Verlust der Erfahrungstufe bei Verbeamtung?

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BIMA2012
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Verlust der Erfahrungstufe bei Verbeamtung?

Beitrag von BIMA2012 »

Hallöle,

ich habe eine Frage und hoffe jemand kann mir sagen ob es rechtens ist:

2011 wurde ich als E14/1 als Angestellter eingestellt und stieg ein Jahr später nach E14/2 auf und wäre nun eigendlich schon in Stufe 3.
Anfang des Jahre wurde ich Verbeamtet als A13/1.

Meine Frage:

Ist das korrekt, dass man die Erfahrungsstufe bei der Verbamtung verliert?

Vielen Dank :-)
Silencium
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Re: Verlust der Erfahrungstufe bei Verbeamtung?

Beitrag von Silencium »

Grundsätzlich sind Zeiten in einem Arbeitsverhältnis zum Bund nicht automatisch Dienstzeit im Sinne der besoldungsrechtlichen Vorschriften, dies ergibt sich schon aus dem unterschiedlichen Rechtscharakter der beiden Beschäftigungsverhältnisse.

Da Sie im Forum Bundesbeamte gepostet haben, gehe ich mal davon aus dass Sie beim Bund beschäftigt sind - auch wenn ich doch etwas verwundert wäre, wenn Sie - wie Ihr Name vermuten lässt - bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) beschäftigt sind. Die BImA darf nach § 11 Abs. 1 S. 3 BImAG nämlich gar keine neuen Beamtenverhältnisse begründen.

Grundsätzlich wird der Beamte in der Stufe 1 seiner Besoldungsgruppe eingestellt (vgl. § 27 Abs. 2 BBesG). Ich gehe mal davon aus, dass Sie nicht als Verwaltungsjurist im höheren Dienst beschäftigt sind, sondern in Ihrem Fall die Einstellung im Angestelltenverhältnis dazu diente, die Laufbahnbefähigung für den höheren Dienst überhaupt erst zu erlangen. Solche Zeiten können nämlich ausdrücklich nicht i. S. v. § 28 BBesG als Erfahrungszeiten anerkannt werden.
Somit gehe ich davon aus, dass die Festsetzung Ihrer Stufe korrekt erfolgte.
"Ungerechtigkeit ist relativ leicht zu ertragen, Gerechtigkeit tut weh." (Henry Louis Mencken)
BIMA2012
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Re: Verlust der Erfahrungstufe bei Verbeamtung?

Beitrag von BIMA2012 »

Hallo,

vielen Dank für die Antwort. Der Name bedeutet nichts. Ich bin nicht bei der BIMA.

Da ich in der Tat kein Verwaltungsjurist bin frage ich sicherheitshalber nochmal ob ich Ihren Post richtig verstanden habe:

1. "Grundsätzlich sind Zeiten in einem Arbeitsverhältnis zum Bund nicht automatisch Dienstzeit im Sinne der besoldungsrechtlichen Vorschriften [..]."
1a. das heißt, dass die erreichte Erfahrungstufe durch die Arbeitszeit als Angestellter im hD nie/nicht als Erfahrung für einen Beamten angerechnet wird, selbst wenn es der gleiche Dienstposten bleibt und ledigtlich das Beschäftigungsverhältnis sich geändert hat.

2. "Grundsätzlich wird der Beamte in der Stufe 1 seiner Besoldungsgruppe eingestellt (vgl. § 27 Abs. 2 BBesG). [...] in Ihrem Fall die Einstellung im Angestelltenverhältnis dazu diente, die Laufbahnbefähigung für den höheren Dienst überhaupt erst zu erlangen. Solche Zeiten können nämlich ausdrücklich nicht i. S. v. § 28 BBesG als Erfahrungszeiten anerkannt werden."
2a. Die Laufbahnbefähigung wird nicht alleine durch die Qualifikation definiert sondern zusätzlich aus einer Mindestzeit die im hD gearbeitet werden muss. Es wird nur der Teil der Erfahrung für die Erfahrungstufe der Besoldung angerechnet der über die Mindestarbeitszeit für die Laufbahnbehfähigung zum Beamten im hD hinaus geht. (§ 28 Abs. 1 BBesG "Zeiten [...] die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind [...]).

Habe ich das so richtig verstanden?

Vielen Dank.
Silencium
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Re: Verlust der Erfahrungstufe bei Verbeamtung?

Beitrag von Silencium »

Im Ergebnis haben Sie es richtig verstanden, ja - die Details regeln die §§ 27,28 BBesG.

Die übliche Praxis ist daher in etwa so:

"Zudem muss eine dem höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst (z.B. Wirtschaftswissenschaften) gleichartige und gleichwertige hauptberufliche Tätigkeit von zwei Jahren und sechs Monaten nachgewiesen werden. Die Probezeit beträgt dann grundsätzlich drei Jahre. Sollten Sie noch nicht über die beamtenrechtlich vorausgesetzte Erfahrungszeit von zwei Jahren und sechs Monaten verfügen, können Sie letztere auch in der Bundeswehrverwaltung erbringen. Eine Einstellung erfolgt in diesem Fall zunächst im Arbeitnehmerverhältnis (Entgeltgruppe TVöD 13), wobei die tarifvertragliche Probezeit grundsätzlich sechs Monate beträgt. Im Anschluss daran ist eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe vorgesehen." (Quelle https://ziv.bundeswehr-karriere.de/port ... l-gBNlCge/)
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BIMA2012
Beiträge: 3
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Re: Verlust der Erfahrungstufe bei Verbeamtung?

