für unser gemeinsames Kind den kinderbezogenen Anteil des Familienzuschlags.
Für die Zukunft haben wir nun das Wechselmodell für die Kinderbetreuung gewählt. Unser Kind wird also zu gleichen Teilen (50/50) bei jedem von uns wohnen. Es findet ein wöchentlicher Wechsel statt.
Wie sieht es nun nach der Trennung mit dem Familienzuschlag aus? So wie ich das Urteil des BVerwG 2 C 2.13, OVG 1 L 14/12 vom 27.03.2014 verstehe, würde uns beiden in diesem Fall der Familienzuschlag der Stufe 1 ungekürzt zustehen. Stimmt das so?
Hat es darüberhinaus noch Einfluss, wer das Kindergeld bekommt, so dass für denjenigen, der das Kindergeld erhält evtl. sogar ein Familienzuschlag der Stufe 2 möglich ist?
Wir bekommen aktuell jeder noch den Ehegattenanteil des Familienzuschlags zur Hälfte. Wie lange steht uns der zu? Bis zu einer evtl. Scheidung oder fällt dieser bereits bei Trennung weg?
Bisher erhalte ich für unser gemeinsames Kind den kinderbezogenen Anteil des Familienzuschlags.
Für die Zukunft haben wir nun das Wechselmodell für die Kinderbetreuung gewählt. Unser Kind wird also zu gleichen Teilen (50/50) bei jedem von uns wohnen. Es findet ein wöchentlicher Wechsel statt.
Wie sieht es nun nach der Trennung mit dem Familienzuschlag aus? So wie ich das Urteil des BVerwG 2 C 2.13, OVG 1 L 14/12 vom 27.03.2014 verstehe, würde uns beiden in diesem Fall der Familienzuschlag der Stufe 1 ungekürzt zustehen. Stimmt das so?
Hat es darüberhinaus noch Einfluss, wer das Kindergeld bekommt, so dass für denjenigen, der das Kindergeld erhält evtl. sogar ein Familienzuschlag der Stufe 2 möglich ist?
Wir bekommen aktuell jeder noch den Ehegattenanteil des Familienzuschlags zur Hälfte. Wie lange steht uns der zu? Bis zu einer evtl. Scheidung oder fällt dieser bereits bei Trennung weg?
Re: Familienzuschlag bei Wechselmodell (50/50) nach Trennung
Hallo,
also ich habe ein paar Jahre Besoldung beim Bund bearbeitet und denke ich kann dir da ein wenig weiterhelfen. Aber nicht zu 100 Prozent, denn ich bin auch schon wieder ein paar Jahre draußen. Also der hälftige Familiebzuschlag der Stufe 1 wird bis zu Scheidung weiter gezahlt. Sobald die Scheidung durch ist entscheidet über den Bezug der Verbleib des Kindes. Denn als Elternteil, welcher ein Kind bei sich aufgenommen hat, für das noch Kindergeld gezahlt wird, steht einem der Familienzuschlag der Stufe 1 zu. Dieser Familiebzuschlag darf jedoch nur einmal gezahlt werden. Daher gehe ich bei einer 50/50 Regelung davon aus, dass er euch weiterhin nur hälftig zusteht. Den Differenzbetrag zu Stufe 2 bekommt der Elternteil, der auch das Kindergeld erhält.
So wurde das zumindest bei uns damals gehandhabt.
Ich hoffe ich konnte dir weiter helfen.
Viele Grüße
Snoopy112
also ich habe ein paar Jahre Besoldung beim Bund bearbeitet und denke ich kann dir da ein wenig weiterhelfen. Aber nicht zu 100 Prozent, denn ich bin auch schon wieder ein paar Jahre draußen. Also der hälftige Familiebzuschlag der Stufe 1 wird bis zu Scheidung weiter gezahlt. Sobald die Scheidung durch ist entscheidet über den Bezug der Verbleib des Kindes. Denn als Elternteil, welcher ein Kind bei sich aufgenommen hat, für das noch Kindergeld gezahlt wird, steht einem der Familienzuschlag der Stufe 1 zu. Dieser Familiebzuschlag darf jedoch nur einmal gezahlt werden. Daher gehe ich bei einer 50/50 Regelung davon aus, dass er euch weiterhin nur hälftig zusteht. Den Differenzbetrag zu Stufe 2 bekommt der Elternteil, der auch das Kindergeld erhält.
