Personalgespräch, Amtsarzt,Mobbing usw.

Themen speziell für Bundesbeamte

Moderator: Moderatoren

Antworten
bernd41844
Beiträge: 10
Registriert: 1. Jul 2014, 18:12
Behörde:

Personalgespräch, Amtsarzt,Mobbing usw.

Beitrag von bernd41844 »

Ich möchte mal Meinungen hören.
In unserem Betrieb haben wir einen Chef den die Vorgesetzten nicht loswerden weil es keinen anderen Arbeitsplatz gibt. Mal hat er gute Laune, aber wenn er schlechte Laune hat hackt und schickaniert er nur auf alle Kollegen rum. Vor einigen Monaten hat er sich Vorwürfe, wirkliche Kleinigkeiten z.Teil auch erfunden an Vorgesetzte weitergegeben und daraus versucht ein Disziplinarverfahren zu machen. Danach hatte ich ein Personalgespräch in dem ich nichts gesagt habe. Habe einen Anwalt eingeschaltet und ich würde sagen da ich bis jetzt nichts mehr gehört habe wird es sich zerschlagen haben. Nun bin ich seit seit 3 Monaten erkrankt, habe zuletzt einen Wiedereingliederungsplan begonnen, sollte aber bestimmte Tätigkeiten unterlassen sowie keine Überstunden machen. In den letzten Wochen kam dann von ihm die Anordung auf Überstunden sowie die Anweisung Dinge zu machen die ich nicht soll. Er wußte das, prombt gings mir schlechter , ich fuhr einen Tag zu Ärzten und die haben den eigentlichen Plan wieder um 2 Stunden reduzieren müßen. Ich habe mir Atteste schreiben lassen daß ich gewissen Tätigkeiten nicht machen darf, habe mir ein Attest schreiben lassen daß sich mein Krankheitszustand wegen dieser Anordnung verschlimmert hat ( Attest aber ohne konkrete Namensnennung des Vorgesetzten als Schuldiger) sowie daß ich bei früherer Genesung mehr Dienst leisten könne. Letzte Tag das nächste Gespräch daß er jede Beschwerde die von Kunden kommt sofort an die leitung weitergibt. Ich habe das Gefühl er nutzt jede nur denkbare Möglichkeit mich wegzukriegen. Ich traue ihm zu daß er inzwischen Sachen erfindet bei Vorgesetzten zu denen ich mich rechtferigen muß. Nun habe ich große Sorge daß demnächst Personalgespräche mit Vorgesetzten kommen die mir Fehlzeiten, zurückgestufte Stunden der Wiedereingliederung,Beschwerden von Kunden sowie Termine beim Amtsarzt kommen und sie mit allen Mitteln versuchen mich in Ruhestand zu drücken schicken oder aus dem Dienst entfernen. Meine Krankheit ist nur z.Zt., d.h. sie ist im laufe der nächsten Monate...Jan,Febr,März verheilt, ähnlich wie ein Muskelfaßerriß der Zeit braucht. Sind Anwälte zu Personalgesprächen oder zum AMtsarzt zugelassen ?
Danke für Eure Meinungen
Adler
Beiträge: 172
Registriert: 5. Mär 2013, 20:18
Behörde:

Re: Personalgespräch, Amtsarzt,Mobbing usw.

Beitrag von Adler »

Und dein Anwalt (RA) macht kein Schmerzensgeldanspruch wegen Mobbing geltend?
http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cg ... er=0065/14
Das können Beamte auch machen oder sind sie schmerzfrei?

Du musst nur aufpassen, dass du den Anspruch nicht verwirkst.

Wenn dein Chef mit Geldforderungen von dir konfrontiert wird, könnte es auch leicht an seine Brieftasche gehen. Dann muss sich dein Chef etwas Subtileres einfallen lassen als was du bisher beschrieben hast.
Sind Anwälte zu Personalgesprächen oder zum AMtsarzt zugelassen ?
Im Grunde unterliegen offizielle Personalgespräche dem Verwaltungsverfahrensgesetz. Es ist quasi eine Anhörung (§ 28) weil ein VA folgen könnte oder folgen wird (dann § 66).
Also dort den § 14 ansehen.
Ein RA ist dann Bevollmächtigter und Beistand.
Beistand kann auch jede beliebige benannte Person sein, zB. jemand vom Personalrat (LOL), sofern der Beistand nicht sofort von der Behörde zurückgewiesen wird.