Beitrag von BIMA2012 »

Hi,

ich habe in meinem Fall verstanden, dass es grundsätzlich seine Richtigkeit hat.

ABER:

Ich habe ein Dokument gefunden in dem Arbeitszeiten einer niedrigereren Laufbahn (quasi mD in der Privatwirtschaft) anteilig für die Festsetzung der Erfahrungstufe einer Landesbeamtin des gD herangezogen wurden. Ich hoffe das auch für mich nutzen zu können, um z.B. meine mind. 3 jährige Arbeit im gD des öffentlichen Dienstes vor der Arbeit im hD ebenfalls anteilig heranziehen zu lassen, da diese, wie bei der Landesbeamtin " [...] Teile der Aufgabeninhalte von konkretem Nutzen für [meinen] Dienstherrn sind und im sachlichen Zusammenhang mit [meiner] aktuellen Tätigkeit stehen."

Hat das eine reale Chance?
Landesverwaltungsamt Berlin
Als beauftragter Personaldienstleister im Land Berlin

Erstmalige Stufenfestsetzung nach § 1b Absatz 1 Nummer 1 des Landesbesoldungsgesetzes (LBesG) in Verbindung mit§ 27 Absatz 2, § 28 Absatz1 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) in der Überleitungsfassung für Berlin

Sehr geehrte Frau Mustermann,

Sie wurden mit Wirkung vom XX.XX.2012 zur Steuerinspektorin ernannt und haben ab diesem Tag Anspruch auf ein Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 9 der Berliner Besoldungsordnungen A.

Die Zeit vom XX.XX.2008 bis XX.XX.2009 als Rechtsanwaltsfachangestellte in der Kanzlei Schmidtke und Partner kann zu 50% als förderliche Zeit nach § 1b Absatz Nummer 1 LBesG in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 2 BBesG in der Überleitungsfassung für Berlin angerechnet werden, da Teile der Aufgabeninhalte von konkretem Nutzen für Ihren Dienstherrn sind und im sachlichen Zusammenhang mit Ihrer aktuellen Tätigkeit im Finanzamt stehen.

Die Ausbildungszeiten vom XX.XX.2006 bis XX .XX.2009 bleiben mangels Hauptberuflichkeit von der Berücksichtigung ausgeschlossen.

Mit Wirkung vom 01.10.2013 wird für Sie nach § 1b Absatz 1 Nummer 1 LBesG i.V.m. § 27 Absatz 2, § 28 Absatz 1 BBesG in der Überleitungsfassung für Berlin ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt.
Die Gremien (Personalrat, Frauenvertretung, ggf. Schwerbehindertenvertretung) sind an der Stufenfestsetzung beteiligt worden und haben dem zugestimmt.
Die zum Erreichen der Stufe 2 insgesamt erforderliche Erfahrungszeit beträgt 2 Jahre. Der Stufenaufstieg nach Stufe 2 erfolgt - unter Anrechnung der o.g. Zeiten.
looser66
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Re: Verlust der Erfahrungstufe bei Verbeamtung?

Beitrag von looser66 »

gehört hier nicht ganz her aber muss doch mal fragen

kann der dienstherr bei vorzeitiger versetzung in den ruhestand die erfahrungssufe heruntersetzen und damit auch die rugegehaltsfähigenn dienstbezüge.

2012 in ruhestand mit mindespension weil ruhegehalt knapp darunter.

2013 dann gesehen dass das ruhegehalt ca 800 euro geringer.

dürfen die das? gibt jetzt probleme deshalb wegen erhöhung nach 14a
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Mikesch
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Re: Verlust der Erfahrungstufe bei Verbeamtung?

Beitrag von Mikesch »

looser66 hat geschrieben:gehört hier nicht ganz her aber muss doch mal fragena
Eben, darum bitte ich von Antworten abzusehen und Dich bitten, beim Thema zu bleiben!

LG Mikesch
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looser66
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Re: Verlust der Erfahrungstufe bei Verbeamtung?

Beitrag von looser66 »

Wo soll ich es denn rein stellen
Meine Frage ist sehr speziell und
Paßt doch schon irgendwie hier rein
Da es um erfahrungsstufe geht
Thust
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Re: Verlust der Erfahrungstufe bei Verbeamtung?

Beitrag von Thust »

Ja,

es ist möglich Erfahrungszeiten aus einer niedrigeren Laufbahn bei Übernahme in eine höhere Laufbahn *anteilig* anzuerkennen. Wenn sie vollkommen einschlägig (selbe Tätigkeit, aber anderes Niveau) sind, dann wäre z.B. die Anerkennung einer Erfahrungszeit des mD zu 50% für den gD *möglich*.
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