Antrag auf GdB/ GdS bei psychischer Erkrankung

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Sie nannten ihn Hombre
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Antrag auf GdB/ GdS bei psychischer Erkrankung

Beitrag von Sie nannten ihn Hombre »

Mahlzeit und nachträglich noch ein gesundes neues Jahr an die Forumsgemeinde!

Folgender Sachverhalt: Ich bin aufgrund psychischer Probleme vor einigen Jahren in den Ruhestand versetzt worden.
Nun hatte ich vor kurzem einen erneuten Termin auf dem Gesundheitsamt zur Prüfung der Reaktivierung.
Soweit lief alles normal, und so wie ich das sehe, wird in den nächsten Tagen ein Bescheid einflattern, dass eine Reaktivierung aktuell nicht in Frage kommt. Allerdings hat mir der Amtsarzt angeraten, einen Antrag auf Schwerbehinderung zu stellen, bzw.prüfen zu lassen, inwieweit der aktuelle Ist-Zustand für einen Grad der Behinderung / Grad der Schädigung ausreicht. Im ersten Moment fand ich die Idee auch gar nicht so dumm, allerdings habe ich inzwischen ein (vielleicht nicht mehr ganz) gesundes Misstrauen gegenüber gewissen Institutionen und seh bei solchen "Empfehlungen" schon beinahe den bösen Buhmann hinter der nächsten Ecke stehen. Deshalb die Frage: Angenommen, es wird ein höherer GdB/ GdS festgestellt - welche Auswirkungen hätte das für mich? Am Ruhestand selbst, und an der Mindestversorgung würde sich ja erstmal nichts ändern, oder? Ich hab das Gefühl, dass es da irgendein Hintertürchen gibt, das dem Dienstherrn (wie auch immer) da entgegenkommen würde.
Adler
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Re: Antrag auf GdB/ GdS bei psychischer Erkrankung

Beitrag von Adler »

Ab GdB 50 ist eine Pensionierung mit dem 62. Lj bzw. 60. Lj. + x Monate möglich.
Vielleicht bist du altersmäßig in der Reichweite?

Ein anderes Motiv des Amtsarztes ist nicht erkennbar.

Der GdB/GdS sagt gar nichts über Berufs- oder Dienstunfähigkeit aus, denn du bist ja 100% dienstunfähig. Also zu nichts zu gebrauchen.


Ab GdB 50 hat die Dienststelle dir gegenüber eine besondere Fürsorgepflicht. Das kann aber nicht das Motiv sein, da du ja nicht im Dienst bist.
Unwahrscheinlich, dass man extra für dich ein Arbeitsgebiet kreiert. Solch ein Ansinnen wäre pure Selbst-Überbewertung.
Beamtenrecht ist nur mein Hobby.
Torquemada
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Re: Antrag auf GdB/ GdS bei psychischer Erkrankung

Beitrag von Torquemada »

Ab GdB 30 ist auf Antrag bei der Agentur für Arbeit eine Gleichstellung mit Schwerbehinderten möglich. In deinem Fall dürfte das aber auch belanglos sein. Eine Reaktivierung mit GdB 30 ?? Wichtig ist der Gesundheitszustand. Und da bist du offenbar zu 100 Prozent dienstunfähig.
Andrea55
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Re: Antrag auf GdB/ GdS bei psychischer Erkrankung

Beitrag von Andrea55 »

Hallo,

lies doch mal das Bundesbeamtengesetz betreff Ruhestand und Altersgrenzen ( wenn du Bundesbeamter bist ).
Man kann mit einem GdB von 50 ab 60 Jahren, mit Abzügen, auf eigenen Antrag in den Ruhestand gehen. Das würde dann das Ende der Reaktivierungsuntersuchungen bedeuten, die sonst bis zur Regelaltersgrenze gehen können.

Gruß
Andrea
Sie nannten ihn Hombre
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Re: Antrag auf GdB/ GdS bei psychischer Erkrankung

Beitrag von Sie nannten ihn Hombre »

Das ist mir schon bekannt, allerdings bin ich noch weit davon entfernt, die 60 zu erreichen. Bin gerade einmal Ende 30 :wink:
Die weitere Zur-Ruhe-Setzung sehe ich auch als ne relativ sichere Sache an, und darüber bin ich auch recht froh. Auch wenn es mir lieber wäre, gesund zu sein und Dienst verrichten zu können- der Psycho-Scheiß wirkt sich ja leider aufs gesamte Leben aus. Aber ich werd eben das Gefühl nicht los, dass es da ne Möglichkeit geben könnte, dass der Dienstherr mich als Gleichgestellten eher wieder eingliedern lassen könnte, oder mir da sonst irgendein Nachteil draus gedreht werden kann. Mal abgesehen davon, dass es natürlich als ohnehin psychisch angeknackster Zeitgenosse sicher nicht gerade wohltuend fürs eigene Ego ist, wenn man noch zusätzlich den Stempel "schwerbehindert" (oder gleichgestellt) verpasst bekommt.
Andrea55
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Re: Antrag auf GdB/ GdS bei psychischer Erkrankung