Nur die Arbeitsleistung musst du höchstpersönlich erbringen.
zu den Gesprächen muss man persönlich erscheinen, wenn es ausdrücklich angeordnet wurde.
Ansonsten braucht man zu Personalgesprächen gar nicht hingehen, wenn dafür ein Bevollmächtigter erscheint.
Zum Amtsarzt muss man nur dann persönliche erscheinen, wenn Inaugenscheinnahme erforderlich ist.
Ansonsten kann man auch seine behandelnden Ärzte bevollmächtigen oder einen Beistand mitnehmen.

Wenn ein Disziplinarverfahren droht bzw. Untersuchungen eingeleitet wurden, dann sollte man nicht mehr zu Personalgesprächen gehen, sondern einen RA bevollmächtigen.

Ansonsten ist Schweigen die beste Lösung, weil man es sonst einem RA unnötig schwer macht, denn geäußerte Selbstrechtfertigungen können tödlich sein.
Deine subjektive Sicht der Dinge interessiert die Dienststelle grundsätzlich nicht bzw. sie wird versuchen dir daraus einen Strick zu drehen.

All das ist aber nur meine Meinung.
Beamtenrecht ist nur mein Hobby.
Adler
Beiträge: 172
Registriert: 5. Mär 2013, 20:18
Behörde:

Re: Personalgespräch, Amtsarzt,Mobbing usw.

Beitrag von Adler »

Vielleicht auch ganz interessant:

http://openjur.de/u/672704.html

Regierungsdirektor wurde gemobbt und er verlangt 158.750,00 Euro nebst 5 % Zinsen .

Ab Randnr. 46 bzw. 54 wird es interessant, warum die Klage abgewiesen wurde.
62
Die Verletzung eines der genannten Rechtsgüter kann nicht festgestellt werden. Das gilt zunächst für die Gesundheit. Das schriftsätzliche Vorbringen des Klägers hierzu ist völlig allgemein gehalten und ohne jede Substanz. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat er ausschließlich eine Verletzung der Freiheit geltend gemacht, die durch von ihm als Nötigung im strafrechtlichen Sinne bewertete "Mobbing"-Handlungen hervorgerufen worden sei. Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass das Rechtsgut "Freiheit" im Sinne des § 253 Abs. 2 BGB von den hier geltend gemachten Verletzungshandlungen nicht, auch nicht teilweise, erfasst wird.

85
Dabei ist es prinzipiell auch im Interesse eines wirksamen Opferschutzes, dass die Betroffenen in den "Mobbing"-Fällen nicht allesamt bis zum Ende der zeitlich letzten "Mobbing"-Handlung warten (müssen) und erst danach oder sogar erst nach Beendigung des aktiven Arbeits-/Dienstverhältnisses nach dem Motto "dulde und liquidiere" gegen die Verantwortlichen bzw. hier den Dienstherrn vorgehen. Vielmehr ist es in solchen Fällen auch mit Blick auf die häufig nur zeitnah in ausreichendem Maße mögliche Klärung des zugrunde liegenden Sachverhalts sinnvoll, das rechtswidrige (Gesamt-)Verhalten, sobald es als solches erkennbar geworden ist, schon zu einem möglichst frühen Zeitpunkt zu stoppen, und zwar, wenn es notwendig ist, auch unter Zuhilfenahme geeigneten gerichtlichen Primärrechtsschutzes (Unterlassungs- bzw. Leistungsklage).

86
Bezogen auf den Rechtsgedanken des § 839 Abs. 3 BGB bedeutet dies, dass dem betroffenen Beamten zur Schadensminderung abverlangt wird, von der Möglichkeit, Primärrechtsschutz in Anspruch zu nehmen, auch tatsächlich Gebrauch zu machen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn gegen ein bereits in Gang gesetztes "Mobbing"-Verhalten, was dessen Kern betrifft, prinzipiell die Möglichkeit effektiven Primärrechtsschutzes besteht (bestanden hat), wie dies hinsichtlich der Verweigerung einer amtsangemessenen Beschäftigung und Amtsausstattung (Letzteres jedenfalls in krassen Fällen) möglich ist. Etwas anderes gilt lediglich, wenn dem Beamten aus Gründen des Einzelfalles ausnahmsweise die Inanspruchnahme von Primärrechtsschutz nicht möglich oder zumutbar (gewesen) ist.

87
bb) In dem konkreten Fall hat es der Kläger wenigstens fahrlässig unterlassen, von gerichtlichen Rechtsbehelfen Gebrauch zu machen, um die geltend gemachten Verletzungen seines Persönlichkeitsrechts zumindest in ihrem Kern zu unterbinden und den aus solchen Verletzungen hergeleiteten Schaden abzuwenden. Selbst in der von ihm dargetanen Situation, welche unter anderem die als außergewöhnlich eingestuften Verhältnisse bei der Deutschen Post AG beleuchtet, hat kein hinreichender und objektiv anzuerkennender Grund bestanden, von der Inanspruchnahme von Primärrechtschutz abzusehen.

