Nach Wechsel Bundesbehörde direkt von A9 gD in A19 gD

Themen speziell für Bundesbeamte

Moderator: Moderatoren

Antworten
Moritz Bund
Beiträge: 2
Registriert: 21. Dez 2014, 12:52
Behörde:

Nach Wechsel Bundesbehörde direkt von A9 gD in A19 gD

Beitrag von Moritz Bund »

Guten Tag,

Ich möchte mich gar nicht lange aufhalten mit großer Vorstellung, es "brennt" nämlich ein wenig. Ich werde alles nachholen, versprochen :wink:

Zum Thema:

Ich bin als BaL Angehöriger einer Bundesbehörde. Seit über 18 Monaten bin ich aus dienstlichen Gründen zu einer anderen Bundesbehörde abgeordnet. Nun hat mir die Abteilungsleitung der neuen Behörde zum zweiten Mal angeboten, die Behörde zu wechseln. In meiner Stammbehörde besitze ich einen A9/10 gD Dienstposten. Zur Zeit über ich in der "neuen" Behörde einen A10-12 gD bewerteten Dienstposten aus und würde bei Wechsel diese Bewertung auch erhalten.

Zur Frage:

Kann man bei einem Wechsel (Versetzung § 28 BBG auf eigenen Antrag) von der "Stammbehörde" (A 9 gD) zur neuen Bundesbehörde von dieser direkt als A10 gD eingestellt/übernommen werden? Dies wurde mir nur mündlich angeboten, ich finde aber wirklich keine Rechtsgrundlage im BBG o.ä., die dieses möglich machen soll.
Zusatz: In meiner Stammbehörde erhalte ich eine nicht unerhebliche (Tätigkeitsbedingte) Zulage, die in der neuen Behörde nicht gezahlt wird.

Ich bedanke mich schon jetzt für die Antworten, meine Entscheidung zum Wechsel steht im Januar an. Ich habe nur Angst, dass ich mich bez. Beförderungen nach dem Wechsel wieder "hinten anstellen" darf...
Torquemada
Moderator
Beiträge: 3948
Registriert: 4. Jul 2012, 13:08
Behörde: Ruheständler und Privatier
Geschlecht:

Re: Nach Wechsel Bundesbehörde direkt von A9 gD in A19 gD

Beitrag von Torquemada »

Da es sich um eine Versetzung handelt, führt dich dein lieber Dienstherr (die Bundesrepublik Deutschland) natürlic weiterhin als A9. Du müsstest gleichzeitig eine Beförderungsurkunde bekommen. Nur dann ist die Sache sattelfest.
Nick
Beiträge: 115
Registriert: 7. Dez 2014, 07:42
Behörde: Zoll

Re: Nach Wechsel Bundesbehörde direkt von A9 gD in A19 gD

Beitrag von Nick »

Ein bißchen wenig Info,

dein neuer Arbeitgeber kann dich natürlich als A10 einstellen.
Du wirst mit Überreichung der neuen Urkunde, die dann deinen neuen Dienstgrad trägt, ernannt.
Für eine formaljuristische Sekunde bist du vor deiner neuen Ernennung mit der gleichzeitigen Aufgabe deines alten Amtes "arbeitslos".
Dipl_Finanzwirt
Beiträge: 96
Registriert: 25. Nov 2014, 17:38
Behörde:

Re: Nach Wechsel Bundesbehörde direkt von A9 gD in A19 gD

Beitrag von Dipl_Finanzwirt »

Ich würde dir zwei Empfehlungen geben:

- Achte darauf, dass es eine Versetzung ist, d.h. keine Auflösung des Beantenverhältnisses mit neuer Einstellung (das hört sich bei Nick so an).
- Achte auf die schriftliche Zusage über deine Beförderung. Hintergrund: Die alte Behörde wird dich nicht (mehr) befördern, das wird erst in der neuen passieren. Ich vermute, dass die Beförderung nach A10 ausgleicht, dass deine Zulage wegfällt. Damit kannst du Argumentieren, warum du das vorher schriftlich haben möchtest. Nur eine schriftliche Zusage ist für die Behörde rechtlich bindend.
Moritz Bund
Beiträge: 2
Registriert: 21. Dez 2014, 12:52
Behörde:

Re: Nach Wechsel Bundesbehörde direkt von A9 gD in A19 gD

Beitrag von Moritz Bund »

Hallo und Danke für Eure ersten Antworten,


Ich sehe folgende Möglichkeit und bitte um Korrektur:

1) Versetzung erfolgt gem. § 28 BBG von einer Bundesbehörde der Laufbahn gehobener Dienst in eine andere Bundesbehörde gehobener Dienst

2) Grundsätzlich ist gem. § 28 BBG eine Versetzung im Einvernehmen der Behörden und mit Zustimmung des Beamten möglich.

3) Gem. § 15 Nr. 2 Beamtenstatusgesetz ist keine Zustimmung des Beamten erforderlich, " wenn das neue Amt einer gleichwertigen Laufbahn angehört wie das bisherige Amt und mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist". So ist es hier. Da das Beamtenstatusgesetz sich nur auf Länderübergreifende Wechsel bezieht, kann hier m. E. nur im Wege des Analogiegebots gedacht werden.

4) Im Umkehrschluss sage ich, wenn die Versetzung dann nicht zustimmungspflichtig ist, wenn der Beamte das gleiche Endgrundgehalt erhält, dann kann eine Zustimmung bei einem höherem Endgrundgehalt auch nicht gefordert werden, somit könnte eine Übernahme in ein höheres Endgrundgehalt (sprich A10) möglich sein.

Oder ist es so einfach wie Nick es geschrieben hat? Der Wechsel erfordert eine erneute Ernennung gem. § 10 Abs. 1 Nr. 2 - 3 BBG und der neue Dienstherr tippt auf die Urkunde "einfach" A10 BBeSO?

Aber wie Dipl_Finanzwirt (verständlich) schrieb: wenn es "nur" eine Versetzung gem. 28 BBG ist, erhält man dann keine Ernennung gem. § 10 BBG? Ohne dieses kann ich es mir nur schwer erklären...

Wie ich auch suche, ich finde noch keine Lösung um mit einer Paragraphenkette zu argumentieren.
Antworten