Beitrag von Andrea55 »

Hallo Hombre,

wenn du noch eine Festanstellung bei einem anderen Arbeitgeber suchst, kann eine Schwerbehinderung eher hinderlich sein, da man dich nicht so einfach wieder los wird. Auch andere Versicherungen abzuschließen könnte schwieriger werden. Aber das ist es eh, wenn du die Gesundheitsfragen ehrlich beantwortest.

Wie sollte es denn einfacher sein, dich wieder zu reaktivieren, wenn du schwerbehindert bist ? Das ist es meiner Ansicht nach nicht. Du bist als Schwerbehinderter besser geschützt vor Schnellschüssen des Arbeitgebers, da du immer die Schwerbehindertenvertretung zusätzlich zum Betriebsrat im Rücken hast.

Gruß
Andrea
Andrea55
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Re: Antrag auf GdB/ GdS bei psychischer Erkrankung

Beitrag von Andrea55 »

§ 51 Bundesbeamtengesetz: Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie die für sie jeweils geltende Altersgrenze erreichen. Die Altersgrenze wird in der Regel mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht (Regelaltersgrenze), soweit nicht gesetzlich eine andere Altersgrenze (besondere Altersgrenze) bestimmt ist.

(2) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit, die nach dem 31.12.1946 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze wie folgt angehoben:

Geburtsjahr Anhebung um Monate Altersgrenze
Jahre Monate
1947 1 65 1
1948 2 65 2
1949 3 65 3
1950 4 65 4
1951 5 65 5
1952 6 65 6
1953 7 65 7
1954 8 65 8
.... usw. bis
1963 22 66 10


(3) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit im Feuerwehrdienst der Bundeswehr treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 62. Lebensjahr vollenden. Dies gilt auch für Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit in den Laufbahnen des feuerwehrtechnischen Dienstes, die 22 Jahre im Feuerwehrdienst beschäftigt waren. Beamtinnen und Beamte im Sinne der Sätze 1 und 2 treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden, wenn sie vor dem 1. Januar 1952 geboren sind. Für Beamtinnen und Beamte im Sinne der Sätze 1 und 2, die nach dem 31.12.1951 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:

Geburtsjahr Anhebung um Monate Altersgrenze
Jahre Monate
1952
Januar 1 60 1
Februar 2 60 2
März 3 60 3
April 4 60 4
Mai 5 60 5
Juni - Dez. 6 60 6
1953 7 60 7
1954 8 60 8
....
1958 12 61 0
1959 14 61 2
1960 16 61 4
....
1963 22 61 10


(4) Wer die Regelaltersgrenze oder eine gesetzlich bestimmte besondere Altersgrenze erreicht hat, darf nicht zur Beamtin oder zum Beamten ernannt werden.
Wer trotzdem ernannt worden ist, ist zu entlassen.


§ 52 Bundesbeamtengesetz: Ruhestand auf Antrag

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit können auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn
1. sie das 62. Lebensjahr vollendet haben und
2. schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind.

(2) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind und vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, können auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben. Für Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind und nach dem 31.12.1951 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:


Geburtsjahr Anhebung um Monate Altersgrenze
Jahre Monate
1952 variierend nach Monat !! 60 1 bis 6
1953 7 60 7
1954 8 60 8
.... usw. bis
1963 22 61 10
Andrea55
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Re: Antrag auf GdB/ GdS bei psychischer Erkrankung

Beitrag von Andrea55 »

Hallo Dibedupp,

ich schrieb: Man kann mit einem GdB von 50 ab 60 Jahren, mit Abzügen, auf eigenen Antrag in den Ruhestand gehen.

Wenn man auf eigenen Antrag in den Ruhestand geht ( und dem Antrag stattgegeben wird ) ist doch klar, dass dann keine Nachuntersuchungen erfolgen. Man geht doch dann nicht wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand sondern wegen einer besonderen Altersgrenze. Altersgrenze nach Geburtsjahr und Schwerbehinderung laut Tabelle im angeführten Link.