88
Der Beamte hat in diesem Zusammenhang kein Wahlrecht zwischen alsbaldigem Primärrechtsschutz und einem späteren Schadensersatzbegehren. Er kann sich insofern etwa nicht nach Maßgabe taktischer Überlegungen für die eine oder andere Variante entscheiden. Des Weiteren lässt § 839 Abs. 3 BGB bzw. der dort zum Ausdruck kommende Rechtsgedanke grundsätzlich keinen Raum für die Annahme, der Betroffene dürfe sich ohne nachteilige Folgen anstelle der Inanspruchnahme zulässigen gerichtlichen (Primär-)Rechtsschutzes mitsamt eines ggf. beim Dienstherrn zuvor zu stellenden förmlichen Antrags auf bloße Gegenvorstellungen oder sonstige formlose Rechtsbehelfe beschränken. Solches darf er zumal dann nicht, wenn und sobald für ihn objektiv erkennbar geworden ist, dass Beschwerden und Remonstrationen bei Vorgesetzten allein nicht effektiv dazu führen, das als rechts- und pflichtwidrig beanstandete Verhalten tatsächlich zu beenden bzw. nachhaltig zu ändern und den daraus für ihn entstehenden Schaden abzuwenden.

90
Für den Kläger galt hier nicht etwa deswegen anderes, weil ihm die Inanspruchnahme von gerichtlichem Rechtsschutz unmöglich gewesen wäre. Das war nämlich nicht der Fall. Er hätte nach der als "Degradierung" empfundenen Herauslösung aus der Führungsebene 3 im Sommer 1998 insbesondere seinen als verletzt angesehenen Anspruch auf Zuweisung einer amtsangemessenen Beschäftigung einklagen und insoweit auch um vorläufigen Rechtsschutz nachsuchen können. Er hätte in einer solchen Weise auch noch vorgehen können (und spätestens dann auch müssen), nachdem in den Folgejahren die Bemühungen um eine Reintegration in die Führungsebene 3 trotz zuvor mit unter Umständen blumigen Worten (z.B. "pole position") geweckter Hoffnungen keinen sichtbaren und nachhaltigen Erfolg gezeigt hatten. Ferner hätte er sich auch gegen eine gemessen an Amt und Funktion erkennbar unangemessene Unterbringung/Büroausstattung gerichtlich wehren können. Wären angeführte Bestrebungen des Dienstherrn, ihn ohne sachliche Grundlage bzw. Einverständnis in den Ruhestand oder in die Altersteilzeit zu drängen, in Form entsprechender Personalmaßnahmen näher konkretisiert bzw. realisiert worden, hätte der Kläger auch dagegen um Primärrechtsschutz nachsuchen können. Gegen die Nichteinhaltung vertraglicher Verpflichtungen durch die Deutsche Post AG (Firmenfahrzeug) oder ggf. ungerechtfertigte Regeressforderungen in diesem Verhältnis hätte sich der Kläger vor den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit wehren können; das betrifft im Übrigen nicht ohne Weiteres die Rechtsbeziehung zu der Beklagten. Hielte der Kläger in diesem Zusammenhang ein Eingreifen der Beklagten als Dienstherr nach Maßgabe des Beamtenrechts für geboten, hätte er grundsätzlich auch solches vor den Verwaltungsgerichten einfordern können.

93
Dass der Kläger - wie zunächst geltend gemacht - krankheitsbedingt nicht in der Lage gewesen wäre, bezogen auf den Gesamtzeitraum von 1998 bis 2008 um gerichtlichen Primärrechtsschutz nachzusuchen, hat er nicht substantiiert dargetan. Im Übrigen gibt es insoweit eine Reihe von Gegenindizien. Soweit der Kläger überhaupt auf Erkrankungen bzw. Verletzungen hingewiesen hat, bezieht sich dies nur auf bestimmte Teilzeiträume. Dass er in diesen Zeiträumen krankheitsbedingt keinen Dienst geleistet hätte, hat er allerdings nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich; war der Kläger aber dienstfähig, spricht zunächst nichts für die Annahme, er habe aus gesundheitlichen Gründen keinen Primärrechtsschutz in Anspruch nehmen können. Ferner hat der Kläger nach seinem eigenen Vorbringen zwischen 2002 und 2005 vor dem Verwaltungsgericht Köln- 15 K 6318/02 - einen Prozess um Auslandstrennungsgeld geführt (Schriftsatz vom 9. Dezember 2013). Schließlich kommt noch hinzu, dass der Kläger nicht gezwungen gewesen wäre, die hier in Rede stehenden Gerichtsverfahren des Primärrechtsschutzes selbst in Person zu führen, sondern er sich hätte anwaltlichen Beistandes versichern können.

