Beurlaubung

Themen speziell für Bundesbeamte

Moderator: Moderatoren

Antworten
maiki
Beiträge: 1
Registriert: 26. Sep 2007, 16:56
Behörde:

Beurlaubung

Beitrag von maiki »

Hallo,

wer kann mir helfen?

Ist es möglich sich für 1 Jahr ohne Dienstbezüge beurlauben zu lassen und während dieser Zeit wo anders zu arbeiten?
Benutzeravatar
Odindissa
Beiträge: 79
Registriert: 28. Feb 2006, 23:20
Behörde:
Wohnort: NRW

Beitrag von Odindissa »

Im BBG ist dazu folgendes zu finden:

§ 72a
(4) Einem Beamten mit Dienstbezügen ist auf Antrag, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen....Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von zwölf Jahren zu gewähren, wenn er mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreut oder pflegt.....

§ 72e
(1) Beamten mit Dienstbezügen kann in Bereichen, in denen wegen der Arbeitsmarktsituation ein außergewöhnlicher Bewerberüberhang besteht und deshalb ein dringendes öffentliches Interesse daran gegeben ist, verstärkt Bewerber im öffentlichen Dienst zu beschäftigen, auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren,
nach Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebensjahres auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muß, Urlaub ohne Dienstbezüge
bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

(2) Dem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn der Beamte erklärt, während der Dauer des Bewilligungszeitraumes auf die Ausübung entgeltlicher Nebentätigkeiten zu verzichten und entgeltliche Tätigkeiten nach § 66 Abs. 1 nur in dem Umfang auszuüben, wie er sie bei Vollzeitbeschäftigung ohne Verletzung dienstlicher Pflichten ausüben könnte. Wird diese Verpflichtung schuldhaft verletzt, soll die Bewilligung widerrufen werden. Die zuständige Dienstbehörde darf trotz der Erklärung des Beamten nach Satz 1 Nebentätigkeiten genehmigen, soweit sie dem Zweck der Bewilligung des Urlaubs nicht zuwiderlaufen. Sie kann eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn dem Beamten die Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

Quelle: Bundesbeamtengesetz

Spätestens hier wirds eng.
Wer denkt, ein Volksvertreter vertritt das Volk der denkt auch dass ein Zitronenfalter Zitronen faltet.
Antworten