Gruß
Andrea
Andrea55
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Re: Antrag auf GdB/ GdS bei psychischer Erkrankung

Beitrag von Andrea55 »

Hallo Dibedupp,

im § 46 Absätze 1-8 BBG ist von Beamten, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden die Rede und
im § 52 des BBG geht es um Ruhestand auf ( eigenen ) Antrag.

Bitte lesen, von Überprüfung der wiederhergestellten Dienstfähigkeit ist nur im § 46 BBG die Rede.

Der § 48 des BBG, ärztliche Untersuchung beginnt: In den Fällen der §§ 44- 47 ......

Gruß
Andrea
Andrea55
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Re: Antrag auf GdB/ GdS bei psychischer Erkrankung

Beitrag von Andrea55 »

Er hat ja nicht gleich geschrieben, das er erst Ende 30 ist.

Und für wen's passt gilt: zeitlich passend reaktivieren lassen und sodann den auf eigenen Antrag den Ruhestand beantragen, dann war's das mit den Nachuntersuchungen
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tiefenseer
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Re: Antrag auf GdB/ GdS bei psychischer Erkrankung

Beitrag von tiefenseer »

Hallöle,

Deine Frage und Deine Einwand sind berechtigt.

Sie nannten ihn Hombre hat geschrieben:... allerdings habe ich inzwischen ein (vielleicht nicht mehr ganz) gesundes Misstrauen gegenüber gewissen Institutionen und seh bei solchen "Empfehlungen" schon beinahe den bösen Buhmann hinter der nächsten Ecke stehen. Deshalb die Frage: Angenommen, es wird ein höherer GdB/ GdS festgestellt - welche Auswirkungen hätte das für mich? Am Ruhestand selbst, und an der Mindestversorgung würde sich ja erstmal nichts ändern, oder? Ich hab das Gefühl, dass es da irgendein Hintertürchen gibt, das dem Dienstherrn (wie auch immer) da entgegenkommen würde.

ABER!!!
Ich kann Dir aus eigenem Erleben sagen, dass das unbegründet ist.
Da scheint mal ein AA etwas Menschlichkeit heraus gelassen haben.

Aus einer Schwerbehinderung ergeben sich Nachteilsausgleiche. Wie diese im Konkreten sich darstellen, da schau Dir mal diesen Link an:

http://www.schwerbehindertenvertretung- ... gleich.pdf

Der Ausgleich gilt nicht nur in der "Arbeitswelt" sondern soll Deinen Alltag erleichtern, der durch Deine Behinderung eingetreten ist. Hierbei sind nicht irgend welche Diagnosen entscheidend -sondern- welche körperlichen/mentalen Einschränkungen Du im Verlauf des täglichen Lebens hast.

Für weiterghende Infos einfach mal nach Schwerbehindetenvertretungen googeln und sich einen Termin für eine Beratung holen. (Trifft sicherlich nur dann zu, wenn Du bei Deiner zuständigen (letzten) Dienststelle keinen Kontakt zum Schwerbehindertenvertreter wünschst)

Gruß
Ärgere Dich nicht über Deine Fehler und Schwächen, ohne sie bist Du zwar vollkommen, aber kein Mensch mehr.
ulf
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Re: Antrag auf GdB/ GdS bei psychischer Erkrankung

Beitrag von ulf »

Andrea55 hat geschrieben:Hallo,

lies doch mal das Bundesbeamtengesetz betreff Ruhestand und Altersgrenzen ( wenn du Bundesbeamter bist ).
Man kann mit einem GdB von 50 ab 60 Jahren, mit Abzügen, auf eigenen Antrag in den Ruhestand gehen. Das würde dann das Ende der Reaktivierungsuntersuchungen bedeuten, die sonst bis zur Regelaltersgrenze gehen können.

Gruß
Andrea
hallo,
wenn man aber vorher reaktiviert wird (bevor man nach §52 auf eigenen Antrag in den Ruhestand mit Abschlägen gehen möchte),
verliert man dann nicht ruhegehaltsfähige Dienstjahre?
Nach DDU und danach wieder erfolgreich reaktiviert,dann zählen doch die Jahre die man dienstunfähig war nicht mit,sondern das höchste Ruhegehalt wird nach erneuter DDU dann gewährt.
Dann hat man doch bei der Beantragung des Ruhestandes(nach erfolgter Reaktivierung)Abschläge von 10,8% und zusätzlich fehlende Dienstjahre (weil 10 Jahre DDU),
Täusche ich mich?
ulf
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Re: Antrag auf GdB/ GdS bei psychischer Erkrankung

Beitrag von ulf »

hallo,
hat keiner eine Antwort? Nach Reaktivierung und Antrag auf Ruhestand verliert man doch auch die Jahre Zurechnungszeit.
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