94
Soweit der Kläger ferner geltend gemacht hat, der Primärrechtsschutz hätte nicht mehr rechtzeitig vor seinem Ruhestand wirksam werden können, ist dies zweifelhaft, was jedenfalls Klagen betrifft, die in den ersten Jahren der beklagten Arbeitsumstände erhoben worden wären. Unabhängig davon ist dem Kläger jedenfalls vorzuhalten, dass er sich nicht darum bemüht hat, mit dem schnelleren Mittel des vorläufigen Rechtsschutzes ans Ziel zu kommen. Auch ein diesbezügliches Unterlassen kann ihm (ggf. auch isoliert) nach dem Rechtsgedanken des § 839 Abs. 3 BGB durchgreifend entgegen gehalten werden.

95
Schließlich war es dem Kläger auch nicht unter Berücksichtigung der von ihm beklagten "rechtsstaatswidrigen" Verhältnisse gerade im Bereich der hier für die Beklagte als Dienstherr handelnden Deutschen Post AG unzumutbar, um Primärrechtsschutz nachzusuchen.

96
So war dem Kläger bekannt bzw. hätte er als Jurist und Beamter des höheren Dienstes zumindest wissen müssen, dass er gegen Personalmaßnahmen und auch gegen dienstliche Weisungen, die er als rechtswidrig und im Übrigen zugleich als persönlichkeitsrechts-/ehrverletzend einstufte, um (nötigenfalls auch vorläufigen) gerichtlichen Rechtsschutz nachsuchen konnte, um der von ihm beklagten Situation nicht weiter ausgesetzt zu sein. Insbesondere die Gehorsams- und Folgepflicht des Beamten (jetzt: § 62 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 BBG) schloss ein solches Vorgehen erkennbar nicht aus. An den Inhalt in diesem Zusammenhang ergehender gerichtlicher Entscheidungen wäre der Dienstherr des Klägers rechtlich gebunden gewesen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte zu ihrem Nachteil ergehende gerichtliche Entscheidungen in dem fraglichen Zeitraum in der Regel oder auch nur einer beachtlichen Zahl von Fällen nicht befolgt hätte, gibt es nicht und zeigt namentlich auch das Klage- und Berufungsvorbringen nicht substantiiert auf. Nötigenfalls hätten im Übrigen von dem betroffenen Beamten Vollstreckungsmaßnahmen beantragt bzw. eingeleitet werden können.

116
Mit der nach dem Vorstehenden zeitlich späten Geltendmachung seines Schadensersatzanspruchs missachtet der Kläger in einer im Ergebnis als Verstoß gegen Treu und Glauben zu bewertenden Weise auch schützenswerte Interessen der Beklagten. Diese gehen verständigerweise dahin, nach der bis zur Geltendmachung der Forderung verstrichenen längeren Zeit nicht mehr mit einem Anspruch dieser Art konfrontiert zu werden. Die Treuwidrigkeit des Verhaltens folgt hierbei aus mehreren, nämlich den folgenden Umständen: ......

123
2. Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch ergibt sich auch nicht aus §§ 823 ff BGB. Über diese zivilrechtliche Anspruchsgrundlage hat der Senat gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG ebenfalls zu befinden. Nach der letztgenannten Vorschrift entscheidet das Gericht des zulässigen Rechtsweges den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht wird durch § 823 BGB auch geschützt, und im Hinblick auf seine Verletzung kann auch Ersatz des immateriellen Schadens beansprucht werden. Insoweit kann auf die Ausführungen unter 1 a) verwiesen werden.

125
3. Dem Kläger steht der Schadensersatzanspruch auch nicht wegen einer Amtspflichtverletzung zu. Gemäß § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB ist der aus einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der einem Dritten gegenüber bestehenden Amtspflicht entstehende Schaden zu ersetzen.

126
Vgl. allgemein zur möglichen Haftung des Dienstherrn eines Beamten nach Amtshaftungsgrundsätzen in Fällen von "Mobbing" etwa BGH, Beschluss vom 1. August 2002 - III ZR 277/01 -, a.a.O. = juris, und OLG Stuttgart, Urteil vom 28. Juli 2003 - 4 U 51/03 -, a.a.O. = juris.
Beamtenrecht ist nur mein Hobby.
Antworten