So wurde das zumindest bei uns damals gehandhabt.
Ich hoffe ich konnte dir weiter helfen.
Viele Grüße
Snoopy112
Re: Familienzuschlag bei Wechselmodell (50/50) nach Trennung
Danke für Deine Antwort.
Mit dem von mir genannten Urteil sollte es inzwischen möglich sein, dass bei einer tatsächlichen 50/50-Betreuung jedem Elternteil der volle Familienzuschlag gezahlt wird.
Also dürfte jeder von uns den vollen Familienzuschlag der Stufe 1 und derjenige, der das Kindergeld bekommt, auch noch den Differenzbetrag zur Stufe 2 erhalten, oder mache ich da einen Denkfehler?
Mit dem von mir genannten Urteil sollte es inzwischen möglich sein, dass bei einer tatsächlichen 50/50-Betreuung jedem Elternteil der volle Familienzuschlag gezahlt wird.
Also dürfte jeder von uns den vollen Familienzuschlag der Stufe 1 und derjenige, der das Kindergeld bekommt, auch noch den Differenzbetrag zur Stufe 2 erhalten, oder mache ich da einen Denkfehler?
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Re: Familienzuschlag bei Wechselmodell (50/50) nach Trennung
Das ist grundsätzlich korrekt, gilt aber erst ab dem Monat, in dem die Ehescheidung rechtskräftig wird. So lange die Ehe noch besteht, erfolgt die FZ1-Zahlung nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG mit Kürzung nach § 40 Abs. 4 BBesG. Erst danach ("andere Beamte") greift § 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG mit einer Kürzungsregelung, die bei Ihnen ins Leere geht.
Re: Familienzuschlag bei Wechselmodell (50/50) nach Trennung
Hallo Frau Schwäbel,
vielen Dank für die kompetente Antwort!
Damit ich es auch wirklich richtig verstehe, hier noch einmal in tatsächlichen Zahlen:
Während der Trennungsphase (bei einer 50/50-Kinderbetreuung):
- jeder erhält den FZ1 zur Hälfte, also 69,59 EUR
- derjenige, der das Kindergeld bezieht, erhält zusätzlich den FZ-Kinderbestandanteil, also 118,97 EUR
Ab dem Monat einer rechtskräftigen Ehescheidung (bei einer 50/50-Kinderbetreuung):
- jeder erhält den FZ1 voll, also 139,18 EUR
- derjenige, der das Kindergeld bezieht, erhält zusätzlich den FZ-Kinderbestandanteil, also 118,97 EUR
Ist das so korrekt?
vielen Dank für die kompetente Antwort!
Damit ich es auch wirklich richtig verstehe, hier noch einmal in tatsächlichen Zahlen:
Während der Trennungsphase (bei einer 50/50-Kinderbetreuung):
- jeder erhält den FZ1 zur Hälfte, also 69,59 EUR
- derjenige, der das Kindergeld bezieht, erhält zusätzlich den FZ-Kinderbestandanteil, also 118,97 EUR
Ab dem Monat einer rechtskräftigen Ehescheidung (bei einer 50/50-Kinderbetreuung):
- jeder erhält den FZ1 voll, also 139,18 EUR
- derjenige, der das Kindergeld bezieht, erhält zusätzlich den FZ-Kinderbestandanteil, also 118,97 EUR
Ist das so korrekt?
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Re: Familienzuschlag bei Wechselmodell (50/50) nach Trennung
Zu meinem Bedauern muss ich meine gestrige Feststellung korrigieren!
Seit 1. Januar 2016 gibt es § 40 Abs. 1 Satz 4 BBesG. Der stellt klar/regelt, dass auch in dem Fall, dass ein Kind zu gleichen Teilen in die beiden Haushalte der dauerhaft nicht zusammenlebenden Elternteile aufgenommen ist, der Familienzuschlag der Stufe 2 (nur) hälftig gezahlt wird. Damit hatte der Gesetzgeber auf das eingangs erwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.03.2014 reagiert. Diesen 4. Satz habe ich gestern offenbar übersehen, tut mir leid.
Wenn beide Elternteile vollbeschäftigt sind, dann ergibt sich bei diesem Sachverhalt (und solange ein Kindergeldanspruch besteht) durch die Ehescheidung keine besoldungsrechtliche Änderung.
Seit 1. Januar 2016 gibt es § 40 Abs. 1 Satz 4 BBesG. Der stellt klar/regelt, dass auch in dem Fall, dass ein Kind zu gleichen Teilen in die beiden Haushalte der dauerhaft nicht zusammenlebenden Elternteile aufgenommen ist, der Familienzuschlag der Stufe 2 (nur) hälftig gezahlt wird. Damit hatte der Gesetzgeber auf das eingangs erwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.03.2014 reagiert. Diesen 4. Satz habe ich gestern offenbar übersehen, tut mir leid.
Wenn beide Elternteile vollbeschäftigt sind, dann ergibt sich bei diesem Sachverhalt (und solange ein Kindergeldanspruch besteht) durch die Ehescheidung keine besoldungsrechtliche Änderung.
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Re: Familienzuschlag bei Wechselmodell (50/50) nach Trennung
Danke G. Schwäbel...wollte gerade so antworten, als ich sah, dass mir die Tipperei erspart bleibt.
Bei o.a Konstellation würde ich mich intensiv mit den steuerlichen Gestatungsspielräumen der Kinderbetreuung bzw. Kosten dieser befassen.
Bei o.a Konstellation würde ich mich intensiv mit den steuerlichen Gestatungsspielräumen der Kinderbetreuung bzw. Kosten dieser befassen.
Re: Familienzuschlag bei Wechselmodell (50/50) nach Trennung
Danke!Gerda Schwäbel hat geschrieben: ↑6. Apr 2017, 12:39 Der stellt klar/regelt, dass auch in dem Fall, dass ein Kind zu gleichen Teilen in die beiden Haushalte der dauerhaft nicht zusammenlebenden Elternteile aufgenommen ist, der Familienzuschlag der Stufe 2 (nur) hälftig gezahlt wird.
Aber das Ergebnis ist mir immer noch nicht ganz klar! Also jedes Elternteil die Differenz zwischen Stufe 2 und Stufe 1 hälftig?
Und bekommt auch noch irgendjemand die Stufe 1?
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Re: Familienzuschlag bei Wechselmodell (50/50) nach Trennung
OmG, ich muss mir wohl schon wieder eine neue Brille zulegen (oder die Schrift vergrößern).
Schreiben wollte ich
... dass auch in dem Fall, dass ein Kind zu gleichen Teilen in die beiden Haushalte der dauerhaft nicht zusammenlebenden Elternteile aufgenommen ist, der Familienzuschlag der Stufe 1 (nur) hälftig gezahlt wird. ...
(§ 40 Abs. 1 hat ja mit dem Kinderanteil nichts am Hut.) Also: Der Verheiratetenanteil wird auch bei dieser Konstellation halbiert und den Kinderanteil bekommt das Elternteil, das das Kindergeld bezieht.
Schreiben wollte ich
... dass auch in dem Fall, dass ein Kind zu gleichen Teilen in die beiden Haushalte der dauerhaft nicht zusammenlebenden Elternteile aufgenommen ist, der Familienzuschlag der Stufe 1 (nur) hälftig gezahlt wird. ...
(§ 40 Abs. 1 hat ja mit dem Kinderanteil nichts am Hut.) Also: Der Verheiratetenanteil wird auch bei dieser Konstellation halbiert und den Kinderanteil bekommt das Elternteil, das das Kindergeld bezieht.
Re: Familienzuschlag bei Wechselmodell (50/50) nach Trennung
Also monetär sieht es dann wie folgt aus (vor UND nach einer mgl. Scheidung):
- jeder erhält den FZ1 zur Hälfte, also 69,59 EUR
- derjenige, der das Kindergeld bezieht, erhält zusätzlich den FZ-Kinderbestandanteil, also 118,97 EUR
Jetzt so richtig?
- jeder erhält den FZ1 zur Hälfte, also 69,59 EUR
- derjenige, der das Kindergeld bezieht, erhält zusätzlich den FZ-Kinderbestandanteil, also 118,97 EUR
Jetzt so richtig?
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Re: Familienzuschlag bei Wechselmodell (50/50) nach Trennung
Danke für die Hilfe!